Wie in der Türkei ! – Pressefreiheit wird an deutschen Gerichten mit Füßen getreten. – As in Turkey. – The freedom of the press is still being flouted by german courts

Eine unabhängige Presse kann durch ihre Kontrollfunktion helfen, die Demokratie zu wahren und Verstöße gegen das Demokratieprinzip – wie Willkür und Manipulation – aufzudecken (Holoubek).

Pressefreiheit ist kein Privileg, sondern das Fundament jeder demokratischen Gesellschaft.

Die Deutsche Justiz erlaubt sich jedoch immer mehr, dieses Fundament zu zerstören.

Der nachfolgende Film zeigt hier an einem ganz banalen Prozess, beim Amtsgericht Karlsruhe, was die Justiz gegen die kritische Presse und kritische Prozessbeobachter so alles auffährt.

Auch gefährlich, dass das Öffentlichkeitsgebot gerade mit Juristenfüßen zertrampelt wird.

Jeder Prozessbesucher musste seinen Ausweis zeigen.

Warun denn ?

Was mit den notierten Daten geschieht; es wurde wie vieles an diesem staatsparanoiden Prozesstag nicht beantwortet.

Weltweit geltende Pressefreiheit gemäß Artikel 19 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“  bzw. der Resolution 217 A III der  Vereinten Nationen, sollen nach Ansicht der Karlsruher Amtsrichter in ihrem Haus des Unrechts nicht gelten.

Ohne Begründung !

Nicht nur die UN Res. 217 AIII garantiert die Pressefreiheit, sondern insbesondere auch Artikel 6 (1) EMRK und Artikel 14(1) ICCPR.

Auch hier zerschlägt das Amtsgericht die Pressefreiheit und schert sich nicht um weltweit geltende Menschenrechte, sondern man macht seine eigene Regeln und schüchtert die Prozessbeobachter mit völlig überzogener Polizeipräsenz ein und verbietet unabhängigen Journalismus.

Warum ?

Weil man Angst vor dem Bürger hat, der so allmählich erkennt, was an den Ausnahmegerichten dieser BRD Diktatur so alles vonstattengeht:

Nicht gesetzliche Richter an Ausnahmegerichten, die nur Scheinurteile und Scheinbeschlüsse herausgeben ?

Sicherlich.

So geht es nur in Schurkenstaaten zu, die die Meinungs- und Pressefreiheit nicht gelten lassen wollen.

Man könnte meinen, man befände sich in der Türkei.

 

Free press

 *

Through their control function an independent press can help  to preserve democracy and uncover violations of the principle of democracy – such as arbitrariness and manipulation (Holoubek).

Press freedom is not a privilege but the foundation of any democratic society.

The German judiciary allowed to destroy this foundation more and more.

The following film report shows methods of intimidation against the critical press and against critical process observers in the German district court in the city of Karlsruhe, as substantial violations of human rights.

Even with a completely trivial process!

 Also dangerous that mandatory information to the public is trampled down with lawyers feet.

Each process visitors had to show his ID.

Why ?

What happens to the recorded data ?

Nobody knows !

Worldwide human rights such as freedom of the press in accordance with Article 19 of the Universal Declaration of Human Rights“ and the resolution 217 A III of the United Nations, should not apply the Karlsruhe district court judge’s view in their house of injustice.

Not only the UN Res. 217 AIII guarantees freedom of the press, but in particular Article 6 (1) ECHR and Article 14 (1) ICCPR.

Again, the district court smashes the press freedom and does not care about worldwide existing human rights, but it makes its own rules and intimidates the trial observers with a completely excessive police presence.

Why?

Because they are afraid of the citizen who recognizes so gradually, what’s going on in the courts of this  BRDDR dictatorship.

ddr-4

All that happenes normally only in rogue states who do not want to apply the expression and press freedom.

Free press

You’d think one would be in Turkey.

The entire history you can read here: justizalltag-justizskandale.info

Die gesamte Geschichte können Sie auch hier nachlesen:justizalltag-justizskandale.in­fo

Völkerrechtswidrig – Gerichte ohne Rechtsgrundlage für Urteile und Beschlüsse. – Zwangsvollstreckungen illegal.

Ackermann-Geburtstag im Kanzleramt: Merkels große Bankersause - taz.de

Unter der rein hypothetischen Annahme, dass das Grundgesetz via Art. 4 Ziff. 2 EiniGVtr. nicht beseitigt wurde, lässt sich auch nach der Novelle der ZPO feststellen, dass diese eine ungültige und deshalb nichtige Rechtsnorm ist.

Dies gilt insbesondere für das Abfassen, Verkünden oder Zustellen von Urteilen bzw. Scheinurteilen oder Scheinbeschlüssen oder für die in der ZPO genannten Rechtsgrundlagen betreffend die Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern, wie zum Beispiel die der Zwangsvollstreckung gem. Abschnitt 2 der ehem. ZPO.

Begründung:

Das BverfG hatte mit seiner Entscheidung BverfGE v. 7.10.2003, 2004 I 124 – 1 BvR 10/99 –die Zivilprozessordnung in der Fassung die bis zum 31.12.2001 galt, mit dem Rechtsstaatsprinzip für unvereinbar erklärt.

Daraufhin wurde die ZPO 2005 durch den einfachen Gesetzgeber vollständig neu gefasst und neu verkündet, nachdem sie bereits 1950 durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) vollständig in den Herrschaftsbereich des nachkonstitutionellen Gesetzgebers gelangt war. Damit hätte die ZPO gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG den zwingenden Gültigkeitsvorschriften ( Zitiergebot ) genügen müssen. Dieses hat der einfache Gesetzgeber bis heute unterlassen. Nach einfacher Prüfung schränkt die Zivilprozessordnung in der Fassung vom 05.12.2005 die Grundrechte aus Art. 2.1 GG, Art. 2.2 GG, Art. 6 GG, Art. 13 GG, Art. 14.1 GG ein. Dieses geschieht z.B. in den §§ 739, 740, 758, 758a, 759, 801, 808, 882h, 883, 888, 890, 901, 915, 915c, 918 ZPO.

Die ZPO ist damit ein im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 GG ungültiges Gesetz und entfaltet somit auch keine Gesetzeskraft.

Quelle

Zusatz: In Ergänzung zu der o.a. Auswahl sei der völkerrechtswidrige  § 802 g ZPO (Erzwingungshaft) als nicht i.S.d. Art. 19 GG zitierter Freiheitsentzug genannt, so dass auch aufgrund dieses vorsätzlichen „Versäumnisses“, die ZPO nichtig ist.

Darüber hinaus ist die in § 802 g ZPO vorgesehene Inhaftierung völkerrechtswidrig, da sie gegen Art. 11 ICCPR vertsößt.

Artikel 11 ICCPR
Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine
vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

*

Wie möglicherweise bekannt ist,  gehen die EMRK in Art. 6 nicht nur von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht aus, sondern auch von einem zu verkündenden Urteil aus – vgl. Art. 6 (1) S. 2 EMRK /analog Art. 14 ICCPR.

Zitat Art. 6 (1) S. 2 EMRK – Das Urteil muß öffentlich verkündet werden;

Zitat Art. 14 (1) ICCPR  ….  jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden,

Fazit

Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage zur Verkündung von Urteilen im Bereich von Zivilprozessen begeht „Deutschland“ – als ratifizierender „Staat“ – betreffend die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – BGBl. 1952 II S. 686  und betreffend den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 – UN – Zivilpakt / ICCPR – BGBl. 1973 II 1553 – Rechtsmissbrauch i.S.v. Artikel 17 EMRK bzw. Artikel 5 ICCPR.

Artikel 17 EMRK – Verbot des Missbrauchs der Rechte

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tä­tigkeit auszuüben oder eine Handlung vor­zunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.

Artikel 5 ICCPR

Artikel 5
(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
(2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaße anerkenne.
Vor dem Hintergrund einer nicht bestehenden Rechtsgrundlage für die ggf. illegalen Handlungen eines Gerichtsvollziehers, liegt ein massiver Verst0ß gegen Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 – Paris, 20.III.1952 (Verbot der Plünderung von Eigentum) als Verstoß gegen Artikel 7 ICCPR (Verbot der unmenschlichen Behandlung) vor, was nicht nur eine Individualbeschwerde gem. Art. 13 EMRK /analog Art. 12 (3) Buchst. a.) ICCPR rechtfertigt.
*

Deutschland drohe in die nächste Diktatur zu rutschen, so legt es das Buch nahe. Merkel installiere heimlich ihr eigenes autoritäres Regime und arbeite am „Zerfall der Demokratie“. Geprägt von ihren Erfahrungen mit dem DDR-Sozialismus werfe Merkel christdemokratische Werte über Bord, so eine von Höhlers Kernthesen.

Quelle

§ 63 – Jeder kann der Nächste sein

Nachdem im Jahre des Mauerfalls die neue STASI in Gestalt von IM ERIKA, IM LARVE u.a. das Grundgesetz via Artikel 4 Ziff. 2 EinigVtr. aus der Rechtsverbindlichkeit entlassen hatte, muss man sich selbstverständlich vor Systemkritikern schützen bzw. sie wegsperren.

psychiatrie bett leerer raum

Hält man zum Beispiel einen nicht gesetzlichen Richter eines zivilen Ausnahmegerichtes für korrupt, weil er mittels Scheinurteile das Recht gem. § 317 (1) ZPO a.F. beugt, wird diese in schwarz gekleidete Privatperson, sich im Rahmen eines Strafantrages an die Staatsanwaltschaft wenden und sich beleidigt, verleumdet und übel nachgeredet fühlen.

Selbstverständlich folgt dann die Staatsanwaltschaft diesem Wunsch der sich als Richter ausgebenden Person und klagt die Person an, welche den Vorwurf der Rechtsbeugung, also die bewusst falsche Anwendung des Rechts bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei gegenüber dem sich beleidigt fühlenden „Richter“, entgegenbrachte.

Nun könnte man ja meinen, dass es in dem anstehenden „Verfahren“ darum geht, ob ein Straftatbestand der Beleidigung etc. vorliegt oder auch nicht. – Also um die Wahrheitsfindung.

Weit gefehlt.

Denn die Staatsanwaltschaft ist hieran überhaupt nicht interessiert; ist sie doch darauf aus, den § 63 des Strafgesetzbuches (Mollathparagraphen) gegen den Whistleblower oder Systemkritiker zur Anwendung zu bringen, obwohl das angebliche Bundesverfassungsgericht selbst ausdrücklich betont, dass

die Gerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen berücksichtigen müssen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört.

Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13

Die politische Verfolgung des Whistleblowers oder Systemkritikers erfolgt somit entweder aus eigenem Antrieb der STA oder auf politische Weisung hin, da Staatsanwälte bekanntermaßen von politischen Weisungen abhängig sind.

Dies geschieht zunächst durch die Beauftragung eines ebenfalls abhängigen Gutachters, der dem Angeklagten (s)eine Schuldunfähigkeit bescheinigen soll.

Ist diese kleine Hürde genommen, wird der angeblich „Beleidigende“ als gefährlich eingestuft, um sich als nicht gesetzlicher Richter in den Bereich des fehlenden Ermessensspielraumes, wie es der § 63 StGB vorsieht, zu manövrieren, um somit die Bahn frei machen zu können, den angeblich Beleidigenden zur ggf. jahrelangen Internierung in eine Zwangspsychiatrie bzw. in das jeweilige „Geheimgefängnis“ deportieren zu lassen.

Die Dauer der medizinischen Haft ist nicht, wie im Gesetz geregelt, für eine bestimmte Zeit begrenzt, sondern wird nach Belieben von der Anstaltsleitung (oder vom Weisung gebenden Politiker ?) festgelegt, welche von der jeweiligen Landesregierung bezahlt wird und unter Umständen sogar den abhängigen Gutachter stellte, nicht zuletzt, um auch für eine gute Auslastung der Forensik zu sorgen, was dem betriebswirtschaftlichen Erfolg sehr zuträglich wäre.

Ein Geschäftsmodell mit „staatlicher“ Beteiligung ….

Wäre der angeblich Beleidigende ggf. wegen begangener Straftaten ( hier §§ 185, 186, 187 StGB) verurteilt worden, käme er wahrscheinlich mit einer kleinen Geldstrafe davon.

Wenn überhaupt.

Aufgrund seiner von dem abhängigen Gutachter bestätigten angeblichen Schuldunfähigkeit, wird er nun ggf. über Jahre (oder Jahrzehnte ?) in die Zwangspsychiatrie deportiert, in der er ggf. Körperverletzungen, beispielsweise durch Zwangsmedikamentierung gesundheitsschädlicher Medikamente u.a. bzw. Folter ausgesetzt ist, obwohl gem. § 15 (1) S. 2 Arbeitsschutzgesetz die Beschäftigten der psychiatrischen Haftanstalt auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen haben, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

Und was macht die Arbeitsschutzbehörde, die auch die Menschen in der Zwangspsychiatrie schützen soll ?

Haben denn die Menschen dort auch keinen Anspruch auf europäisch normierten Gesundheitsschutz und Schutz vor Gewalt ?

*

Nach alledem kann jedenfalls folgendes festgestellt werden:

  • Der nicht gesetzliche Richter verfasst weiter seine Scheinurteile.

  • Der Whistleblower ist für Jahre seiner Freiheit beraubt und erleidet ggf. Qualen der Folter (in welcher Form auch immer).

Ein hervorragender Ort die STASI Richtlinie 1/76 anzuwenden ?

Möglich …

Strafanzeige LAG SH - Anhörungsformular

*

Zur weiteren Beleuchtung des § 63 StGB:

Zitat:

§ 63 StGB
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Die Sache mit dem vom „Gesetzgeber“ gewollten fehlenden Ermessensspielraum habe ich fett markiert.

Ein anderer Satzteil gibt aber noch größere Bedenken auf:

Und zwar ….

wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.“

Anmerkung:

Erhebliche rechtswidrige Taten“ ist ein „KO – Kriterium“, welches, je nach Laune des nicht gesetzlichen Richters, als solches gedeutet werden kann.

Zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung (z.B. 80 statt 50 km/h) oder das „Schubsen“ mit einem Einkaufswagen in einem Supermarkt …. (!).

Entscheidend dabei ist, dass man aufgrund des § 63 StGB aufgrund rechtswidriger Taten, die eben nicht strafbewehrt sind, dennoch in die Zwangspsychiatrie inhaftiert werden kann.

Wie gesagt:

Der § 63 StGB geht nicht von erheblichen Straftaten aus, sondern von erheblichen Rechtswidrigkeiten aus, die auch eine juristische Bagatelle darstellen können.

Und was wäre jetzt mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung wegen das Verfassen von Scheinurteilen ?

Hat sich der Richter der Rechtsbeugung schuldig gemacht ?

Was hat der „Amtsrichter“ oder die Polizei hierzu ermittelt ?

Wurde ggf. aufgrund der Beweisanträge des angeblich Beleidigenden ermittelt, ob Rechtsbeugung tatsächlich vorliegt oder nicht ?

Wie sind die Ermittlungsergebnisse ?

Um es mit einem Satz zu sagen:

Im Verfahren im Rahmen des § 63 StGB interessieren diese Fragen überhaupt nicht.

*

Nun verhält es sich so, dass die BRDDR über nationale „Gesetze“ verfügt, die mit ratifizierten Menschenrechtsquellen überhaupt nichts gemein haben.

So verstößt der § 63 des deutschen Strafgesetzbuches insbesondere gegen …

Artikel 6 (1) EMRK – Recht auf ein faires Verfahren

Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

und gegen …

Artikel 14 (1) ICCPR
Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.

Wie Sie schon anhand der fett unterlegten Worte ersehen können, nimmt § 63 StGB das Recht gem. Art. 6 EMRK und den Anspruch gem. Art. 14 ICCPR, da es hinsichtlich der Anklagepunkte überhaupt kein diesbezügliches Verfahren gibt.

Also – wie im vorliegenden Fall – der angebliche Straftatbestand der Beleidigung etc. im Sinne der EMRK und im Sinne des ICCPR überhaupt nicht Gegenstand einer Verhandlung ist.

Somit begeht das unter IM ERIKA und IM LARVE herrschende BRDDR – Regime auch hier Rechtsmissbrauch im Sinne des Artikel 17 EMRK und Rechtsmissbrauch im Sinne des Artikel 5 ICCPR.

Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.

Quelle

Artikel 5 ICCPR

(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.

(2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaße anerkenne.

Quelle

Der § 63 StGB verstößt nicht nur gegen den von Deutschland ratifizierten Zivilpakt oder gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), sondern auch gegen die UN – Behindertenkonvention:

„Zwangspsychiatrie und Zwangsbetreuung sind mit der UN-Behindertenkonvention unvereinbar“

Stereotyp bestätigt das politisch abhänge Amnesty International Deutschland, dass es in der BRDDR keine Folter gäbe.

Zitat:

Die Staaten müssen endlich ihre Doppelmoral beenden. Das Bekenntnis zum internationalen Folterverbot ist nichts wert, solange viele Staaten Misshandlungsvorwürfen nicht nachgehen, Gerichte erpresste Geständnisse verwerten und Folterer straffrei bleiben“, so Çalışkan. Aus Deutschland berichtet Amnesty keinen Folterfall, auch wenn es Berichte über Misshandlungen durch die Polizei gibt. Trotzdem müsse Deutschland endlich das Zusatzprotokoll der Anti-Folter-Konvention konsequent umsetzen.

Quelle: http://www.amnesty.de/2014/5/13/neuer-amnesty-bericht-belegt-folter-ist-vielen-laendern-alltaeglich

Hinweis

Amnesty erhält jährlich großzügige Spenden vom „deutschen Staat“. – Vgl. z.B. Rechenschaftsbericht Amnesty Deutschland z.B. aus 2011.

So erhielt Amnesty Deutschland vom „Staat“ im Jahre 2009 345.000 Euro, im Jahre 2010 229.000 Euro und im Jahre 2011 247.000 Euro, wobei realisiert werden muss, dass Amnesty International, insbesondere justizielle Menschenrechtsverletzungen in Deutschland (Scheinurteile, Anwaltszwang, nicht gesetzliche Richter, Ausnahmegerichte u.a.) nachhaltig durch Untätigkeit deckt.

Demo – Beispiel aus Gießen….

Jeder kann der Nächste sein !

Spiegel Online – Psychoterror: Experten fordern mehr Rechte für Mobbing-Opfer

Ich frage mich, was man überhaupt noch hierzu schreiben soll, was nicht schon einmal geschrieben wurde. – Mobbing wird niemals bekämpft werden können, wenn man zusammenhängende Strukturen und Phänomene noch nicht einmal analysieren möchte. Und das ist in der BRDDR immer noch der Fall.

Es gibt diverse Fragen, deren Beantwortung immer noch auf sich warten lässt.

Etwa die Frage nach der Abhängigkeit der Arbeitsgerichte von der Politik, die Mobbing in ihren Landes- und Bundesbetrieben einsetzt; etwa um Korruption zu vertuschen (Stichwort: Whistleblower) oder gar mit Hilfe des § 63 StGB in die Zwangspsychiatrie zu verfrachten, wie es Gustl Mollath ergangen ist.

So besteht bei den Arbeitsgerichten überhaupt kein Interesse daran, einen Status Quo zu schaffen, nach dem Mobbing justitiabel wird, obwohl sie es könnten.

Richter sind Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und nicht nur finanziell von ihren Arbeitgebern abhängig, sondern schützen sie in den Fällen, wo es „unbequem“ für ihren Geldgeber werden könnte, obwohl sie als Beschäftigte gemäß  (§ 2 (2) Ziff. 5 ArbSchG Arbeitsschutzpflichten haben und für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind (§ 15 (1) S2. ArbSchG).

Und überhaupt ist die Hemmschwelle dem Mobbingopfer – nach dem es ggf. jahrelang die betriebliche Hölle erlebt hat – nun auch im „gerichtlichen Verfahren“ den „Kopf abzuschlagen“ (weil es ggf. politisch so gewollt ist), beliebig gering, da Richter für ihre Urteile, die keine sind, haftungsrechtlich nicht belangt, werden können.

Denn Scheinurteile und Scheinbeschlüsse, wie sie an deutschen Zivilgerichten fast ausschließlich vorkommen, begründen kein Verfahren und beenden es auch nicht. – Es sind nichts anderes als Urteilsentwürfe.

Alle Arbeitsrechtler wissen das, schweigen jedoch, weil sie befürchten müssen, „Prozesse“ nicht mehr gewinnen zu können oder sonst irgendwie Ärger zu bekommen.

Es wäre ihr wirtschaftliches Aus und deshalb spielen sie das Spiel zu Lasten der Opfer in aller Regel mit.

Die Podiumsdiskussion vernachlässigt die rechtlichen Voraussetzungen für ein faires Verfahren, wie es Art. 6 EMRK oder Art. 14 ICCPR verlangt, gänzlich. – Scheinverfahren zu führen, ist extrem menschenrechtswidrig.

Dies und den fehlenden staatlichen Mobbingschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz (das seit 1996 besteht !) im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle zu beleuchten und zu hinterfragen, wird von den Parteien, auch von den Grünen, bislang strikt abgelehnt. –

Warum wohl ?

 

Businesswoman leaning head on cubicle wall

Herausnehmen möchte ich einen Satz aus dem Artikel, der zutreffend ist:

„Wie eine Straftat, die sich gegen Leib und Leben richtet“

Als Kommentar hierzu fällt mir  ein medizinisches Statement ein, welches von der bayrischen Landesregierung (Arbeitsschutz) veröffentlicht wurde.

mobb 3

Mobbing – LfAS Bayern

Und seien wir doch einmal ganz ehrlich:

Passt ein effektiver Mobbingschutz zu der STASI-Richtlinie 1/76 oder auch zum § 63 StGB in einem Land, das nicht die Wiedervereinigung, sondern 1990 die Machtübernahme durch die DDR erfahren hat ?

merkel neues foto

Merkel, the Red footsoldier: German chancellor under fire over Communist links as image of her in uniform is released

Ich glaube nicht.

Zum Spiegel – Artikel …

Focus 2010 – Auf dem Weg in die DDR 2.0

20 Jahre nach der Wiedervereinigung wird die Bundesrepublik wieder von Sozialisten regiert – meint Michael Klonovsky, der erstaunliche Parallelen zwischen dem heutigen Deutschland und der einstigen DDR erkennt.ddr-fahne

 

Zum Artikel…

Wir sind DDR – reloaded – Deutschland flirtet mit der Diktatur: Polizei-Staat soll Gesinnung überwachen – Ganze Arbeit IM Erika !

Deutschland flirtet mit der Diktatur: Polizei-Staat soll Gesinnung überwachen

Ein neuer Entwurf der CDU-CSU zeigt: Die Bundesregierung will die Umwandlung des Rechts-Systems vorantreiben. Als Grundlage einer umfassenden Überwachung der Bürger soll eine Verdachts-Gesellschaft stehen. Die Türen werden geöffnet für eine Gesinnungs-Justiz, in der das Recht auf freie Rede begraben wird. Deutschland flirtet mit der Diktatur.

Es war einmal in Deutschland: Stasi-Hauptmann Gerd Wiesler (Ulrich Mühe) sitzt in dem Kinofilm "Das Leben der Anderen" auf dem Dachboden eines Hauses und belauscht die Vorgänge in der Wohnung die er beschattet. (Foto: dpa)

Es war einmal in Deutschland: Stasi-Hauptmann Gerd Wiesler (Ulrich Mühe) sitzt in dem Kinofilm “Das Leben der Anderen” auf dem Dachboden eines Hauses und belauscht die Vorgänge in der Wohnung die er beschattet. (Foto: dpa)

Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) hat zu den Koalitionsverhandlungen ein Papier vorgelegt, in dem weitreichende Beschneidungen der Bürgerrechte vorgesehen sind. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung kann davon ausgegangen werden, dass Friedrich dieses Papier nicht im stillen Kämmerlein verfasst hat, sondern dass wesentliche Grundzüge mit Bundeskanzlerin Angela Merkel abgestimmt wurden (das Papier hier im Wortlaut).

Denn dieses Papier stellt eine ganz deutliche Verschiebung des deutschen Rechts-Systems von einem Tatbestands-bezogenen Strafrecht zu einem auf Prävention abstellenden Gesinnungs-Strafrecht dar.

Bisher galt in Deutschland wie in allen anderen rechtsstaatlichen Demokratien der Grundsatz: Ein Täter wird für eine Tat bestraft, die er begangen hat.

Das neue, vom Anti-Terror-Kampf getriebene Rechts-System will etwas anderes: Die Gesellschaft bestraft nicht den Täter, sondern denjenigen, von dem sie befürchtet, dass er eine Tat verüben könnte.

In der Schweiz hat neulich ein Fall für Aufsehen gesorgt, bei dem ein Jugendlicher drei Wochen lang im Gefängnis sass, weil er auf Facebook eine Frust-Ankündigung losgelassen hatte, die sein Lehrer als mögliche Ankündigung eines Amok-Laufs interpretiert hatte. Der Jugendliche wurde verurteilt, weil der der Gesellschaft einen Schrecken eingejagt hatte. Schweizer Juristen halten diese Entwicklung für sehr problematisch.

Die Autorin dieser sehr lesenswerten Geschichte im Magazin des Tagesanzeigers fasst das Kernproblem zusammen:

„Ich bin mit dem Strafrechtsprofessor, den ich in meinem Text zitiere, einig: Wir leben in einem Zeitalter des Präventionismus. Wir versuchen sämtliche Gefahren auszuschalten, bevor etwas passiert. Egal, ob dies die Freiheitsrechte des Einzelnen einschränkt. Das ist auch darum gefährlich, weil uns dadurch eine Sicherheit suggeriert wird, die es in Wahrheit schlicht nicht gibt. Klar, dass dadurch auch die betroffenen Beamten unter immer grösseren Druck geraten: Niemand will für etwas verantwortlich sein, das man vielleicht hätte verhindern können. In diesem Sinne neigt man vielleicht schon zur Hysterie.“

Das neue Überwachungs-Papier der Union sieht zunächst eine umfassende Überwachung aller Bürger im Internet vor. Die meisten Eingriffe in die Privatsphäre entsprechen jenen, wie sie die US-Geheimdienste seit Jahren praktizieren. In einigen Punkten – etwa der Überwachung der Internet-Knotenpunkte – sind die deutschen Vorschläge sogar noch weiter reichend als die Praxis der Amerikaner.

Viel wichtiger als die Überwachung ist jedoch die Neu-Ordnung rechtsstaatlicher Grundsätze. Und hier bietet das Papier Anhaltspunkte für genau jene tektonischen Verschiebungen, wie wir sie bei der Verdachts- und Polizei-Gesetzgebung in den USA und in Großbritannien beobachtet haben. So wird es bei den Briten ab 2014 eine neue Art der Internet-Filter geben, bei denen sich die Bürger quasi outen müssen, ob sie pornografische oder esoterische Websites freigeschaltet haben möchten: Dieser Ansatz ist in der Regel die Geburtsstunde einer vollumfänglichen, staatlichen Zensur (mehr zu dieser Geisterhand hier).

Diese Tendenz ist der Geist, den Merkels Überwachung-Papier atmet. Es macht schwammige Begriffe zu Normen, innerhalb derer dann der Willkür keine Grenzen mehr gesetzt sind.

So soll die Überwachung gegen Terroristen, Rechtsextremisten und Antisemiten verstärkt werden:

„Extremismusprävention und die Bekämpfung von Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit werden als dauerhafte innenpolitische Kernaufgabe definiert und umgesetzt.“

Alle drei Begriffe sind nicht rechtsfest, sondern unterliegen letzten Endes politischen Wertungen.

Fremdenfeindlichkeit ist eine böse Sache, gegen die die Zivilgesellschaft mit Null Toleranz vorgehen muss. Doch das Strafrecht kann erst greifen, wenn es zu Straftaten kommt, die fremdenfeindlich motiviert sind.

Alles andere ist nicht messbar: Sonst könnte der Fall eintreten, dass Ostfriesen-Witze und Spott über österreichische Fußballer als Straftaten der Fremdenfeindlichkeit eine massive Welle der Überwachung rechtfertigen – und die Täter am Ende hinter Schloss und Riegel bringen.

Das Papier beschäftigt sich des weiteren mit der Frage, wie man gegen gewaltbereite Gruppen vorgehen könne.

Auch der Begriff des Gewaltbereitschaft ist juristisch äußerst problematisch. Denn er stellt nicht auf eine begangene Straftat ab, sondern auf ein mögliches zukünftiges Verhalten. Wo beginnt die Bereitschaft zur Gewalt, wo endet sie? Ist Gewalt-Bereitschaft schon identisch mit Gewalt? Ist Gewalttäter jemand, der auf einem Blog zornig schreibt: „Die ganze Berliner Politik ist zum Aus-der-Haut-Fahren?“

Wie in den USA wollen Merkel und Friedrich damit das Rechts-System von einem Straf-System zu einem Präventiv-System verändern. Dies bedeutet auch, dass die Rede- und Meinungsfreiheit drastisch eingeschränkt würde.

Der Friedrich-Entwurf möchte auch die Kompetenzen der Polizei erweitern: In dem Papier wird bedauert, dass Verdächtige heute nur der Ladung von Gerichten und Staatsanwälten Folge leisten müssen. Die CDU/CSU-Regierung will, dass künftig auch das Erscheinen vor polizeilichen Ermittlungsbehörden verpflichtend wird und daher auch erzwungen werden kann.

Das Papier:

Mit einer Erscheinenspflicht bei der Polizei könnten Ermittlungsverfahren effizienter geführt und die Aussagebereitschaft gefördert werden. Eine frühzeitige Vernehmung von wichtigen Zeugen kann für den Ermittlungserfolg entscheidend sein.

Auch die Definition einer kriminellen Gruppe soll erweitert werden. Das Papier dazu:

Art. 1 des Rahmenbeschlusses definiert die Begriffe der „kriminellen Vereinigung“ sowie des „organisierten Zusammenschlusses“. Danach ist die Unterordnung der einzelnen Mitglieder unter einen gemeinsamen Gruppenwillen für das Vorliegen einer „kriminellen Vereinigung“ nicht erforderlich.

Auch der Rahmenbeschluss der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung sieht für die Bildung einer „terroristischen Vereinigung“ nicht vor, dass ein Gesamt oder Gruppenwille gebildet werden muss. Nach der Rechtsprechung des BGH ist allerdings bislang sowohl für die Bildung einer „kriminellen“ als auch der „terroristischen Vereinigung“ die Bildung eines Gemeinschaftswillens erforderlich und er hat eine europarechtskonforme Auslegung der §§ 129 und 129a StGB abgelehnt.

Der Entwurf der Union sieht vor, das Strafgesetz dahingehend zu ändern, dass die vom BGH abgelehnte, deutsche Regelung nun dahingehend geändert wird, dass das schwammige EU-Recht in Deutschland geltendes Recht werden kann.

Für die Regierung Merkel ist das Internet der ideale Anknüpfungspunkt, um den bösen Absichten der Bürger auf die Schliche zu kommen:

„Auf diese Weise entziehen sich Zielpersonen der klassischen anschlussbezogenen Telekommunikationsüberwachung (TKÜ). Weiterhin liegen zahlreiche der häufig genutzten Internet-Dienstleister, wie z. B. E-Mail- oder Speicherplatz-Anbieter, im Ausland und damit jenseits des deutschen Rechtsregimes. Der sicherheitsbehördliche Zugriff auf diese Kommunikation zum Zwecke der Aufklärung bzw. Beweiserhebung ist damit nur auf dem langwierigen Weg der Rechtshilfe möglich (sofern vorhanden) und von der Kooperationsbereitschaft der örtlichen Behörden und Dienstanbieter abhängig.

Es soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, die bestehenden Befugnisse zur TKÜ sowie zur Erhebung von aktuell anfallenden Verkehrsdaten nach der StPO, den Polizeigesetzen sowie dem G10 auch durch Ausleitung an den Netzknoten ausüben zu können.“

Über diese Internet-Knoten wird ein Großteil des deutschen Internet-Verkehrs geleitet. Zwar darf der BND schon heute auf den größten Internetknoten in Frankfurt zugreifen. Doch bisher sind seine Zugriffsmöglichkeiten begrenzt. Nun soll die gesamte Kommunikation über die Internetknoten abgehört werden.

Friedrich fordert zudem die Einführung einer Mindestspeicherfrist für Verbindungsdaten. Er kritisiert ausdrücklich das Vorgehen vieler Unternehmen: „Aufgrund der aktuellen Abrechnungsmodelle (Flatrates) speichern Telekommunikationsanbieter allerdings Verkehrsdaten kaum noch oder nur mit äußerst kurzen Fristen.“

Der Zugriff auf die Daten sei unerlässlich für die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr, so das Merkel-Papier. Man müsse daher eine Regelung finden, die entsprechend der EU-Richtlinien Speicherfristen von sechs Monaten bis zwei Jahren ermöglicht. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht einen Vorstoß von Schwarz-Gelb zur Vorratsdatenspeicherung gekippt.

Genau hier wird deutlich, warum dieser Vorstoß der Bundesregierung so gefährlich ist: Angela Merkel und Sigmar Gabriel verfügen im Deutschen Bundestag über die Zweidrittel-Mehrheit. Mit dieser können sie die Verfassung ändern.

Deutschland hat als Polizei-Staat die bisher finstersten Kapitel der europäischen Geschichte geschrieben. Wir erinnern uns an den Film „Das Leben der Anderen“, mit Ulrich Mühe, der uns vor Augen geführt hat, wie behaglich und wie mörderisch eine Gesellschaft ist, in der die Spitzel die Realität schaffen oder verdrehen.

Die Amerikaner waren so begeistert von dem Film, dass sie ihn mit einem Oscar prämiert haben.

Sie dachten, das sei ein historischer Film.

Doch Hollywood hat sich geirrt.

Noch sind die alten Gespenster nicht in all ihrer Perfidie zurückgekehrt.

Doch sie steigen aus den Geschichtsbüchern.

Wir sehen die Konturen der Gespenster an den Wänden.

Ihre Schatten schlingen sich um die Netzknoten in Frankfurt, sie legen sich über die WLANs in den Wohnungen, sie werfen ihre Schatten über die Internet-Cafés in Berlin, Hamburg und München.

Ihre kalte, technokratische Sprache verrät sie, macht uns klar, dass sie kommen.

Es ist der Ungeist der Diktatur, der uns anweht.

Deutschland steht vor einer Regierungs-Periode, in der es im Bundestag keine ausreichend große Opposition gibt.

Merkel und Gabriel haben die Lizenz zur absoluten Macht.

Wo absolute Macht herrscht, ist absoluter Missbrauch möglich.

Petition – Nutzungsverbot für das NSA-Spionagezentrum in Wiesbaden

Bitte unterzeichnen und verbreiten !

 

Nach Angaben von Spiegel-Online wird in Wiebaden ein neues NSA-Überwachungszentrum gebaut.

Die Adressaten dieser Petition sollen aufgefordert werden, dafür Sorge zu tragen, dass die NSA diesen Gebäudekomplex in Wiesbaden unverzüglich räumt, so dass es zu keiner Ausspähung der Bevölkerung von deutschem Boden aus kommt.

Diese Petition soll ebenso zur Herstellung der Menschenrechte, in Gestalt der völkerrechtlich geschützten Privatsphäre und insbesondere zur Einhaltung des europäischen Datenschutzes im Sinne der Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der EU beitragen:

Artikel 7
Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

http://www.change.org/de/Petitionen/nutzungsverbot-für-das-nsa-spionagezentrum-in-wiesbaden

Bitte verbreiten !

Justizopfer Horst Arnold – Keine Indizien, keine Beweise, keine Vernehmung von Entlastungszeugen. – Wie das politisch gesteuerte Justizregime der BRDDR Menschenrechte erneut mit Füßen tritt und die Unschuld in Psychiatrien nicht vorgesehen ist !

Wie der Fall Gustl Mollath bei der bayrischen Justiz, zeigen die vorsätzlich begangenen Menschenrechtsverletzungen durch das Landgericht Darmstadt auf, dass die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – aber auch der UN Zivilpakt (ICCPR) und die Charta der Grundrechte der EU für deutsche Richter – und somit für Deutschland – keinerlei Bedeutung findet. – Trotz Ratifizierung !

Dies dokumentiert sich nicht nur mittels der quasi schon flächendeckenden Anonymisierung der angeblich Recht sprechenden Staatsgewalt in Gestalt von völkerrechtswidrigen Scheinurteilen und Scheinbeschlüssen.

Richter Dr. Christoph Trapp

Vielmehr wurde hier bewusst internationales Recht, wie das der EMRK, des ICCPR und der EU Charta durch den „Richter“ am Landgericht Darmstadt Richter Dr. Christoph Trapp missbraucht ( vgl. verbotener Rechtsmissbrauch gem. Art. 17 EMRK, Artikel 5 (1) ICCPR, Artikel 54 der Charta), der Herrn Arnold zu 5 Jahren Haft verurteilte, obwohl Herr Arnold unschuldig war, was jeder juristische Laie hätte erkennen können.

Begründungen:

Der Kriminalhauptkommissar Horst Plefka war Ermittler im Fall Horst Arnold. Sein Ermittlungsergebnis: Nichts ! Keine Beweise, keine Indizien, keine Zeugen, die die Schuld von Horst Arnold hätten beweisen können. – Richter Trapp hatte es dem Kriminalhauptkommissar Plefka untersagt, vor Gericht auszusagen, obwohl Herr KHK Horst Plefka als Entlastungszeuge i.S.d. EMRK, des ICCPR gilt.

 Verstöße:

Artikel 6 (3) Buchst.d.) EMRK – Recht auf ein faires Verfahren

  • Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten ….

 Artikel 14 (3) Buchst. e.) ICCPR

Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

e) er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen er wirken ….

 Weitere Verstöße:

 Artikel 6 EMRK

Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Artikel 14 (2) ICCPR

Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.

 Artikel 48 (1) der EU Charta

(1) Jede angeklagte Person gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Die gesamte Dokumentation:

Bericht: Horst Arnold ist tot.

Insbesondere eine Frage bleibt: Warum wird der Richter für die Freiheitsberaubung und für das sonstige erlittene Leid des Herrn Arnold und das seiner Familie und für den o.a. Rechtsmissbrauch nicht zur Rechenschaft gezogen ?

Weitere Informationen:

falschbeschuldigung.org

FAZ: Wie konnte es zu diesem Fehlurteil kommen?

Petition – Schluss mit Scheinurteilen und Scheinbeschlüssen. – Gegen Anonymisierung von Staatsgewalten !

Schluss mit Scheinurteilen und Scheinbeschlüssen. – Gegen Anonymisierung von Staatsgewalten !

Bitte Petition unterzeichnen. – Danke.

Petition Scheinurteile

Schluss mit Scheinurteilen und Scheinbeschlüssen. – Gegen Anonymisierung von Staatsgewalten !

Rechtsmissbrauch durch Anwaltszwang an deutschen „Gerichten“

Je höher man nach oben kommt, um so dünner wird die Luft und um so höher das Risiko, tief zu stürzen, um dann alles zu verlieren, was man besitzt.

Im Bereich des Bergsteigens und vor Gericht trifft dies sicherlich gleichermaßen zu.

Sicherlich ?

Keinesfalls. – Als Bergsteiger haben Sie zu jedem Zeitpunkt maximale Kontrolle über das, was Sie tun; jedenfalls sollte dies so sein, falls Sie professionell unterwegs sind.

Mit anderen Worten: Sie sind Entscheidungs- und Verantwortungsträger für Ihr eigenes Handeln.

Anders als an deutschen Ausnahmegerichten (vgl. Historie § 15 GVG), an denen Sie in der Regel nur mit ggf. korruptionsverdächtigen Scheinurteilen und Scheinbeschlüssen zu rechnen haben.

Denn es besteht ein so genannter Anwaltszwang, der sich lediglich in der nationalen Regelung des § 78 ZPO / Analognormen offenbart.

Spätestens ab hier, haben Sie i.d.R. alle Einflussmöglichkeiten, als selbst bestimmendes Individuum an Dritte ggf. ungewollt abgegeben bzw. abgeben müssen und sind somit praktisch vom gerichtlichen Geschehen ausgeschlossen, damit der Prozess zu Ihrer Rechtlosigkeit besser bzw. reibungsarm von statten gehen kann; mit welcher Motivlage der Akteure auch immer.

Am Ende des Tages kommt es jedenfalls nicht selten zum totalen finanziellen Desaster aber auch zum Verlust Ihrer Würde und Ihrer Gesundheit.

Anwaltszwang – Ein Instrument der deutschen Unrechtsmaschinerie.

Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum Ihr Anwalt, als Organ der RechtspflegeScheinurteile und Scheinbeschlüsse ggf. kommentarlos, also ohne seiner anwaltlichen Beratungspflicht Ihnen gegenüber nachzukommen, einfach so akzeptiert ?

Die Antwort liegt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit behaftet in der Abhängigkeit von und zu den Gerichten bzw. zu deren Einnahmequellen, wobei die/der Recht suchende (deutsche EU-Bürger) häufig noch nicht einmal eine Randfigur in diesem ggf. abgekarteten Spiel darstellt.

Um es kurz zu machen:

Einen Anwaltszwang gibt es nicht.

Beweise und Begründungen:

I.)

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

KAPITEL VI – JUSTIZIELLE RECHTE

Artikel 47 (3) – Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 54 der Charta wegen Verstoß gegen Artikel 47 (3) der Charta.

II.)

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK

Artikel 6 (3) Buchstabe c.) – Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

c.) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen ….

Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 17 der Konvention wegen Verstoß gegen Artikel 6 (3) Buchst. c.) EMRK.

III.)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 – (BGBl. 1973 II 1553) – ICCPR

Artikel l4 (3) Buchst. d.)

Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

… er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen,wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist …

Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 5 ICCPR. Wegen Verstoß gegen Artikel l4 (3) Buchst. d.) ICCPR.

IV.)

Artikel 6 der UN Resolution 217 A (III). – Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

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Wie Sie erkennen können, verstößt der in Deutschland praktizierte Anwaltszwang mehrfach gegen höherrangiges internationales Recht bzw. gegen justizielle Menschenrechte, wobei Amnesty, Human Rights Watch und Transparency International, (wie üblich) all dies akzeptiert bzw. tatenlos zuschaut.

Hinweis

Normenhierarchie

Mögliche Konsequenzen für Deutschland, für Richter und für Zwangsanwälte:

Insbesondere Schadensersatzleistungen wegen Durchführung eines rechtsmissbräuchlichen Anwaltszwanges wider der Charta der Grundrechte der EU, wider dem ICCPR, wider der EMRK.

Bitte weiterleiten …

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Nachtrag:

Sollte das Vorstehende – mal wieder ohne Faktencheck – als Verschwörungstheorie abgetan werden…

dirk müller

EGMR zum Anwaltszwang – Fall KOZLITIN v. RUSSIA
Einen Anwaltszwang im Geltungsbereich der EMRK ,des ICCPR und der Charta der Grundrechte der EU, gibt es nicht !