Diskriminierung oder auch Ungleichbehandlung ist im Unternehmen BRD allgegenwärtig.
Die Formen der Diskriminierung sind vielfältig und können u.U. sogar dazu führen, dass die Gesundheit der von Ungleichbehandlung Betroffenen massiv geschädigt wird.
Diskriminierende Maßnahmen können den von Ungleichbehandlung betroffenen Menschen in eine Suizidsituation drängen; trotz völkerrechtlich verbindlicher Verbote; trotz völkerrechtlich verbindlicher Gebote zur Vorbeugung.
Insbesondere in der Arbeitswelt wird diesem Faktum von Politik, Gerichten, Arbeitsschutzbehörden, Berufsgenossenschaften und Arbeitnehmervertretungen kaum maßnahmenergreifende Beachtung geschenkt, obwohl diesbzgl. völkerrechtlich verbindliche Normen an den entscheidenden Stellen hinreichend bekannt sind.
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – UN Resolution 217 A (III)
- Artikel 7 – Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
- UN Behindertenkonvention
- Artikel 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
- UN Zivilpakt
- Artikel 20
(1) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.
(2) Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung,
Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.- Anmerk.: Was ist mit den NAZIs ?
- Artikel 24
(1) Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts,
der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt
das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat,
die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert. - Artikel 26
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf
gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu
verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen
der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder
sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder
des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.
- Artikel 20
- UN Sozialpakt
Artikel 2 (2)- Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der
Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen
Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.
- Artikel 10
Die Vertragsstaaten erkennen an,- 3. dass Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden sollen. Kinder und Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.
- Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der
- KSZE Akte – CHARTA VON PARIS FÜR EIN NEUES EUROPA
- Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
- Wir bekräftigen, daß die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität
nationaler Minderheiten Schutz genießen muß und daß Angehörige nationaler Minderheiten das Recht haben, diese Identität ohne jegliche Diskriminierung und in voller Gleichheit vor dem Gesetz frei zum Ausdruck zu bringen, zu wahren und weiterzuentwickeln. - Wir sind entschlossen, alle Formen von Haß zwischen Rassen und Volksgruppen,
Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung irgendeines Menschen sowie von Verfolgung aus religiösen und ideologischen Gründen zu bekämpfen. - (7) Um zu gewährleisten, daß der Wille des Volkes die Grundlage für die Autorität der
Regierung bildet, werden die Teilnehmerstaaten … - (7.8) – dafür zu sorgen, daß der Zugang zu den Medien für alle politischen Gruppen und Einzelpersonen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, ohne Diskriminierung möglich ist und nicht durch gesetzliche oder administrative Hindernisse eingeschränkt wird…
- Wir bekräftigen, daß die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität
- Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
Nichts hören? – Nichts sehen? – Nichts sagen!
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
Eine kritische Bilanz des Zentrums für transdisziplinäre Geschlechterstudien an der Humboldt Universität zu Berlin. (ZtG)
*
Hallo meine Lieben
Thema ADS des Bundes
Vor einem Jahr sah ich meine Kinder das letzte Mal.
Ich ging vor Gericht, um Umgang mit meinen Kindern zu erhalten und klagte später auf Herausgabe meiner Babys und das einzige, was in allen Ebenen herauskommt ist totale Diskriminierung gegen Väter.
Inzwischen rief ich eben bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes an um dort Rat zu holen.
Es tut mir Leid. Für Väter und Mütter ist die ADS nicht vorgesehen. Diskriminierung ist nur für Arbeit und Sachen möglich.
Derzeit liegt mein Fall vorm OLG in Nürnberg
und ich hoffe das die dortigen Richter meine Söhne herausrücken.
Dies würde jedoch bedeuten, dass sich ihre Fürther Richterkollegin u.a. des Kindsentzuges, Beihilfe zu einer Straftat im Amt und Körperverletzung schuldig machte.
Liebe Grüße
alexander
Hallo,,
tut mit Leid ,das es so läuft! Habe meine Tochter im ersten Jahr auch nur Stunden gesehen.
Mit dem Empfang des Personal Ausweis verlierst du das Menschenrecht, das du dich um deine Kinder Gleichermaßen kümmern kannst. Väter werden weiterhin diskriminiert für die Sorge muss du vor Gericht die KM nicht dann geht das Spiel beim Umgang und Unterhalt weiter. Die Eliten wollen vermutlich uns Beschäftigen auch Abmelken, weil alle mit verdienen und streitende Familien hat man besser unter Kontrolle (…). Die Geburtenraten senken und den Zustrom anderer gewollt vorwärts bringen.
Das ist der Plan und du Opfer.
Kindesentzug sollte Ultima Ratio sein. Die Gericht wurden nach dem Urteil Sorgerecht des Herr Höcker angewiesen die Diskriminierung heraus zu nehmen. Das Wechselmodell wird auch nur umgesetzt, wenn die Eltern Kommunizieren, wie einfach für die KM das Gegenteil zu erfinden.
MfG
Mit 12 Jahren haben die Kinder Mitspracherecht
Hallo Alexander, wenn ich frei über die Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes nachdenken sollte, wäre es zunächst zwar richtig, dass das AGG ausschließlich für den Beschäftigungsbereich gilt, so dass Du Deine, bei den Behörden und Gerichten erfahrene Diskriminierung wohl nicht auf Basis des AGG geltend machen kannst, um z.B. Schadensersatz zu fordern. – Andererseits dürfte aber auch die Überlegung legitim sein, dass Beschäftigte i.S.d. AGG Dritte bzw.“Nichtbeschäftigte“, diskriminieren dürfen, nur weil diese „Dritten“ nicht vom Geltungsbereich des AGG erfasst werden.
Dies verstieße m.E. gegen das Ziel gem. § 1 AGG. – Insofern könnte man der Ansicht sein, dass das AGG nicht nur Schutz-, sondern auch Verbotscharakter haben könnte.
Will sagen, dass trotz eines fehlenden Rechtsanspruches auf z.B. Entschädigung , trotzdem ein Diskriminierungstatbestand in Bezug auf den Beschäftigten (Richter/Behördenmitarbeiter), der die Diskriminierung gegenüber Dritten (Nichtbeschäftigte) ausübte, auch nach dem AGG vorliegen könnte.
Kritiker könnten dagegen argumentieren, dass, wenn „Nichtbeschäftigte“ von Beschäftigten diskriminiert werden, der Geltungsbereich des AGG verlassen wird.
Dass wäre aus meiner Sicht wohl nicht ganz richtig.
Denn Richter z.B. sind auch Beschäftigte !
Wenn ich nun das AGG gedanklich verlasse und mich stattdessen auf weitere Rechtsnormen zur Antidiskriminierung besinne, ließe sich Folgendes aneinanderreihen.
1.Diskriminierung gemäß Artikel 7 der UN Resolution 217 A (III) bzw. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
2.Diskriminierung gemäß Artikel 26 des UN Zivilpaktes
3.Diskriminierung gemäß Artikel 2 (2) des UN Sozialpaktes
4.Diskriminierung gemäß Artikel 14 EMRK bzw. Protokoll Nr. 12 zur EMRK
Du siehst, es gibt weitere Möglichkeiten sich auf sein Recht gegen Diskriminierung stützen zu können und dies gerichtlich geltend zu machen.
Ein aus meiner Sicht überaus wichtiger Aspekt bei Kindesentzug durch Gerichte und Behörden, ist die Vorschrift des § 15 (1) Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes. – Hier ist der Schutz auch von Dritten verbindlich geregelt.
Eine diesbzgl. Verstoßlage kann nun entstehen, wenn Beschäftigte, so auch Richter und Behördenmitarbeiter mit ihren Handlungen und/oder Unterlassungen, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder gar schlimme Erkrankungen bei Dritten (ggf. Kind/ggf.Elternteil) hervorrufen.
PAS – Parental Alienation wäre bei Kindesentzug sicherlich einschlägig, genauso wie hierauf gerichtete Erkrankungen eines Elternteils.
Abschließend wäre noch die UN Kinderrechtskonvention als mögliche Rechtsquelle für Deinen Fall zu benennen, so dass Du Deine Beschwerde gegenüber Gericht/Behörde gem. Art. 2 (3) i.V.m. Art. 26 des UN Zivilpaktes zusätzlich noch mit der vg. Konvention begründen kannst.
Zwei zentrale Fragen betr. die Gerichte wären einerseits die, nach einem möglichen Scheinurteil und andererseits die, nach dem Entzug des gesetzlichen Richters i.S.d. § 16 GVG, da der Geltungsbereich des GG mit der Wende aufgehoben wurde (so dann auch Art. 101 GG) und Scheinurteile keinerlei rechtliche Bedeutung haben.
Freundliche Grüsse
Bitte, bitte ,bitte melden sie sich bei mir ?…Sie haben gerade meine Kummer von meinem Herzen abgelesen ….,Bitte , vielleicht können sie mir helfen????
Es wäre falsch zu behaupten, dass das AGG nur für den Beschäftigungsbereich gilt, denn auf der Internetpräsenz der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist folgendes zu lesen.
07.10.2016 Anwendungsbereiche des Gesetzes
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird im Arbeits- und im Zivilrecht angewendet…
http://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/Beratung/Anwendungsbereiche/anwendungsbereiche_node.html;jsessionid=AF68C7B5C988D26EB00BD9B81DDCE603.2_cid322
P.S. Ein Richter haftet für eine Amtspflichtverletzung bei richterlichen Entscheidungen grundsätzlich wie ein Beamter; verletzt er jedoch bei einem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist, also grundsätzlich nur bei Rechtsbeugung (§ 839 Abs. 2 BGB)., sog. Richterprivileg. Amtshaftung.
http://www.rechtslexikon.net/d/richterhaftung/richterhaftung.htm
Aber nicht bei Deutschen Gerichten!
Zeige mir ein Jobcenter, dass die UN-Behindertenrechtskonvention anwendet, und ich zeige Dir das Land, wo Milch und Honig fließen. (Art. 14 EMRK iVm Art. 5 Abs. 1 UN-BRK)
Das gilt sicherlich nicht nur für die UN-BRK, sondern für viele
ratifizierte Verträge und Konventionen.
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Es wird immer verrückter, letzte Woche stand die Polizei in zivil mit vermutlich Privatfahrzeug vor der Tür, wollten OWiG /Bußgeld vollstrecken, dann kam eine Vorladung für morgens um 7.00 Uhr wegen angeblicher Nötigung, welche angeblich am 9. Februar 2015 hier stattgefunden haben soll.. Es war zudem innerhalb eines halben Jahres, die 2. Vorladung zum gleichen Vergehen und der gleichen vorgeblichen Tatzeit. Bei der 1. Ladung hatte ich bereits Akteneinsicht beantragt, welche stillschweigend ignoriert wurde. Und diesmal, erneut um Terminverschiebung ersucht, unter dem Verweis der fehlenden Akteneinsicht. Ob die jetzt, die Akten rausrücken, darf stark bezweifel werden.
Weiß jemand, ob es seitens der Polizei Fristen im Ermittlungsverfahren gibt, dann wäre das ganze nämlich verjährt?
Machen Sie das Gericht auf die Rechtsprechung des EGMR zur Akteneinsicht, als EU-weites Grundrecht zur Vorbereitung gem. Art. 6 (3) Buchst. b.) EMRK (b) (ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung) aufmerksam. – EGMR 18.3.1997, insb. Foucher gegen Frankreich, Nr 10/1996/629/812; EGMR 24.4.2007, Matyjek gegen Polen, Nr 38184/03; EGMR 15.1.2008, Luboch gegen Polen, Nr37469/05; EGMR 9.10.2008, Moiseyev gegen Russland, Nr 62936/00; EGMR 26.11.2009, Dolenec gegen Kroatien, Nr 25282/06; Meyer-Ladewig, EMRK³ Art 6 Rz 115
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