§ 63 – Jeder kann der Nächste sein

Nachdem im Jahre des Mauerfalls die neue STASI in Gestalt von IM ERIKA, IM LARVE u.a. das Grundgesetz via Artikel 4 Ziff. 2 EinigVtr. aus der Rechtsverbindlichkeit entlassen hatte, muss man sich selbstverständlich vor Systemkritikern schützen bzw. sie wegsperren.

psychiatrie bett leerer raum

Hält man zum Beispiel einen nicht gesetzlichen Richter eines zivilen Ausnahmegerichtes für korrupt, weil er mittels Scheinurteile das Recht gem. § 317 (1) ZPO a.F. beugt, wird diese in schwarz gekleidete Privatperson, sich im Rahmen eines Strafantrages an die Staatsanwaltschaft wenden und sich beleidigt, verleumdet und übel nachgeredet fühlen.

Selbstverständlich folgt dann die Staatsanwaltschaft diesem Wunsch der sich als Richter ausgebenden Person und klagt die Person an, welche den Vorwurf der Rechtsbeugung, also die bewusst falsche Anwendung des Rechts bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei gegenüber dem sich beleidigt fühlenden „Richter“, entgegenbrachte.

Nun könnte man ja meinen, dass es in dem anstehenden „Verfahren“ darum geht, ob ein Straftatbestand der Beleidigung etc. vorliegt oder auch nicht. – Also um die Wahrheitsfindung.

Weit gefehlt.

Denn die Staatsanwaltschaft ist hieran überhaupt nicht interessiert; ist sie doch darauf aus, den § 63 des Strafgesetzbuches (Mollathparagraphen) gegen den Whistleblower oder Systemkritiker zur Anwendung zu bringen, obwohl das angebliche Bundesverfassungsgericht selbst ausdrücklich betont, dass

die Gerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen berücksichtigen müssen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört.

Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13

Die politische Verfolgung des Whistleblowers oder Systemkritikers erfolgt somit entweder aus eigenem Antrieb der STA oder auf politische Weisung hin, da Staatsanwälte bekanntermaßen von politischen Weisungen abhängig sind.

Dies geschieht zunächst durch die Beauftragung eines ebenfalls abhängigen Gutachters, der dem Angeklagten (s)eine Schuldunfähigkeit bescheinigen soll.

Ist diese kleine Hürde genommen, wird der angeblich „Beleidigende“ als gefährlich eingestuft, um sich als nicht gesetzlicher Richter in den Bereich des fehlenden Ermessensspielraumes, wie es der § 63 StGB vorsieht, zu manövrieren, um somit die Bahn frei machen zu können, den angeblich Beleidigenden zur ggf. jahrelangen Internierung in eine Zwangspsychiatrie bzw. in das jeweilige „Geheimgefängnis“ deportieren zu lassen.

Die Dauer der medizinischen Haft ist nicht, wie im Gesetz geregelt, für eine bestimmte Zeit begrenzt, sondern wird nach Belieben von der Anstaltsleitung (oder vom Weisung gebenden Politiker ?) festgelegt, welche von der jeweiligen Landesregierung bezahlt wird und unter Umständen sogar den abhängigen Gutachter stellte, nicht zuletzt, um auch für eine gute Auslastung der Forensik zu sorgen, was dem betriebswirtschaftlichen Erfolg sehr zuträglich wäre.

Ein Geschäftsmodell mit „staatlicher“ Beteiligung ….

Wäre der angeblich Beleidigende ggf. wegen begangener Straftaten ( hier §§ 185, 186, 187 StGB) verurteilt worden, käme er wahrscheinlich mit einer kleinen Geldstrafe davon.

Wenn überhaupt.

Aufgrund seiner von dem abhängigen Gutachter bestätigten angeblichen Schuldunfähigkeit, wird er nun ggf. über Jahre (oder Jahrzehnte ?) in die Zwangspsychiatrie deportiert, in der er ggf. Körperverletzungen, beispielsweise durch Zwangsmedikamentierung gesundheitsschädlicher Medikamente u.a. bzw. Folter ausgesetzt ist, obwohl gem. § 15 (1) S. 2 Arbeitsschutzgesetz die Beschäftigten der psychiatrischen Haftanstalt auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen haben, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

Und was macht die Arbeitsschutzbehörde, die auch die Menschen in der Zwangspsychiatrie schützen soll ?

Haben denn die Menschen dort auch keinen Anspruch auf europäisch normierten Gesundheitsschutz und Schutz vor Gewalt ?

*

Nach alledem kann jedenfalls folgendes festgestellt werden:

  • Der nicht gesetzliche Richter verfasst weiter seine Scheinurteile.

  • Der Whistleblower ist für Jahre seiner Freiheit beraubt und erleidet ggf. Qualen der Folter (in welcher Form auch immer).

Ein hervorragender Ort die STASI Richtlinie 1/76 anzuwenden ?

Möglich …

Strafanzeige LAG SH - Anhörungsformular

*

Zur weiteren Beleuchtung des § 63 StGB:

Zitat:

§ 63 StGB
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Die Sache mit dem vom „Gesetzgeber“ gewollten fehlenden Ermessensspielraum habe ich fett markiert.

Ein anderer Satzteil gibt aber noch größere Bedenken auf:

Und zwar ….

wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.“

Anmerkung:

Erhebliche rechtswidrige Taten“ ist ein „KO – Kriterium“, welches, je nach Laune des nicht gesetzlichen Richters, als solches gedeutet werden kann.

Zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung (z.B. 80 statt 50 km/h) oder das „Schubsen“ mit einem Einkaufswagen in einem Supermarkt …. (!).

Entscheidend dabei ist, dass man aufgrund des § 63 StGB aufgrund rechtswidriger Taten, die eben nicht strafbewehrt sind, dennoch in die Zwangspsychiatrie inhaftiert werden kann.

Wie gesagt:

Der § 63 StGB geht nicht von erheblichen Straftaten aus, sondern von erheblichen Rechtswidrigkeiten aus, die auch eine juristische Bagatelle darstellen können.

Und was wäre jetzt mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung wegen das Verfassen von Scheinurteilen ?

Hat sich der Richter der Rechtsbeugung schuldig gemacht ?

Was hat der „Amtsrichter“ oder die Polizei hierzu ermittelt ?

Wurde ggf. aufgrund der Beweisanträge des angeblich Beleidigenden ermittelt, ob Rechtsbeugung tatsächlich vorliegt oder nicht ?

Wie sind die Ermittlungsergebnisse ?

Um es mit einem Satz zu sagen:

Im Verfahren im Rahmen des § 63 StGB interessieren diese Fragen überhaupt nicht.

*

Nun verhält es sich so, dass die BRDDR über nationale „Gesetze“ verfügt, die mit ratifizierten Menschenrechtsquellen überhaupt nichts gemein haben.

So verstößt der § 63 des deutschen Strafgesetzbuches insbesondere gegen …

Artikel 6 (1) EMRK – Recht auf ein faires Verfahren

Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

und gegen …

Artikel 14 (1) ICCPR
Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.

Wie Sie schon anhand der fett unterlegten Worte ersehen können, nimmt § 63 StGB das Recht gem. Art. 6 EMRK und den Anspruch gem. Art. 14 ICCPR, da es hinsichtlich der Anklagepunkte überhaupt kein diesbezügliches Verfahren gibt.

Also – wie im vorliegenden Fall – der angebliche Straftatbestand der Beleidigung etc. im Sinne der EMRK und im Sinne des ICCPR überhaupt nicht Gegenstand einer Verhandlung ist.

Somit begeht das unter IM ERIKA und IM LARVE herrschende BRDDR – Regime auch hier Rechtsmissbrauch im Sinne des Artikel 17 EMRK und Rechtsmissbrauch im Sinne des Artikel 5 ICCPR.

Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.

Quelle

Artikel 5 ICCPR

(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.

(2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaße anerkenne.

Quelle

Der § 63 StGB verstößt nicht nur gegen den von Deutschland ratifizierten Zivilpakt oder gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), sondern auch gegen die UN – Behindertenkonvention:

„Zwangspsychiatrie und Zwangsbetreuung sind mit der UN-Behindertenkonvention unvereinbar“

Stereotyp bestätigt das politisch abhänge Amnesty International Deutschland, dass es in der BRDDR keine Folter gäbe.

Zitat:

Die Staaten müssen endlich ihre Doppelmoral beenden. Das Bekenntnis zum internationalen Folterverbot ist nichts wert, solange viele Staaten Misshandlungsvorwürfen nicht nachgehen, Gerichte erpresste Geständnisse verwerten und Folterer straffrei bleiben“, so Çalışkan. Aus Deutschland berichtet Amnesty keinen Folterfall, auch wenn es Berichte über Misshandlungen durch die Polizei gibt. Trotzdem müsse Deutschland endlich das Zusatzprotokoll der Anti-Folter-Konvention konsequent umsetzen.

Quelle: http://www.amnesty.de/2014/5/13/neuer-amnesty-bericht-belegt-folter-ist-vielen-laendern-alltaeglich

Hinweis

Amnesty erhält jährlich großzügige Spenden vom „deutschen Staat“. – Vgl. z.B. Rechenschaftsbericht Amnesty Deutschland z.B. aus 2011.

So erhielt Amnesty Deutschland vom „Staat“ im Jahre 2009 345.000 Euro, im Jahre 2010 229.000 Euro und im Jahre 2011 247.000 Euro, wobei realisiert werden muss, dass Amnesty International, insbesondere justizielle Menschenrechtsverletzungen in Deutschland (Scheinurteile, Anwaltszwang, nicht gesetzliche Richter, Ausnahmegerichte u.a.) nachhaltig durch Untätigkeit deckt.

Demo – Beispiel aus Gießen….

Jeder kann der Nächste sein !

11 Gedanken zu „§ 63 – Jeder kann der Nächste sein

  1. Hausklau im Länd’le

    Der Nachweis der Befangenheit eines Richters, ignoriert. Regelmäßige Nichtanhörung in den Verfahren. Unsere Beweisanträge (ca.50) werden „übersehen“, genau wie unsere Argumente. Nach ca. 12 min. ist so ein Termin in der Regel beendet. Die Protokolle sind extrem kurz und nichtssagend, trotz zugesagter Protokollierung. Protokolländerungsanträge werden regeläßig abgelehnt. Die Falschangaben der Gegenseite schaffen es bis zum „Urteil“, was natürlich nie unterschrieben wird. Falsch oder gar nicht begründete Urteile. Keine oder falsche Urteilsgründe, keine Rechtsmiittelbelehrung, Drohungen mit Gutachten, sittenwidrige Beschlüsse u. Kostenforderungen zur Einschüchterung. Klar erkennbare Lügen führen zum faktischen Bauverbot und zu einem Strafbefehl. Menschenrechtsorganisationen u. Abgeordnete antworten nicht. Der Bürger wird verdummt und steht allein im „Rechtsstaat“. Aber wo ist das Recht? Angebliche Interessenvertreter verraten ihn regelmäßig.
    Das Problem liegt offenbar bei den „Kontrollorganen“, die sich regelmäßig genau so blind stellen, wie der Richter. Die Ignoranz ist groß.
    Und nun der Hammer, da die Drohungen, Einbrüche und Überfall über 6 Jahre bisher nicht zum Ziel geführt haben, erinnert man sich an die Zwangsenteignungsmethoden im Dritten Reich und in der DDR. Man führt eine künstliche Überschuldung des Hauses mit Hilfe der erzwungen (!) eingesetzten Wohnungsverwaltungsgesellschaft, ohne Wohnung bei uns, herbei. Nun steht wohl zum Eintreiben der Fantasierechnung eine weitere Klage in’s Haus, die der gleiche Richter erwartungsgemäß wie das Einsetzen der Verwaltungsgesellschaft für nicht vorhandene Wohnungen entscheidet. Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung. Die Bank erhält den Zuschlag! Nun besitzt sie beide Haushälften und kann jetzt dort alles nach ihrem Sinn regeln … (Die Bank steht „hiner“ mir. Und der Zwangsverwalter wird alles regeln.) So steht’s in der Erpressermail. Erpressung und Nazimethoden … Alle haben offenbar ihren Vorteil. Nur wir sind die Betrogenen. In hundert Jahren entdeckt man dann vielleicht das Unrecht …
    Perfekt eingetütet! Alles „rechtsstaatlich“. Für die Sauereien interessiert sich kein Schwein. Ich habe einen Beschwerdebrief vom Bundesjustizministerium nach vier Wochen zurück erhalten. Hier hatte ich dem Herrn B. die §§ 315 u. 317 der ZPO aufgeschrieben. Das hat ihm nicht gefallen, deshalb wurde die Annahme des Briefes verweigert. Woher kannte er offenbar den Inhalt? Wieso braucht das alles vier Wochen? Personalmangel? Zu viel Personal für nutzlose Tätigkeiten …
    Jetzt ist ein weiterer unterwegs mit ein paar Fragen zu früheren Verfahren, die uns bisher nie beantwortet worden sind. Der Brief ist seit 12.07.14 unterwegs. Bis 22.07.14 kam kein Rückschein. Laut Abfrage am 20.07.2014 bei der Post liegt er in Leipzig … Abfrage am 21.07. teilt mir mit, daß ich den Brief am 12.07.14 aufgegeben habe und das er sich in Zustellung befindet. Am 22.07.2014 trifft der Rückschein ein mit einer nicht identifizierbaren Unterschrift. Wieso ist hier die Post so langsam? Nachdem die Verdummungstaktik nicht greift (§126 BGB u. §§ 315 u. 317 ZPO scheinen unbekannt) denkt man sich wohl etwas Neues aus, um geltendes Recht zu ignorieren. Das ist wohl eine der leichtesten Übungen für manche Leute, wie unsere Erfahrungen zeigen.
    Die Abfrage scheint etwas in Bewegung gesetzt zu haben … Ohne sie hätte ich wohl noch warten müssen.
    Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!

    Gruß

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