Wenn mit „Ratifizierung“ eines Rechtsaktes zeitgleich seine Rechtsgrundlage aufgehoben wird, hat dieser Rechtsakt zu keinem Zeitpunkt Rechtskraft erlangt.
Hier: Angenommener Beitritt gem. Art. 3 EinigVtr und die zeitgleiche Aufhebung seiner Rechtsgrundlage (s.g. „Beitrittsartikel“ resp. Art. 23 GG a.F.) via Art. 4 Ziff. 2 EinigVtr.
Daher gab es auch keinen Beitritt der DDR zur BRD, als unbedingte Voraussetzung für die Wiedervereinigung, so dass die DDR-Verfassung auch nicht – wie beabsichtigt – durch Beitritt aufgehoben wurde resp. weiter fortbesteht und dem Grundgesetz folgerichtig kein Rechtskraft entfaltender Geltungsbereich (Präambel) zugewiesen wurde resp. das Grundgesetz nirgendwo mehr gilt.
Hinweis zur Ewigkeitsklausel
Die Ewigkeitsklausel war Bestandteil des Grundgesetzes und galt nur solange das Grundgesetz in Kraft war. – Mit der Beseitigung seines rechtskraftentfaltenden Geltungsbereichs wurde das Grundgesetz jedoch räumlich nicht in Kraft gesetzt, so dass die Ewigkeitsklausel keine Bedeutung mehr hat.
Hinweis zum Begriff der Annexion:
Annexion bedeutet die regelmäßig, aber nicht notwendig militärisch-gewaltsame, gegen oder jedenfalls ohne den Willen des bisherigen Gebietsherrn erfolgende, effektive Inbesitznahme eines Teils oder der Gesamtheit fremden Staatsgebiets (hier: ehem. BRD) durch einen Staat (hier:DDR) unter vollständiger Verdrängung der bisherigen Staatsgewalt (beseitigte Gewaltenteilung) mit anschließender von einer Aneignungsabsicht getragener Einverleibung dieses Gebiets in das eigene Staatsgebiet. – Quelle: Staatslexikon
Sapere aude.
Przessanforderungen können Juristen schon gar nicht …
Juck nur leider keinen.
DDR UND BRD sind Geschichte und aus dem Chaos den Schröder, Merkel und die Ampel angerichtet haben, steht Deutschland wieder auf, wie Phönix aus der Asche