Rechtsmissbrauch durch Anwaltszwang an deutschen „Gerichten“

Je höher man nach oben kommt, um so dünner wird die Luft und um so höher das Risiko, tief zu stürzen, um dann alles zu verlieren, was man besitzt.

Im Bereich des Bergsteigens und vor Gericht trifft dies sicherlich gleichermaßen zu.

Sicherlich ?

Keinesfalls. – Als Bergsteiger haben Sie zu jedem Zeitpunkt maximale Kontrolle über das, was Sie tun; jedenfalls sollte dies so sein, falls Sie professionell unterwegs sind.

Mit anderen Worten: Sie sind Entscheidungs- und Verantwortungsträger für Ihr eigenes Handeln.

Anders als an deutschen Ausnahmegerichten (vgl. Historie § 15 GVG), an denen Sie in der Regel nur mit ggf. korruptionsverdächtigen Scheinurteilen und Scheinbeschlüssen zu rechnen haben.

Denn es besteht ein so genannter Anwaltszwang, der sich lediglich in der nationalen Regelung des § 78 ZPO / Analognormen offenbart.

Spätestens ab hier, haben Sie i.d.R. alle Einflussmöglichkeiten, als selbst bestimmendes Individuum an Dritte ggf. ungewollt abgegeben bzw. abgeben müssen und sind somit praktisch vom gerichtlichen Geschehen ausgeschlossen, damit der Prozess zu Ihrer Rechtlosigkeit besser bzw. reibungsarm von statten gehen kann; mit welcher Motivlage der Akteure auch immer.

Am Ende des Tages kommt es jedenfalls nicht selten zum totalen finanziellen Desaster aber auch zum Verlust Ihrer Würde und Ihrer Gesundheit.

Anwaltszwang – Ein Instrument der deutschen Unrechtsmaschinerie.

Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum Ihr Anwalt, als Organ der RechtspflegeScheinurteile und Scheinbeschlüsse ggf. kommentarlos, also ohne seiner anwaltlichen Beratungspflicht Ihnen gegenüber nachzukommen, einfach so akzeptiert ?

Die Antwort liegt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit behaftet in der Abhängigkeit von und zu den Gerichten bzw. zu deren Einnahmequellen, wobei die/der Recht suchende (deutsche EU-Bürger) häufig noch nicht einmal eine Randfigur in diesem ggf. abgekarteten Spiel darstellt.

Um es kurz zu machen:

Einen Anwaltszwang gibt es nicht.

Beweise und Begründungen:

I.)

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

KAPITEL VI – JUSTIZIELLE RECHTE

Artikel 47 (3) – Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 54 der Charta wegen Verstoß gegen Artikel 47 (3) der Charta.

II.)

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK

Artikel 6 (3) Buchstabe c.) – Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

c.) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen ….

Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 17 der Konvention wegen Verstoß gegen Artikel 6 (3) Buchst. c.) EMRK.

III.)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 – (BGBl. 1973 II 1553) – ICCPR

Artikel l4 (3) Buchst. d.)

Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

… er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen,wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist …

Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 5 ICCPR. Wegen Verstoß gegen Artikel l4 (3) Buchst. d.) ICCPR.

IV.)

Artikel 6 der UN Resolution 217 A (III). – Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

*

Wie Sie erkennen können, verstößt der in Deutschland praktizierte Anwaltszwang mehrfach gegen höherrangiges internationales Recht bzw. gegen justizielle Menschenrechte, wobei Amnesty, Human Rights Watch und Transparency International, (wie üblich) all dies akzeptiert bzw. tatenlos zuschaut.

Hinweis

Normenhierarchie

Mögliche Konsequenzen für Deutschland, für Richter und für Zwangsanwälte:

Insbesondere Schadensersatzleistungen wegen Durchführung eines rechtsmissbräuchlichen Anwaltszwanges wider der Charta der Grundrechte der EU, wider dem ICCPR, wider der EMRK.

Bitte weiterleiten …

*

Nachtrag:

Sollte das Vorstehende – mal wieder ohne Faktencheck – als Verschwörungstheorie abgetan werden…

dirk müller

EGMR zum Anwaltszwang – Fall KOZLITIN v. RUSSIA
Einen Anwaltszwang im Geltungsbereich der EMRK ,des ICCPR und der Charta der Grundrechte der EU, gibt es nicht !

125 Gedanken zu „Rechtsmissbrauch durch Anwaltszwang an deutschen „Gerichten“

  1. Pingback: Rechtsmissbrauch durch Anwaltszwang an deutschen “Gerichten” | Scheinurteile

  2. Ministerium für Justiz,
    Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein
    Lorentzendamm 35
    24103 Kiel
    Padenstedt, 07.08.13

    Sehr geehrte Frau Ministerin Spoorendonk,

    es gab schon immer Zeiten in Deutschland wo ein Rechtssystem sich der Politik näher stand oder sich von den Vorgaben der Rechtsordnung entfernt hat. So beobachte ich schon lange, dass sich Richter und Anwälte wieder auf diesem Weg begeben haben, auch weil der Arbeitsaufwand im Gegensatz zu den Arbeitskräften bei Richtern kontraproduktiv ist und viele Anwälte sich die Tische vollladen, denn sie bekommen immer Geld.
    Ich möchte Ihnen ersparen was ich alles erlebt habe, aber eins kann ich Ihnen nicht ersparen, der Fall OLG 16 U 26/07 // 18 O 231/07 Landgericht Kiel.
    Nach neun Jahren und zwei gewonnenen Urteilen, sprechen Richter ein neues Urteil, was auf Vermutungen und selbstkonstruiertes beruht.
    z.B. S. 19 „ …weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein selbstständig tätiger Maurer einen Arzt nicht aufsucht und bis an die Grenze des ihm unter Schmerzen Möglichen arbeitet.“ Eine pure Unterstellung, was sich durch das gesamte Urteil zieht und von meinem Hausarzt widerlegt ist. Wenn der Senat nun von Erfahrung spricht, bleibt die Frage, warum man diese nicht im ersten Urteil hatte und woher diese nun beruht?
    Nur weil man die Nase voll hat, den Fall nach neun Jahren vom Tisch haben will, spricht man gegen den Schwachen und verstößt massiv gegen geltendes Recht.
    Zweimal habe ich Recht bekommen, einmal von den Richtern, die sich nun von zwei zweifelhaften Gutachtern inspirieren lassen, alles ganz anders zu sehen.
    Ich weiß heute und nach meinem Erlebten, warum sich immer mehr Bürger von unserer Gesellschaft abwenden und es Bürger gibt, die zu radikalen
    Lösungen greifen, weil diese ohnmächtig sind. Wenn Richter sich ihrer wichtigen Aufgabe nicht mehr bewusst sind, laufen wir Gefahr, dass sich unsere Gesellschaft an kein Recht mehr gebunden fühlt. Es wird auch gerade im Bundesjustizministerium diskutiert, wie Versicherungen, in Verbindung mit den gefälligen Gutachtern, mit ihren Versicherten umspringen.
    Ich möchte diesen Fall als Beispiel nehmen für die dringende Reformierung unseres Rechtssystem.
    Der Fall Mollath zeigt auch die Dringlichkeit und viele andere Fälle, die auch ich erleben musste, dass wir uns an einem Scheideweg befinden.
    Die Schaffer unserer Verfassung und GG nach dem zweiten Weltkrieg, verwiesen schon auf die Überwachung des Systems, dass es sich nicht verselbstständigt
    und schließt. Auch Richter sind Menschen, uneingeschränkte Macht in Verbindung mit Posten, wie die Verdienstmöglichkeiten, verleiten in der Theatralik der Jahre, zu Blindheit und Stumpfsinnigkeit.
    So möchte ich Sie um einen Termin bitten und Sie begeistern als Vorreiterin in Deutschland zu wirken, um nicht zu warten, bis das Volk die Überheblichkeit des Justizapparates erkennt und Ihnen die Bude einrennt. Der Fall Mollath hat den Bürgern ihre Macht ein wenig vor Augen geführt, dieser Fall ist aber nur die Spitze des Eisberges und ein Anfang, an dem auch ich beteiligt war.

    Hochachtungsvoll
    Frank Poschau

    Diese Worte sind mir eingefallen, welche ich in der Öffentlichkeit verteidigen werde!

    Im Namen des Volkes

    Von Menschen die Richter sind,
    erhoben – hochgediente Könige,
    Urteil nicht das Recht bringt,
    ihr Gerichtssaal, ihr Thron.

    Jeher auch Diener der Politik,
    Tod gesprochen in Volkes Namen,
    wer Macht hat, ihm sein Recht gibt,
    schwarze Roben, Totengräber.

    Unser Rechtssystem neu erdacht,
    nach Mord, auch von Handlangern,
    System, gebt auf die Akteure acht,
    ein Hinweis aus Erfahrung birgt.

    Jeder studiert Recht, man kennt sich,
    Anwalt, Staatsanwalt, Richter,
    viel zu tun, Politiker, man tut sich nichts,
    Geld fließt ob Recht oder beide Augen zu.

    Gerichte werden zum Marktplatz,
    Aufstieg, Verfahren zu Handelswaren,
    wer Geld hat schafft den Dreisatz,
    die anderen fressen den Dreck.

    Im Namen des Volkes was zerbricht,
    Rechtssystem am Leben die Grundlage,
    wenn man Recht in Hochmut bemisst,
    Richter Mittäter, wissend ohne Gnade.

    Frank Poschau
    07.07.13
    http://www.frank-poschau.jimdo.com

    • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist gemeinsamer Gerichtshof und höchstes Gericht der Europäischen Union. Seine Urteile sind für alle Gerichte und alle Bürger in der EU bindend. … Der Gerichtshof entscheidet, ob in einem Einzelfall gegen EU-Recht verstoßen wurde („Anwendung der Verträge“).

      ————————————————————————————————————

      EuGH
      am 18.07.2007 unter AZ: C-119/05
      Nationale Gesetze dürfen sich nicht über EU-Recht hinwegsetzen
      ————————————————————————————————————-
      Falls dies noch niemandem bekannt!

      • Hier gibt es ein kleines Problem:Das noch immer bestehende Deutsche Reich ist nicht Mitglied der EU. Nur die jetzige Stiftung Deutschland (frühere BRD GmbH) ist EU Mitglied. Deshalb gibt es auch keinen EU Bürger aus dem einfachen Grund weil die BRD keine Bürger hat. Das Bundesverfassungsgericht hat klar erklärt, dass die deutsche Staatsbürgerschaft auf den Reichs- und Staatsbürgerschaftsgesetz (RuStaG) von 1913 beruht. Eine Staatsbürgerschaft der BRD hat es nie gegeben.
        Der Anwaltszwang war ein Gesetz des Dritten Reichs. Die Alliierten haben bei Kriegsende alle Gesetze des Dritten Reichs aufgehoben. Auf der Basis des sogenannten Überleitungsvertrags kann man sich bei Gerichten der Alliierten beschweren und gegebenenfalls Schadenersatz fordern. Nach Streichung von Paragraf 15 GVG gibt es in Deutschland keine Staatsgerichte sondern nur Gerichte nach dem Handelsrecht.

  3. Herzlichen Dank für diesen Beitrag.
    Diese Anhaltspunkte benötige ich gerade in einer Klage gegen am BGH, die diese „Berufung“ eines LG abgelehnt haben, wegen der angeblichen Anwaltspflicht!
    Vielen Dank!

    • Wenn Sie sich auf die Verletzung der EMRK beziehen, sollten Sie Ihre Einwände als Beschwerde gemäß Artikel 13 EMRK titulieren.
      Etwa so:
      Beschwerde gemäß Artikel 13 der Konvention zum Schutze der
      Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK insb. wegen Anwaltszwang als
      Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. c.) EMRK und somit als Rechtsmissbrauch gem. Art. 17 EMRK.

      Dann sollten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass Beschwerden gem. Art. 13 EMRK wirksam sein müssen:

      Zitat EGMR Große Kammer, Urteil vom 8. 6. 2006 – 75529/01
      (Sürmeli/Deutschland) , NJW 2006, 2389)

      Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) garantiert
      einen Rechtsbehelf im staatlichen Recht zur Durchsetzung von
      Rechten und Freiheiten der Konvention, der wirksam sein
      muss. Das ist er, wenn mit ihm entweder die behauptete
      Verletzung oder ihre Fortdauer verhindert oder angemessene
      Abhilfe für schon geschehene Konventionsverletzungen
      erlangt werden kann.

      Wenn Sie erwartungsgemäß Ihre EMRK Beschwerde als eine innerstaatliche Beschwerde umdefiniert bekommen
      und/oder dieser erwartungsgemäß nicht abgeholfen wird, sollten Sie sich an das Ministerkomittee im Europarat wenden,
      da dieser die Einhaltung der Rechtsprechung des EGMR überwacht.

      Auch sollten Sie den Scheinbeschluss als Verstoß gegen Artikel 6 EMRK rügen; aber das haben Sie sicher schon.

      Nach dem BGH sollten Sie beim BVerfG Verfassungsbeschwerde einreichen (pro forma), damit Sie sich an den EGMR mit einer Beschwerde gem. Artikel 34 EMRK wenden können.

      Parallel können Sie sich an die EU Kommission wenden, wegen Verletzung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU als Rechtsmissbrauch gem. Art. 54 der Charta; Tatbestand Scheinurteile und Scheinbeschlüsse. -http://ec.europa.eu/eu_law/your_rights/your_rights_forms_de.htm

  4. …mir fällt gerade ein Stein vom Herzen. Ich bin auch einer von diesen zahllosen Justizopfern und beklage bereits seit mehreren Jahren den Anwaltszwang als verfassungswidrig. Mittlerweile bin ich alle Instanzen einschließlich unseres Bundestages mehrfach erfolglos durchwandert.
    Hier muss etwas geschehen ! Unsere Demokratie ist nichts ausser einer Illusion !
    Wir benötigen eine breite öffentliche Aufmerksamkeit !
    Vielleicht wäre eine Klage vor dem internationalen Gerichtshof denkbar ?
    Eine Klage gegen die Regierung, eine Klage gegen unsere Volksvertreter !
    Der Vorwurf lautet Demokratie- und Landesverrat, Meineid, und Mandatsmissbrauch.
    Wir erklären uns als Volk und entziehen unserer Regierung das Mandat.
    Das ist juristisch denkbar und auch vertretbar, gerade unter Anwendung der geltenden völkerrechtlichen Regelungen und unserer verfassunsrechtlich verbrieften Rechtsgarantien.
    Der Anwaltszwang muss abgeschaft werden ! Wir verschaffen uns Gehör vor dem internationalen Gerichtshof und formulieren eine Klage, die sich juristisch sehen lassen kann.
    Das „Wir“ kann uns Stak machen und uns Gehör verschaffen. Vor allem wenn wir gemeinschaftlich zuvor alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft haben und zur Verfassungswidrigkeit eine entsprechende Stellungnahme der Regierung erzwingen können. Angriff ist die Beste Verteidigung.
    Wir forcieren die Regierung zu einer Stellungnahme bezüglich des Vorwurfs der Verfassungswidrigkeit.
    Nur eine große Gemeinschaft, ein einheitlicher und geschlossener Auftritt auf der Grundlage eines gemeinschaftlichen schriftlichen Tenors kann uns in dieser Sache weiterbringen.
    Wenn wir National scheitern, dann steht uns auch der Weg zum Internationalen Gerichtshof offen.
    Wir können nur obsiegen, wenn wir unsere Stimme gemeinschaftlich erheben, und wir werden obsiegen, weil wir im Recht stehen. Wir entziehen diesen falschen Volksvertretern und der Regierung das Mandat. Es ist unser Recht und dafür sollten wir auch bereit sein zu kämpfen.
    Ich bin mit Leib und Seele dabei und mache von meinen Rechten gebrauch Art. 20 Abs. 4 GG

    herzliche Grüße

    Nuri

    • Anwaltszwang ist vor allem konventionswidrig (EMRK).Eine Verfassung gibt es in der BRD nicht. Vgl. Art. 146 GG.
      Haben Sie schon Artikle 34 EMRK Besschwerde nach Straßbourg zum EGMR geschickt ? Wann war das mit dem BVerfG ?

      Vielleicht wäre eine Klage vor dem internationalen Gerichtshof denkbar ?

      Nein, vgl. Römerstatut. Bürger sind nicht klageberechtigt. Sie können aber eine Strafaanzeige nach Den Haag schicken; oder besser selbst vorbeibringen.
      MfG.

    • Das Ausschöpfen des im GG garantierten Rechtsweges für redliche Bürger scheitert an dem Anwaltszwang!
      Beate Z. dagegen hat gleich 5.
      Muss man des mehrfachen Mordes angeklagt werden, damit man das Interesse von Rechtsanwälten erweckt?

      • Hallo Elisabeth, wir müssen wirklich beginnen, diesen schädlichen Selbstbetrug zu erkennen und zu beenden, der Graben zwischen Fiktion und Realität wird sonst immer größer. In der Verwaltung und den Geschäftsbereichen hatte es keine Bürger gegeben, weder besorgte Bürger noch redliche Bürger – leider nur Personal oder Sachen. Nur der grundrechtberechtigte Mensch hatte dies ändern können, indem er die grundrechtverpflichteten Diensteanbieter in der Verwaltung tagtäglich mit-den-Vorschlägen-für-eine-gewaltfreie-Form-des-Widerstands konfrontiert.
        LG BERND-JOACHIM

  5. Im deutschen Rechtssystem
    Ich studiere Jura, streite für´s Recht,
    Grundlage der Gemeinschaft,
    stelle mich, helfe dem Knecht,
    Unrecht schmort im eigenen Saft.

    So hatte ich´s mal gedacht und nu,
    es ist anders im deutschen Rechtssystem,
    keine Zeit, richten, alle schauen zu,
    Geld kommt, so oder so, recht bequem.

    Habe mich tief gebückt, alle wiedergetroffen,
    einer als Staatsanwalt, als Richter,
    Studienzeit, Schwüre, haltlos gesoffen,
    nur Paul der Versager, der ist nicht da.

    Der ist gleich in die Politik, auch galant,
    den werde ich erinnern, ich für ihn getan,
    Politiker heben in den Richterstand,
    Gefälligkeiten dann und wann.

    Am Anfang buckeln im Amtsgericht,
    Kleingeld, schiele zum OLG,
    verteidige jeden, ist meine Pflicht,
    dann beim BGH – mein Haus am See.

    Das deutsche Rechtssystem ein Moloch,
    wir opfern Recht der Zeit, dem Geld,
    Politiker verwässern, ihr Recht pocht,
    das Recht dem Unrecht gestellt.

    Richter geschützt, Allmacht der Paul´s,
    Staatsanwalt selten lange, Prügelknabe,
    nach unten treten, nach oben schaust,
    auf der Strecke bleibt die Rechtsfrage.

    Klientenwohl, hat er recht oder Geld,
    unantastbar, ungeschriebenes Gesetz
    geschlossener Kreis, elitäre Welt,
    unser Rechtssystem ist ein Spinnennetz.
    Frank Poschau
    26. Okt. 2013
    http://www.frank-poschau.jimdo.com

  6. Hätte ich mich selbst verteitigt und nicht beraten lassen hätte ich großes Unheil im Sorgerechtsstreit
    von meinen Kindern nehmen können denn die Anwältin klüngelte mit einer Psychologin die eindeutig rechts steht wie ich dann bemerkte.

  7. Gregi schreibt:
    vom Landgericht Karlsruhe liegt mir ein Schreiben vor, dass in meiner Sache Anwaltszwang besteht. Heute bin ich mit Zeugen dort bei der Rechtspflegerin gewesen. Ich habe diese auf die Europäische Menschenrechtskonvention hingewiesen, nach der ein Anwaltszwang nicht besteht.
    Sie sagte, dass dies für andere Länder Gültigkeit habe, jedoch nicht für Deutschland. Um einem Versäumnisurteil zu entgehen, müsste man mit der Rechtsangangelenheit einen Rechtsanwalt beauftragen. Was nun?

    • Auch wenn es ungültig ist, auf die Grund,- und Menschenrechte gemäß besatzungsrechtlichen Grundgesetz pochen.Menschenrechtskonvention ist Bundesrecht! BRD hat 1968 unterzeichnet und ratifiziert!
      Herrn Richter mal an seinen Eid nach §§ 9,38 DRiG Richtergesetz erinnern. Keine Rechtsverletzung, Einhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung!!!
      Legitimation und Staatsangehörigkeit anfordern. Wir sind nach 3. Bundesbereinigungsgesetz 2010 staatenlos und Besetzte.Auch Richter!

      • Ja, das ist richtig und seit Jahrzehnten jedem klar. http://www.egmr.org/emrk/emrk.html
        Jedoch interessiert es die sg. Richter an deutschen Gerichten nicht.
        Der völkerrechtswidrige Anwaltszwang ist das beste Beispiel hierfür.
        Wenn der Karlsruher Rechtspflegerin behauptet, dass die EMRK in Deutschland keine Gültigkeit hat,
        dann soll er auch einmal behaupten, dass der ICCPR und die Charta der Grundrechte der EU auch keine Gültigkeit in Deutschland haben.
        Denn Die Analgognormen zu Art. 6 Ziff. 3 c. EMRK sind Art. 14 Ziff. 3 d.) ICCPR oder Art. 47 (2) S. 2 der Charta der Grundrechte der EU.
        Also in sofern würde mich das Schreiben schon sehr interessieren. – Im Übrigen müsste sie ihren ggf. Verwaltungsakt (§ 39 VwVfG) begründen und die Fundstelle im BGBl. benennen, wonach die EMRK in Deutschland aufgehoben wurde.

  8. Danke für die Info.
    Wenn man die Richter an Ihre Ehre packt, schrecken sie schon zurück. Zumindest habe ich die Erfahrung gemacht.
    Und die Charta oder EMRK kam bei denen bisher immer gut an.Sie wissen es, wenn man das Ihnen als Spiegel vor hält, klappt das auch.
    Dann suchen sie nach einem anderen Grund, dass man den „Einspruch“ oder Revision verwerfen kann. Da ich jedoch eine Zurückweisung gemacht habe, machen diese eine „Schiebeakte“ draus und geben es immer weiter. Damit ist der Verwaltungsakt stets unterbrochen.
    Ist zwar nichts endgültiges, aber man kann damit leben.
    Auf Grund ihres „Amtseides“, kann man sie dann bei Verstoß in die Haftung nehmen, das kommt auch ganz gut an.

    • hallo,
      hatte mich vor einiger zeit mal auf dieser seite offenbart.
      bin auch ein opfer/täter des justizzirkus „brd“.
      herr hensel und annekatze scheinen zu wissen was sie tun.
      wäre an einem telefonat interessiert.
      06321/9986530 oder 0176/53565469
      gragoll@gmx.de geht auch.

      mfg mario

  9. Sehr geehrte Damen und Herren , ich kämpfe seit 1997 für meine berechtigten Werklohn von über 500TDM , den ich mit Stempel und Unterschrift mangelfei übergaben habe . Alle Hinweise zu unberechtigtem abziehen von in Deutschland erwirtschaftete Baugelder ins Ausland , Geldwäsche , waschen von Drogengelder und Fördermittelbetrug in Größenordnungen und weitere Straftaten verhindern meine sogenannten Anwälte bislang . Jetzt habe ich diese Woche ein nicht unterschriebenes Urteil auf Versagung meines PKH Antrages bekommen , was kann ich noch machen . Wäre nett eine Antwort erhalten zu dürfen . Manfred Frintert , Eisenberg 1 g , 38855 Wernigerode , manfred.frintert@web.de . MfG M. Frintert

  10. Hallo werte Gemeinde, habe kurz was zu berichten. Der nachfolgende Willkürakt ist schon fast wieder amüsant. Zur Sache: eine Bank glaubt eine hohe Forderung gegen mich zu haben. Nach Mahnbescheid, meinem Widerspruch kam nach langer Zeit eine Verfügung des Landgerichts München I . Gemäß Belehrung natürlich Anwaltszwang! Dagegen habe ich entspr. einschlägiger Gesetze ( also EMRK,Charta und EMRK mit Art. 25 GG ) Beschwerde UND Zurückweisung beantragt. Ich will mich selber verteidigen ( ein Anwalt würde und könnte mich nicht adäquat vertreten! auch viel zu teuer) Die Verfügung von einer „Dr. Richterin“ war natürlich NICHT unterschrieben. Jetzt kommt`s: Nach 12 Tagen erhielt ich nur das Versäumnisurtei, gez. jetzt mit 3 „Richterinnen“ – ohne Unterschrift. Auf meine Beschwerde und Zurückweisung des Anwaltszwanges sind die feschen Damen in keinster Weise eingegangen. Das ist eine Frechheit und eine Diskriminierung. Ich frage mich manchmal, kenne die die eigenen und internationalen Gesetze nicht? Na ja, eine Frage an die Gemeinde. Wie würdet ihr Erfahrenen in etwa antworten? Gefallen lass ich mir das nicht. Um eine kurze Antwort würde ich mich freuen. Freundliche Grüße Holly

    • Hallo, christian,
      Anwaltszwang gibt es nicht. Hier kann manchmal auch die eigene Landesverfassung hilfreich sein. Wenn es drin steht, ist dies Rechts,- und Verfassungsbruch. Zudem man Dein Persönlichkeitsrecht und das Recht der Selbstverteidigung verletzt hat, begehen sie Eidbruch, denn nach § 9 DRiG leisten die eine Eid auf das GG, keiner karf in seinen Rechten verletzt werden. Art. 97 Abs. 1 GG zuhilfe nehmen. Wichtig noch!! Man möchte Dir mal den gesetzlichen Richter nach deutschem Recht benennen, ohne den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG ist kein rechtsgültiges Urteil entstanden und Dein Recht auf diesen gesetzl Richter verletzt! Zudem das rechtlich. Gehör verletzt wurde, welches einen Eingriff in die freiheitlich demokratische Grundordnung darstellt, und somit Völkerrecht bricht, denn Grundlage des Völkerrechts ist die HLKO.
      Bite mal Richtergesetz § 9,24,26,18,38 DRiG studieren.

      • Verfahren: Antrag und Entscheidung

        Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg regelt sich im einzelnen nach dem Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg). Jedes der Verfahren vor dem Verfassungsgericht hat Besonderheiten, aber für alle gilt:

        Ein Verfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der zu begründen ist. Eine Übermittlung als E-Mail ist unzulässig. Dies gilt auch für Prozesserklärungen und schriftsätzliches Vorbringen. Die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Wer Beteiligter ist, hängt von dem jeweiligen Gegenstand des Verfahrens ab. Allgemein gilt, dass Beteiligter ist, wer ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht in Gang setzt oder gegen den sich das Verfahren richtet. Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen oder registrierten Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Anwaltszwang besteht nicht.

        Das Verfassungsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Eine Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, wenn alle Beteiligten auf sie verzichtet haben, das Verfassungsgericht sie einstimmig nicht für erforderlich hält oder über Verfassungsbeschwerden entschieden wird. Ein Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn das Verfassungsgericht vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrags hingewiesen hat.

        Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht ist gerichtskostenfrei. Bei unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Anträgen kann das Gericht dem Antragsteller allerdings eine Gebühr bis zu 500 € und bei missbräuchlichen Anträgen eine Gebühr bis zu 2.500 € auferlegen. Die notwendigen Auslagen (z. B. Rechtsanwaltskosten) sind ganz oder teilweise zu erstatten, wenn eine Verfassungsbeschwerde Erfolg hat. In den übrigen Fällen kann das Gericht volle oder teilweise Auslagenerstattung anordnen.

    • Nur die Urkundenauslieferung entlastet die öffentlichen BRD-Diensteanbieter, an einem kartellartigen Kettengeschäft von erdichteten Namen mitzuwirken und Treunehmer zum fremden Namen (Firma) vorsätzlich im Rechtsverkehr zu täuschen.
      Treuhänder Q sorgt mit dem Haftungssicherungsvertrag für Regelkonformität gemäß gültigen Gesetzen und nicht ungültigen, illegal geltenden Gesetzen (kein gültiges Gesetz ohne gültigen Vertrag). Jeder Vertrag war eine Treuhand gewesen. Keiner hatte mehr Rechte ausüben können, wie ihm übertragen worden waren. http://wp.me/p2sNSL-e2 + http://wp.me/p2sNSL-fS

  11. Auch ich bin in genau so einer Situation wie Christian Hollmayr …

    Ich selbst habe durch mein Jura Studium entsprechende Erfahrungen und will mich jetzt dem Anwaltszwang widmen. Ich halte ihn für menschenrechtswidrig.

    In meinem Verfahren geht es faktisch um eine Bagatelle beim LG. Die Forderung der Gegenpartei aus einem Mahnbescheid ist schlicht nicht untersetzt. Ich werde beantragen mich trotz Anwaltszwang anzuhören. Und ich werde ein Versäumnisurteil kassieren, da braucht man sich keine Illusion zu machen. Das ist nun mal so.

    Aber danach steht der weitere Rechtsweg ja offen 🙂 … BGH –> BVG –> EGM

    @Annekatz hätten Sie Lust sich mit mir auszutauschen?

    @Christian , ich verstehe nicht, dass immer alle auf den Unterschriften rumreiten und dass Urteile oder Bescheide deshalb nicht rechtskräftig wären. Das ist aber wirkliches Laiendenken wovon „diedaoben“ profitieren. Wenn nicht zu spät, sollten Sie einfach weiter den Rechtsweg beschreiten.

    Anzunehmen ein Richter am AG oder LG würde sich mit solchen Dingen auseinandersetzen oder sie gar einem europäischen Gericht vorlegen ist einfach weltfremd. Da will niemand einen Handschlag zuviel machen.

    Gruß MartinS

    • Anzunehmen ein Richter am AG oder LG würde sich mit solchen Dingen auseinandersetzen ist einfach weltfremd.

      Ist nicht weltfremd, weil sich diverse Gerichte schon damit beschäftigt haben.

      Ein nicht vom Richter oder vom Rechtspfleger unterzeichneter Beschluss ist regelmäßig unwirksam. Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern auch Beschlüsse stellen lediglich dann unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat (BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137, 49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198).

      Mehr Gerichtsentscheidungen zu Scheinurteile und Scheinbeschlüsse unter ….

      Scheinurteile, Scheinbeschlüsse, Scheinverfahren

    • Hallo, martin S. ja warum nicht?!
      Bin immer offen für jeden Kontakt. Wir brauchen Menschen mit guten Rechtskenntnissen und dem starken Willen, diese durchzusetzen.
      Was die Rechtsfähigkeit der Unterschriften im Urteil betrifft, sei an das Gleichheitsgebot v o r dem Gesetz erinnert(Art.3 GG). Ein Schriftsatz ohne Unterschrift von den Bürgern wird nicht anerkannt, dann darf dies auch vom Gericht nicht gelten.
      Villeicht könnte Herr Hensel mich mal anmailen, es gibt ein aktuelles Urteil aus Sachsen. Es wurde in der Zeitung veröffentlicht unter der Überschrift : SLB Unterschrift vergessen- Jagd auf Pleite Banker geplatzt!!!
      Zudem gibt es in der Rechtssprechung zahlreiche Urteile zu Unterschriften.
      Zum Anwaltszwang sollte man beachten, dass dies in die Rechte der Selbstbestimmung und Persönlichkeit eingreift. Zum anderen, die Umsetzung der internationalen Menschenrechtskonventionen und Grundrechtecharta, die auch von der BRD anerkannt und umzusetzen ist, beweist, dass es keinen Anwaltszwang gibt. Das Beispiel Sürmeli hat hier Präsidenzcharakter.
      Es ist auch nicht unerheblich, das Völkerrecht über Bundesrecht und Gesetzgebung steht. Zum Völkerrecht zählt auch das Verbrechen an der Menschlichkeit, was hier immer wieder zum Vorschein kommt.
      Als kleiner Tip noch, man sollte sich mal die jeweilige Landesverfassung ansehen. Auch hier gibt es in einigen Ländern das Recht auf Selbstverteidigung.
      Zudem man im 1. BMJBBG 2006 das Rechtsberatungsgesetz von 1935, ein NaZi Gesetz aufgehoben hat. Daher kann es keine Rechtsanwälte mehr geben. Das neue Gesetz ist ein Rechtsdienstleistungsgesetz! Die Deutsche Sprache ist doch eigentlich verständlich, oder?
      Das die alliierten Gesetze (SHAEF Gesetz Nr. 2, Kontrolratsgesetz ) hier noch greifen, braucht man wohl nicht mehr zu erwähnen!
      Die Rechtslage ist eigentlich eindeutig, nur schwer anzuwenden, wenn man weisungsgebunden ist.

    • Hallo MartinS,
      wie wäre es wohl bezüglich Anwaltszwang und EMRK, wenn in einem Beschwerdeverfahren (nach FamFG) zunächst kein Anwaltszwang bestanden hätte, die gegen den Beschluss eines Gerichts des ersten Rechtszuges eingereichte Beschwerde und, da der weitere Rechtsweg zum BGH (bei dem sogar ein dort speziell zugelassener Anwalt laut aktueller Rechtslage hätte eingeschaltet werden müssen) ausgeschlossen würde, im weiteren Verlauf auch die fristgerecht eingereichte Gehörsrüge zurückgewiesen würde und das Bundesverfassungsgericht die eingereichte Verfassungsbeschwerde nicht zur Verhandlung angenommen hätte?

      Gruß,
      Espelkamper

  12. Diese Dinge sind mir schon bekannt. Aber nur weil man selbst ein nicht unterschriebenes Urteil in den Händen hält, heisst es nicht, dass dieses nicht bei gericht unterschrieben vorhanden ist. Aber egal … großes Problem bei einer Verfassungsbeschwerde gegen den Anwaltszwang ist, dass gegen gesetzliche Normen nur bis einem Jahr nach deren Veröffentlichung vorgegangen werden kann. Gibt es irgend jemanden , der vielleicht ergänzend auch vom EMG irgendwas zum Anwaltszwang hat? Weil wenn das war ist, dann ist der Anwaltszwang in Deutschland faktisch zementiert … da gibt es dann nichts mehr zu deuteln. Das kann man finden wie man will, ist aber „rechtsstaatliche“ Realität. Deswegen interessiere ich mich dafür, ob es schon jemand über eine Verfassungsbeschwerde hinaus versucht hat, dieses Thema anzugehen … ?!

    • Hallo, martin,
      tut mir leid, wenn ich jetzt erst darauf eingehen kann. Wenn die Unterschriften auf Urteilen nicht so wichtig sind, warum bestehen dann die Gesetzmäßigkeiten und Urteile der obersten Gerichte?
      Im Übrigen, darf ich doch das Gleichheitsgebot vor dem Gesetz (Art. 3 GG) erwarten.
      Unterschreibe ich meine Beschwerde nicht, fange ich mir ein Versäumnisurteil ein, wie neulich geschehen.
      Wenn ich verpflichtet bin zu unterschreiben, sind es die Bediensteten und Richter doch auch,oder? Gesetzmäßigkeiten bitte mal schauen, § 126 BGB, § 315 ZPO, § 275 STPO, §§ 33,34,43,44 VwVfG, § 117 VwGO) § 13,47,49,51 BeurkG!
      Ohne Unterschrift keine Rechtssicherheit und Gültigkeit!
      Schaut auch in Eure Landesverfassungen! In manchen Verfassungen ist das Recht der Selbstverteidigung verankert, also kein Anwaltszwang!
      Wer die Rechte der eigenen Verfassung missachtet und verletzt, begeht Verfassungsbruch!!
      Anwaltszwang verletzt das Persönlichkeitsrecht und Selbstbestimmungsrecht nach GG, im Großen nach Völkerrecht Art. 25 GG wäre dies Verbrechen gegen die Menschlichkeit!

      • Artikel 4 EinigVtr. hat den Geltungsbereich GG a.F. aufgehoben und in die Präambel des GG n.F. transferiert.
        Präambeln entfalten jedoch keine normative Wirkung; dies können nur Artikel oder Paragraphen eines Gesetzes.
        Auch für den Fall, dass es umstritten sei, ob eine Präambel eines Gesetzes eine normative Bedeutung besitzt oder nicht, verstößt dies gegen das Gebot der Rechtsicherheit, da somit Zweifel entstanden sind. Auch aus diesem Grunde wäre das GG n.F. nichtig.

        (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147):

        Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig. Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen

      • Hallo, Herr Hensel,
        ist doch richtig! Dass man uns bereits 1990 belogen, betrogen und vera….. hat, dürfte jedem Andersdenkenden und mit der Rechtslage Vertrauten bekannt sein.
        Man negiert so ziemlich alles, egal welches Recht, ob international EMRK oder Grundrechtecharta, was wiederum einige nicht mal kennen.
        Haben Sie schon mal eine Justizangestellte oder Bedienstete in einer Behörde danach gefragt?
        Meine Erfahrung, da diese einen Eid leisten müssen, auf das Bunzelgesetz, und dieses kennen, wie auch die Landesverfassung, schrecken diese zusammen, wenn man ihnen an Herz liegt, das der Bruch/Verletzung/Verweigerung der Grundrechte – Verfassungsbruch ist!
        Das ist momentan die einzige Schiene, wo man noch was bewirken kann.
        Überall haben wir es mit den Grundrechten zu tun. Man kann den Spieß auch rumdrehen, die Bediensteten sind auch Menschen, möchten in ihren Rechten nicht verletzt werden, also muss man diese auch anderen zubilligen.
        Dass wir noch Besatzungsrecht haben, wissen ja nicht mal s.g. Richter in den kleinen Gerichten.
        Man schiebt in der Hiearchie die Untertanen vor, dass diese unterschreiben und in die Haftung genommen werden, und der Dir. des AG hat eine „weiße Weste“.
        Sogar RA scheinen ziemlich dumm zu sein. Hatte neulich so eine Begegnung.
        Prozess beim AG, die s.g. Richterin hat meine Fragen nach Legitimation, StAG und dergl. ingnoriert. Von der Gegenseite platzte dann dem RA der Kragen. Schrie rum, ich solle mit derartigen Mist aufhören, er könne es nicht mehr hören, von so einem Sch….. wie die HLKO hat er die Schnauze voll. Das ist totaler Schwachsinn, davon will er nichts mehr hören.
        Habe ihn nach Beendigung nur angegrinst und gemeint, das er doch wisse, für seine Handlungen in die persönliche Haftung genommen zu werden. Sein Kommentar, alles Blödsinn, von welchem Stern ich wäre, würde er gern mal wissen!
        Dazu muss man nichts mehr sagen, oder?
        Die Verkündigung war für den 2. Juni um 16.00Uhr festgelegt, nun warte ich auf das Urteil/Beschluss.

      • Das cholerische Verhalten des RA, wohl als Versuch der Einschüchterung, ist das Letzte, was ihm bleibt, da er sachliche Argumente nicht vorweisen kann. Und es geht natürlich auch an seine Daseinsberechtigung und Glaubwürdigkeit als s.g. Organ der Rechtspflege und um sein finanzielles Fortkommen.
        Das OLG München hatte innerhalb eines Scheinbeschlusses mir gegenüber behauptet, dass das GG besteht, trotz meiner
        gegenteiligen Ausführungen, auf die man nicht eingegangen ist. Diese Behauptung stand im Begründungsteil des Scheinbeschlusses. –

        So wurde etwas im Begründungsteil behauptet, ohne es zu begründen.

        – Wenn man sich einmal bewusst wird, dass in den Begründungsteilen von Scheinurteilen und Scheinbeschlüssen kaum noch etwas begründet, sondern vielmehr nur behauptet und bestimmt wird bzw. die eigene Ansicht des nicht gesetzlichen Richters (oder die Dritter, z.B. von Politikern) als kategorischen Imperativ durchdekliniert wird, wird deutlich, dass auch hier der Weg zu einem rechtmäßigen Urteil verlassen wird.

      • Richtig, Herr Hensel!
        Im Grund genommen geht es nur noch um Existenzsicherung und Machterhalt.
        Denn mittlerweile gibt es zu viele Menschen, die sich dem entziehen und Zahlungen verweigern.
        Ob es ein OWiG, ist, Gerichtskosten oder Strafen aus Urteile, auch Steuern werden immer mehr zurück behalten und vom Volk verweigert.
        Somit wird den Herrschenden die Grundlage entzogen, was man immer mehr an den Scheinurteilen erkennen kann, nach Recht und Gesetz wird schon lange nicht mehr gesprochen.
        Es geht n u r noch um den finanz. Erhalt, ganz gleich ob es Unrecht und Willkür ist.
        Die Dienstanweisungen tun ihr Übriges.
        Von ihrer persönliches, gesamtschuldnerischen Haftung (§§ 839,823 BGB) wollen diese nichts hören, in der Hoffnung der Dienstherr schützt sie.
        Das sie aber für diesen die Drecksarbeit machen, ist denen noch nicht bewusst, oder man hofft darauf, dass es nicht eintritt.
        Habe übrigens heute das Urteil zu dem Geschilderten bekommen. Wie zu erwarten, Rechtsbruch, Rechtsbeugung u.ä. ,und nicht mal eines Volljuristen. s.g. Richterin ist Assistent !
        Dann klatscht es mal wieder richtig.

  13. Hallo, als Geschädigter auf allen Ebenen (auch durch Rechtsanwälte), habe ich das Vertrauen total verloren. Alleine kämpft man gegen Windmühlen. Alles Wissen ist nutzlos, weil man als Einzelkämpfer dieser Willkür ausgesetzt ist. Als Rechtsunwissender kann man keine korrekt verfassten Rechtsbeschwerden und Anträge verfassen und hat damit auch schon verloren. Als ich schon fast alles, was ich besitze verloren habe, erhielt ich einen Nachricht, die mein Leben total veränderte. Es gibt mindestens 1 Anwalt in Deutschland, der mit fundiertem Wissen Schriftsätze gefertigt hat, die die Gerichte nicht widerlegen konnten ohne sich strafbar zu machen. Ich habe die Hoffnung, dass es in Deutschland noch weitere Anwälte dieser Sorte gibt, die sich nicht vom System kaufen lassen und auf der Seite ihrer Mandanten stehen.
    Wer seine Mailadresse braucht kann sie unter meiner Mail: alles-ohne-schufa@gmx.de gerne erfragen.

  14. Sehr guter Artikel!
    Ich möchte selbst Berufung ohne Anwalt einlegen und bin dabei auch darauf gekommen, daß ein Anwaltszwang ja gegen Artikel 17 GG und Artikel 1 GG (eben weil man gezwungen wird, sich vor einem Anwaltszwang-Gericht quasi zu entmündigen) und gegen die Europäische Gesetzgebung verstößt.

    Ich habe jetzt trotzdem meine von mir unterschriebene Berufung an das Landgericht geschickt, unter Bezugnahme auf die genannten Gesetze.

    Mal sehen, was daraus wird.

    • Artikel 6 Ziffer 3 Buchst. c.) EMRK / analog ICCPR

      Recht auf ein faires Verfahren
      Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
      … sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidi­ger ihrer Wahl verteidigen zu lassen …

      http://conventions.coe.int/treaty/ger/treaties/html/005.htm

      Anmerkung: Eine Zulassung bei der Bundesrechtsanwaltskammer ist nach der EMRK/ICCPR nicht Voraussetzung, um sich selbst verteidigen zu können oder sich verteidigen zu lassen, nur weil er/sie /die gewählte Vertretung) nicht von der Kammer zugelassen ist. – Schließlich hat die Kammer kein Monopol auf das Völkerrecht. I.Ü. bricht die ZPO nicht die EMRK oder den ICCPR.

      Zu beachten wäre (von den Kontrahenten) i.Ü. die Normenhierarchie…

      Normnhierarchie

      Mehr unter https://menschenrechtsverfahren.wordpress.com/2013/09/01/rechtsmissbrauch-durch-anwaltszwang-an-deutschen-gerichten/

      • Ja wir wissen das es so ist. Nur dummerweise musste ich in einigen Fällen die Erfahrung machen, dass die EMRK an den Gerichten keinen juckt.
        Sie ignorieren es völlig.
        RA unterliegen auch nicht mehr dem deutschem Recht, oftmals findet man in den Gerichtsschreiben/urteilen einen Hinweis auf das EURAG (Europäisches Recht).
        Aber inzwischen gibt es einen Knackpunkt. In manchen Landesverfassungen, hauptsächlich in Mitteldeutschland, ist die Selbstverteidigung dort verankert. In manchen Bundesländern müssen Richter und Bedienstete auch auf die Landesverfassung einen Eid ablegen, so dass man den Anwaltszwang damit abwirken kann.
        Die Europ. Menschenrechtskonvention interessiert so manchen Richter, StAW und RA überhaupt nicht.
        Was teilweise klappt, wir haben mit dem 2. BMJBBG keine Anwälte mehr. Das NS Gesetz der Rechtsberatung (1935) wurde 2007 mit dem Bereinigungsgesetz abgeschafft.
        Sie heißen jetzt Rechtsdienstleister.

      • Hallo Alfred,

        na, nichts natürlich. Die Gerichtsgebühr für die abgewiesene Berufung, bzw. Beschwerde, haben sie mir aber natürlich berechnet, die Säcke…
        Der Gang zum Bundesverfassungsgericht war ebenso erfolglos – nicht angenommen.
        Noch nicht einmal eine Begründung…Wi#!&%$…

        Leider dachte ich damals tatsächlich noch, daß Gerichte für Recht (wie es geschrieben steht) und damit Gerechtigkeit sorgen sollen und daß, wenn man wieder mal von irgendwelchen absolut ungerechten Entscheidungen hört oder liest, diese von ein paar wenigen schwarzen Schafen verbockt wurden.

        Heute (nach langem Erfahrung-Sammeln mit Gerichten) ist mein Bild von der Justiz, daß die im Wesentlichen eine Public-Relations-Abteilung für Schädigung von Schwächeren durch Stärkere sind.
        Also Gerichte die Aufgabe haben, der schwächeren, geschädigten Partei – wie Eltern einem kleinen Kind – beizubringen „Das ist schon Recht so. Glaub´ uns, wir wissen das besser als Du.“

        Ne, also aus meiner Sicht scheint die Justiz vor allem ein korrupter, abgefuckter Sauhaufen zu sein, der mal aufgeräumt gehört.
        Auf dem Rechtsweg, á la sich beim EGMR oder Ähnliches beschweren, kommt man da aber nicht weiter, weil es bei dem ganzen Spiel rein um Kontrolle von Menschen, Abzocke und Machterhalt geht.
        Da braucht´s schon mehr Kaliber in Richtung Artikel 20, Absatz 4 GG.

        Naja, wie sagte schon ein kluger Mensch: „Ein Staat ist im Grunde auch nichts anderes als eine sehr große Gang – mit denselben Verhaltensweisen und Interessen.

      • Fricke W. freier Journalist, Wirtschaftsjurist i.R. Berlin

        Europäischen Gerichtshof
        67075 Strasbourg-Cedex
        Fax: 003388 41 27 30
        Vorab per FAX sowie Einschreiben per Rückschein

        Strafantrag

        gegen die die Bundesrepublik Deutschland und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Androhung der rechtswidrigen Erzwingungshaft.

        gegen die ausführenden Organe und Beteiligten wie:

        Staatsanwaltschaft Berlin
        Hauptabteilung Vollstreckung GST 29103
        in 10548 Berlin

        Staatsanwältin Lemke Gruppenleitung
        der Berliner Staatsanwaltschaft
        10548 Berlin – Turmstr.91

        gegen die

        Richter
        des Landgerichtes Berlin
        Schwengers,
        Unger,
        Kostka Martin
        in der Sache 504 Qs 58/16

        Richterin Greiff
        des Amtsgerichtes Berlin
        in der Sache 298 OwiG ( 289/16)

        Richterin Hagen
        sowie

        Richter Herbst
        des Amtsgericht Tiergarten
        in der Sache 217AR 105/15

        Richter Oberndorfer
        des Amtsgericht Tiergarten
        in der Sache 341 OWI 1127/15
        sowie die Justizangestellte Schellhorn Urkundenfälschung Unterschriftsmangel

        gegen die

        Justizangestellten
        Gericke ( Landgericht Berlin )
        Zwickirsch ( Landgericht Berlin ) sowie die

        Justizbeschäftigte
        Wiemann und Roloff,
        Amtsgericht Tiergarten

        sowie die

        Justizbeschäftigte Goldmann und
        Rechtspflegerin Herbig : 29103 Js-OWi 323/16 V E Urkundenfälschung Unterschriftsmangel
        Rechtspflegerin Thamm: 29103 Js-OWi 753/16 V E Urkundenfälschung Unterschriftsmangel
        2

        Leiter der Vollstreckungsstelle
        Finanzamtes Berlin Wilmersdorf

        und den Vollziehungsbeamten
        Bestallung nicht nachgewiesen,
        Herrn UBL

        Den Leiter der Bußgeldstelle Berlin,
        sowie den Berliner Polizeipräsidenten

        wegen Völkerrechtswidrigen Erlasses
        der Erzwingungshaft
        und Verletzung der Unterschriftsvorschriften
        sowie weiterer im gemeinsamen Einvernehmen begangener Straftaten

        Verstoß gegen das Zitiergebot nach Artikel 19 des Grundgesetzes, siehe Expertise als
        Anlage 1 Günther Plath, Richter i.R.

        Klicke, um auf zitiergebotexpertise.pdf zuzugreifen

        zeige ich an:

        grober Verstöße gegen das Gleichstellungsgesetz und Diskriminierung
        Siehe: (AZ: C-335/11 und C-337/11).
        • Behinderte Menschen wiederum genießen laut der EU-Richtlinie über Gleichbehandlung nicht nur im Beruf einen speziellen Schutz gegen Diskriminierung.
        • ( Ich bin mehrfacher Schlaganfall Patient ) 2010-2011- 2014 )
        • Beweis: Techniker Krankenkasse,
        • und weise darauf hin dass meine Beschwerde, VG 1 K 381.16 gegen die Zurückweisung an das Amtsgericht Tiergarten,
        • die zuständig für die Massenabfertigung für die Bußgeldstelle Berlin tätig sind,
        • trotz Fristsetzung von 14 Tagen zur Behebung der Rechtsmängel, einfach ignoriert wurde.

        Da anzunehmen ist, dass hier fehlendes Rechtsverständnis oder “ Unwilligkeit “ dem Massengeschäft Bußgeld mit seinen Milliarden Einnahmen deren Verwendung nicht einmal transparent abläuft, ( letzte Anfrage der Grünen 2015 im Bundestag, die herausfand dass lediglich 10% der Einnahmen übrigbleiben pro Euro) berechtigt dieses nicht Rechtsprechung gegen nationale und Europäische Rechtsvorgaben.

        Fakt ist, dass die Vollstreckungsbehörde die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Bescheides trägt, tragen muss. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht.
        Automatisierte Verfahren zur Gewinnmaximierung durch Erzwingungshaft sind Völkerrechtswidrig.
        Der ( nicht persönlich übergebene) Gelbe Brief ist kein Zustellbeweis! Der Postzusteller vermerkt auf dem Auslieferungsbeleg, wann er das Schreiben in den Briefkasten geworfen hat. Diesen Zustellbeleg kann man im Ernstfall bei der Post anfordern und damit vor Gericht den rechtzeitigen Zugang beweisen. Dann entschied jedoch das Amtsgericht Kempen am Niederrhein (bei Duisburg) in seinem Urteil vom 22.8.2006, dass der Auslieferungsbeleg des Postboten den Zugang gerade nicht beweist, ja noch nicht einmal als Anscheins Beweis brauchbar ist.
        Straßenverkehrsgesetz § 25a
        Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
        Dieser Nachweis über das Gehör wurde nie erbracht!
        Hier ist anzumerken dass ich aufgrund meiner Behinderung sehr oft im Krankenhaus war und somit auch rechtswidrige „Titel“ durch Winkeladvokaten und Rechtsbrecher erworben wurden, durch Schreiben die ich nie erhalten hatte, deren Zustellung aber rechtswidrig durch das Amtsgericht sowie das Landgericht in Folge unterstellt wurde.
        Bußgeldforderungen durch Erzwingungshaft erpressen,
        obwohl das OwiG an keiner Stelle auf § 457 StPO verweist und sich lediglich auf Strafsachen und nicht auf Bußgeld Sachen bezieht,
        ist und bleibt kriminell und verstößt gegen Deutsche und Europäischer Recht.
        Ich persönlich bezweifle grundsätzlich dass das Grundgesetz wegen des Ignorierens des Zitiergebotes nicht rechtswirksam ist.
        Weiter bezweifle ich dass durch rechtswidrige Wahlen seit 1956 und somit sämtliche Gesetzesänderungen unwirksam sind.

        Ich rügte Verstöße gegen Artikel 6 EMRK und erhebe:
        Beschwerde gemäß Artikel 13
        Einen Anwaltszwang im Geltungsbereich der EMRK ,
        des ICCPR und der Charta der Grundrechte der EU, gibt es nicht !

        Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
        EMRK insb.
        wegen Anwaltszwang sind als
        Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. c.) EMRK sind somit als
        Rechtsmissbrauch gem. Art. 17 EMRK
        zu werten.
        Der Hinweis dass Beschwerden gem. Art. 13 EMRK wirksam
        sein müssen wurde mutwillig ignoriert.

        Zitat EGMR Große Kammer, Urteil vom 8. 6. 2006 – 75529/01
        (Sürmeli/Deutschland) , NJW 2006, 2389)

        Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde)
        garantiert
        einen Rechtsbehelf im staatlichen Recht zur Durchsetzung von
        Rechten und Freiheiten der Konvention,
        der wirksam sein
        muss.
        obwohl das OwiG an keiner Stelle auf § 457 StPO verweist
        und sich lediglich auf Strafsachen und nicht auf Bußgeld Sachen bezieht.
        Ich persönlich bezweifle dass die StPO falls überhaupt gültig ist, da rechtswidrige Wahlen seit 1956 und somit sämtliche Gesetzesänderungen unwirksam sind.

        W. Fricke

  15. hallo annekatze,
    leider noch keine antwort auf meine e-mail erhalten 😦
    wie sieht es eigentlich bei der zpo aus???
    habe eben mit einem landgericht telefoniert.
    dort heißt es bei zpo gibt es die anwaltspflicht!!!

    mfg mario gragoll

    p.s. gragoll@gmx.de

  16. Ich bin traurigst berührt auch liebe annekatze und an Herrn Hensel!
    Es zereißt mich quasi.Hänge selbst in übelsten:Mißbräuchen…

    Drücke die Daumen,das alles „noch“?,wenn überhaupt,nicht:zusammenklappt,
    Ganz liebe Gr.,an Euch..

  17. Pingback: Strafantrag wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger gegen Landgericht Darmstadt | Kammerspartakus

  18. Pingback: Menschenrechtsverletzungen im Unternehmen BRD | Gegen den Strom

  19. Pingback: Es gibt keinen Anwaltszwang | BEWUSSTscout - Wege zu Deinem neuen BEWUSSTsein

  20. Wenn die Familienrichterin vor Gericht ein falsches Spiel spielt .wem soll man dann noch glauben.Auch unser Anwalt war nicht bereit uns dies schriftlich zu bestätigen. Nur das Jugendamt hat das Sagen und was die sagen das wird gemacht auch Lügen Verleumdung Diskriminierung alles wird von der Familienrichterin abgezeichnet und zum Beschluss gebracht.Diktatur in Deutschland denn Kinderklau ohne Grund ist keine Rechteshandlung es ist eine Kriegshandlung.wir holen uns unseren Enkel zurück koste was es wolle .Der krieg hat begonnen gegen die erbarmungslose und Kinderlose Monster .die über Leichen gehn

  21. Steht auf für den Weltfrieden !

    Eine wichtige Botschaft von Deutschen Staatsangehörigen an alle Völker der Welt

    Wir die neuen Generationen haben aus den zwei Weltkriegen gelernt und wollen eine friedliche Zukunft

    WIR ALLE sind die auf die wir immer gewartet haben

    Deutschland ist seit dem Weltkrieg (1914-1918) kein souveräner Staat mehr und ohne Friedensvertrag immer noch im Kriegszustand

    Mit uns sind seit 1944 alle Völker die von Deutschland und den Alliierten besetzt waren noch immer im Kriegszustand (SHAEF-Vertrag Nr. 52, Sperre & Kontrolle von Vermögen)

    Der Deutsche Bund von 1871 hat mit Russland 1918 den Friedensvertrag von Brest-Litowski zum WK I geschlossen. Friedensverträgen für den WK I mit den westlichen Alliierten würde automatisch auch den WK II beenden.

    Wir rufen alle Völker der Welt auf einen Friedensvertrag für Deutschland zu fordern damit die Kinder der Welt eine Zukunft haben

    Alle Völker können in Frieden leben wenn Deutschland nach fast 100 Jahren den Friedensvertrag bekommt

    Frag Dich: „was kann ich bewirken ?“ Jeder ist wichtig! DU bist wichtig!

    Sei DU selbst die Veränderung, die DU DIR wünscht für diese Welt ! Mahatma Gandhi (1869-1948)

    Verbreite diese Botschaft ! Besuche die weltweiten Friedensmahnwachen ! Kontaktiere Deine Regierung !

    Hänge ein weisses Tuch aus Deinem Fenster, an Deinen Balkon oder Dein Auto als Zeichen des Friedens

    Wenn die Macht der Liebe die Liebe zur Macht übersteigt, erst dann wird die Welt wissen, was Frieden ist ! Jimmy Hendrix

    Aus der dunklen Besatzungszeit und den blutigen Kriegen in eine goldene Zukunft für die Welt

    Wir ALLE sind Brüder und Schwestern auf dieser Erde

    Im Gedenken an die „Weisse Rose“ Ein Aufruf der Gemeinde Neuhaus in Westfalen

    Вставайте за мир во всем мире!
    Russische Version

    Steht auf für den Weltfrieden !
    Deutsche Version:

    Stand up for world peace
    Englische Version:

    Eine Information der Gemeinde Neuhaus in Westfalen –
    Spread this message ! – Распространяй это послание !
    Bitte weiterverbreiten – weiterleiten ……. Gruß matthias

  22. Manchmal kann es helfen um einen tieferen Einblick durch hintergründige „Spielchen“ zu erlangen..

    ….Grundsätzlich bezüglich der gesamten Rechtspflege, einschließlich Wahrheitspflicht der Rechtsanwälte (§1 BRAO) sollten die Advokaten verfassungsrechtlich abgesichert durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG sowie strafrechtlich durch § 193 StGB – gemäß § 3 BRAO vorrangig die Interessen ihrer Partei vertreten. Neben anderem durch den unnötigen Rechtsanwaltszwang und Verletzung dieser Pflicht wurden die Gründen der dauerhaften Rechtsbeugung meinerseits entdeckt. Die Artikeln 92 und 97 des Grundgesetzes bleiben dabei meinerseits vollständig geachtet. Dazu muss zugefügt werden, dass sich durch allgemeine Behandlung seit meiner Antragsstellung aufgrund Artikels 116 GG 1989/90 über allen Entscheidungsprozessen der Verwaltung, oder der Gerichte die Rechtsfrage der “offenkundigen Tatsachen” (gemäß § 291 ZPO, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 173 VwGO usw.) als eine Reihe von Irrtümer, oder absichtlich gefälschten Inhalten, bis zur falschen Verdächtigungen § 164 StGB. aufgedrängt hatte. Meinerseits wurden die Artikeln 92 und 97 mit vollem Vertrauen geachtet, auch dann wann es schon aus meiner berechtigten Perspektive der Betrachtung und Bewertung der Entscheidungsprozessen, die Frage der Irrtümer bezüglich “offenkundigen Tatsachen” in rechtlichem Sinne wie des realen Lebens, oder fraglos angenommenen “offenkundigen Tatsachen” die absolut nicht mit den wahren Realitäten und Sachverhalten irgendwas zu tun haben dürfen oder können, gestellt habe….

    Beschwerde nach §8 Abs. 2 PKGrG (Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes)

  23. Bedeutet Anwaltszwang nicht letztendlich eine weitere abschreckende Hürde beim aufgenötigten Kampf gegen Rechtsverletzungen, Rechtsbeugungen und oberflächlicher Sachverhaltsermittlung?

    Das vorhergehende PKH-Prozedere mit seinen Aussichten und Folgeerscheinungen, lässt keine echte Waffengleichheit zwischen sozial benachteiligtem Staatsbürger und Behörden bzw. Gerichten aufkommen.

    Die Suche nach Wahrheit und das Streben nach Gerechtigkeit sollten auf dem Mut staatlicher Macht basieren, den ich jedoch bei erlittenem Machtmissbrauch durch Ignoranz der UN-BRK seit Jahren stark vermisse.

    Mir scheint, Anwaltszwang wurde zum Zwecke der Unterdrückung und zugunsten der „schwarzen Null“ eingeführt!

  24. Meine Frage: Hatte es in der ordinierten Fiktion / aufoktroyierten Verwaltung (Bundestreuhandverwaltung in ‚deutsch’Land) Menschenrechte für das BRD-Personal geben gekonnt.
    Wir werden hier auf deutschem Boden als Mensch geboren, als Person oder richtiger als BRD-Personal verwaltet, als Sache/Ware/Humankapital gehandelt, als Kriegssklave mißbraucht und sterben als Wertpapier, welches zu unseren Lebzeiten an der Börse gehandelt wurde.

  25. Pingback: Rechtsmissbrauch durch Anwaltszwang an deutschen “Gerichten” | Der Honigmann sagt...

  26. Der Anwalts-Zwang ist nicht nur recht-und sittenwidrig, sondern kommt einer Entmündigung, der unter Vormund- Stellung gleich. Die Perversität in allerhöchster Qualität. Das hat mit Recht-Staat und/oder Demokratie nicht einmal im entferntesten etwas gemeinsam. Das ist barbarische Diktatur und nebenbei der organisierte Raub, weil der Recht-Suchende (das Justizopfer) oder der Steuerzahler den Leichenfledderer, den Anwalt auch noch bezahlen soll.

      • Wichtig war dabei gewesen, die Kategorien wirklich zustehende Rechte, Rechtsschein und Rechtsfähigkeit nicht außer acht zulassen. Die Wirklichkeit hatte sich nicht betrügen lassen, denn untergegangen war 1945 der Staat, der zuletzt die Rechtsstellung von Deutschen definiert und ihre Rechtsfähigkeit garantiert gehabt hatte. (weiteres dazu …)

    • Musterunterschrift und Zusatzhinweis für alle Scheingeschäfte des Bundespersonals:
      Max von Berlin: Mann aus der Familie Mustermann
      Der gewillkürt Bevollmächtigte und Treunehmer zum nicht im eigenen Besitz befindlichen NAMEN (siehe EGBGB Art. 10) und der über den NAMEN fingierte Kaufmann (HGB § 17) in der ordinierten Fiktion und Treuhandverwaltung Bundesrepublik in Deutschland (geboren in Berlin – in der Familie Mustermann)

      Und wir hatten auch wissen können: Wer sich 68 Jahre lang unter Besatzungsstatut sowie ohne Selbstregierung hatte verwalten lassen, der hatte jegliche Rechts-, Eid-, Geschäfts- und Testierfähigkeit sowie jeglichen Bezug zu einer Staatsbürgerschaft verloren. Dieser Niemand mit dem fremdbesitzlichen NAMEN (EGBGB Art. 10) kann auch keinerlei hoheitlichen Strukturen Leben einhauchen. Dazu bedarf es des beseelten und lebend gemeldeten Menschen mit allen Rechten ausgestattet auf den eigenen guten Namen (unregistriert).

      Es hat 18 Semester als Rechtssachverständiger in Anspruch genommen, um ein wenig Durchblick mit Weisheit für die wirkliche Rechtslage in der Bundes-Vogtei ‚deutsch‘ einerseits und in Deutschland ohne Volk andererseits zu bekommen [kein Volk, da seit 23.05.1945 verschollen und seitdem nicht mehr lebend gemeldet sowie als S A C H E unter BRD-Betreuung stehend, weil lieber unter Deck im Laderaum den Willensmangel weiter pflegend und/oder mit Ratten und Parasiten paktierend, als den Weg für Freiheit, Selbstbestimmung und Wahrheit zu gehen]. Weise Worte sind gesund, denn sie gehen den wichtigen Dingen auf den Grund: „Wahrheit ist stets gelassen, Lüge aber schreit nach irdischem Gericht.“ – Viktor R. Knirsch –

  27. Hat dies auf losloesung rebloggt und kommentierte:
    Einmal geboren will das Lebendige leben, ob in Freiheit oder in Gefangenschaft, ob seerechtlich versachlicht und verwaltet, handelsrechtlich personalisiert oder lebend gemeldet, ob unter Betreuung oder uneingeschränkt rechtsfähig – das Leben bricht sich seine Bahn, egal wie hoch der IQ oder EQ des Individuums ist, egal ob innerhalb einer angeordneten Fiktion, einer frei gewählten und selbst organisierten Wirklichkeit oder einer anderen Wirklichkeit. Der feine Unterschied war eben der naturgegebene freie Wille, die Selbstbestimmung und der Gemeinsinn aus ureigenem göttlichen Antrieb, frei jeglicher ungesunder Abhängigkeit (fremder NAME, sittenwidrige Verträge, REGIS tratur und Wohnhaft über eine Gemeinde-Agentur, Abgabe der Verantwortung an unverantwortliche Parteien u.a.) sowie egoistischer oder fremdbestimmter Induzierung, Manipulation oder Programmierung. Der feine Unterschied war eben Mensch oder gar geistiges Seinswesen zu sein oder eben zum Objekt bzw. Maskenträger/Treunehmer degradiert zu sein. (weiteres dazu …)

  28. Pingback: Rechtsmissbrauch durch Anwaltszwang an deutschen (Anm. und österreichischen) “Gerichten” Rechtsmissbrauch durch Anwaltszwang an deutschen (Anm. und österreichischen) “Gerichten” | Blog von Klaus Schreiner Österreich, Tirol, Innsbruck

  29. Hallo…

    Spannendes Thema, zumal es mich gerade selbst betrifft.

    Ich habe heute Post vom Landgericht bekommen in der ausdrücklich auf
    den ANWALTSZWANG hingewiesen wird.

    Die 1. Instanz war schon ein Witz, das Urteil eine Backpfeife für den Kläger.
    Dennoch legt die Hoist GmbH Berufung ein.

    In Anbetracht der 1. Instanz wird ein Anwalt wohl nicht nötig sein, dennoch
    würde ich mich mit Ihnen austauschen wollen.

    Ich würde zunächst die Berufungsbegründung abwarten wollen und dann natürlich
    auch die Antwort des LG bzw. die Entscheidung, ob eine Berufung zugelassen wird.
    Sollte es tatsächlich zu einem Verhandlungstermin kommen, würde ich dort ohne
    Anwalt erscheinen.

    Welche Möglichkeiten hat das Gericht dann?

    Oder ist es sinnvoller schon im Vorfeld „Stimmung“ zu machen, also, mitzuteilen das
    man auf einen Anwalt verzichten möchte/wird und dieses auch zu begründen!?

    • Normalerweise werden Sie auf den angebl. Anwaltsszwang von Gericht schriftl. hingewiesen.
      In dem Fall bleibt bis zur Verhandlung noch Zeit, via intern. Beschwerde, dem Anwaltszwang zu begegnen.

    • Hallo Christian, es wird erst gar nicht zu einem Verfahren kommen, wo man selbst einfach auftauchen kann. Mit der Ihnen zugestellten Verfügung zum Anwaltszwang vor dem Landgericht wird bereits das nächste Schriftstück von Ihnen durch einen Anwalt gefordert, sonst geht es nicht weiter. Eine eigen verfasste Stellungnahme wird nicht anerkannt und führt zu einem Versäumnisurteil gegen Sie. Ich weiss ja nicht, welche Intention Sie haben. Wollen Sie einfach nur eine Verhandlung gewinnen oder geht es Ihnen um das Prinzip der fehlenden Rechtssicherheit, die die BRD-Gerichte Ihnen nicht mehr gewährleisten können? Wenn Sie sagen, dass der Kläger bereits in der ersten Instanz verloren hat, hätten Sie dieses Scheinurteil bereits auch als obsiegende Partei mit einer Menschenrechtsbeschwerde belegen müssen, da auch die Rechtssicherheit der obsiegenden Partei durch das Gericht nicht garantiert wird. Das haben Sie offensichtlich nicht gemacht. Von daher könnte man davon ausgehen, dass Sie eigentlich nur keine Kosten für einen Anwalt in der Berufungsverhandlung haben wollen, die tatsächliche fehlende Rechtssicherheit Ihnen aber eigentlich egal ist. Wie stehen Sie dazu?
      MfG Müller

  30. Pingback: Mediation – Scheinurteil – vorläufige Vollstreckung / Landgericht Köln 12.06.2015 | Viel Spass im System

  31. Guten Abend!

    Sehr interessante Antworten, dafür zunächst vielen Dank!

    Um die Anwaltskosten mache ich mir keine Sorgen, ich bin eher besorgt darüber
    das nach einer solchen I. Instanz überhaupt noch eine II. möglich ist und die Gerichte,
    Richter, Rechtspfleger usw. damit „belastet“ werden.

    Dem Kläger fehlen ganz offensichtlich Beweise… Das Gericht hat angefragt ob die Klage
    dann aus Kostengründen zurück genommen wird, usw. das war ein ziemliches Schauspiel!

    Ich habe nach dem Urteil die Gerichtsakte nochmal eingesehen, das Urteil war nicht vom
    Richter unterschrieben. Nach meinem Rechtsverständnis kann man sich gegen ein nicht
    rechtskräftiges Urteil auch nicht berufen, oder?

    Die tatsächlich fehlende Rechtssicherheit und Gesetze ohne Geltungsbereich sowie
    Scheinurteile, falsche bzw. fehlenden Unterschriften haben mich in der Vergangenheit
    wenig interessiert, ich war und bin lieber mit meinen Kindern beschäftigt.
    In diesem Punkt sind wir dann auch schon bei meiner Intention.

    Das kann ja so nicht weitergehen…

    Je mehr ich mich mit dieser Thematik beschäftige, desto unglaublicher werden die
    Erkenntnisse und „Machenschaften“ der BRD Gerichte und der so genannten „Organe
    der Rechtspflege“.

    Wie kann ich dem Anwaltszwang denn vernünftig begegnen!?
    Brauche ich einen Anwalt wenn ich sowieso nichts mehr sagen möchte?
    Im Zivilverfahren gibt es doch einen Beibringungsgrundsatz, das wäre doch nach
    der I. Instanz in jedem Fall Aufgabe des Klägers.

    Der/die Kläger hatten um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gebeten,
    diesem Antrag wurde stattgegeben. Ohne zu wissen worauf/wogegen man sich
    beruft kann das Gericht doch gar nicht Prüfen ob es diese Berufung zulässt.

    Ich werde mich wohl bzgl. einer Menschenrechtsbeschwerde belesen müssen…

  32. Hallo,

    mein Problem ist angesichts dem, was hier zu lesen ist eigentlich nur ein Klacks, da ich jedoch nicht weiß wer mir meine Frage beantworten könnte, versuch ich es einfach mal.

    Mein Anwalt lässt mich seit nunmehr 1 1/4 Jahren mit ziemlich argen Zahnschmerzen sitzen, ohne sich um eine persönliche Begutachtung zu kümmern. Beweisverfahren läuft bereits seit Januar 2015.
    Ein Begutachtung nach Aktenlage bringt nicht, da mein Zahnarzt – sagen wir mal die Karteikarte etwas „geschönt“ hat. Er meinte man müssen abwarten, bis der Gutachter diese will, obwohl inzwischen der Verlust der Beweise zu befürchten ist, weil ich körperlich an meine Grenzen komme. Das Gericht hatte einen Gutachter bestellt, der vom gegnerischen Anwalt abgelehnt wurde. Daraufhin hat das Gericht einen anderen Gutachter bestellt. Nachdem der gegnerische Anwalt nochmals reklamiert hat, kam vom Gericht eine Verfügung, mit dem Hinweis auf den Beschluss, in welchem ein anderer Gutachter bestimmt worden war. Heißt für mich, mal salopp aus-gedrückt, was willst Du, wir haben doch einen anderen Gutachter bestimmt. Mein Anwalt behauptet jedoch nach wie vor, dass der erste Gutachter das Gutachten macht, weshalb ich mich bei Gericht vergewissern wollte, wer nun der Gutachter ist. Nicht mehr und nicht weniger. Die Auskunft der Justizangestellten: „Da müssen Sie Ihren Anwalt fragen, wir haben hier Anwaltszwang.“ Kann es wirklich sein, dass man sich bei so einer simplen Frage auf den Anwaltszwang beruft?? Es wäre toll, wenn mir irgendjemand weiterhelfen könnte. Vielen Dank!

  33. Pingback: Termin 19.08.2015 Amtsgericht München – Der Papa, der wahrscheinlich noch Geschichte schreiben wird … Einladung an PROZESSBEOBACHTER: Papa gegen den Anwaltszwang | justitiasnews

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  35. Hi, vielen in der BRD ist bewusst, was hier gespielt wird. Jedoch kenne ich niemanden, der vor Gericht wegen OWIG oder STPO gewonnen hat… Ich wurde 2 fach verurteilt wegen fahrens ohne Fahrerlaubnis. Den Richter hat es nicht interessiert, ob die OWiG gütig ist oder nicht, für ihn ist sie gültig. Wer kennt jemanden, der vor Gericht gewonnen hat…

    Beste Grüße

    Johannes

    • Walter Fricke
      Bernhardstr. 12 in 10715 Berlin freier Journalist

      Main Entrance Hearings/Visits EGMR
      Maanweg, 174 Regulusweg
      2516 AB, The Hague 2516 AB, The Hague
      The Netherlands The Netherlands
      Tel. + 31 (0)70 515 8515 Email visits@icc-cpi.int
      Fax +31 (0)70 515 8555 Fax +31 (0)70 515 8499

      Abschrift:

      Berlin den 19.05.2016

      Strafantrag gegen Deutschland

      sowie

      Staatsanwältin Lemke
      der Berliner Staatsanwaltschaft
      10548 Berlin – Turmstr.91

      gegen die Richter des Landgerichtes Berlin
      Schwengers, Unger, Kostka Martin
      in der Sache 504 Qs 58/16

      gegen die
      Richterin Greiff
      des Amtsgerichtes Berlin
      in der Sache 298 OWi ( 289/16)

      gegen die
      Richterin Hagen
      sowie
      Richter Herbst
      Amtsgericht Tiergarten
      in der Sache 217AR 105/15
      gegen die
      Justizangestellten
      Gericke ( Landgericht Berlin ) Zwickirsch ( Landgericht Berlin ) sowie die Justizbeschäftigte Wieman und Roloff, Amtsgericht Tiergarten
      sowie die Justizbeschäftigte Goldmann Amtsgericht Tiergarten

      wegen Rechtsbeugung und Mithilfe, Strafereitelung,Amtsanmaßung,Nötigung, Erpressung, Verdacht der Urkundenfälschung und des Verdachtes der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung, Amtsanmaßung, u. anderer Straftaten.

      1:
      Die Richter und Staatsanwälte beteiligen sich nachweislich an der Fortsetzung von Nazigleichschaltungsgesetzen siehe Verordnungsblatt Nr.1 vom 10.07.1945 Shaef- Gesetz Nr.1, Artikel III/4. und verstoßen gegen das Zitiergebot.

      Begründung:

      Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 wurde dem einfachen Gesetzgeber aber auch den Gerichten sowie dem Bundesverfassungsgericht per Rechtsbefehl gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG der Auftrag erteilt, mit dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am 08.09.1949 nur noch solches Recht ( einschließlich der einfachen Gesetze ) fortgelten lassen zu dürfen, das mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist.
      Gleichzeitig sind Bundes- und Landesgesetzgeber seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG gezwungen, jede einfachgesetzliche Einschränkung eines Freiheitsgrundrechtes namentlich unter Angabe des Artikels im einfachen Gesetz zu nennen. Erfüllt ein einfaches Gesetz diese zwingende Gültigkeitsvorschrift nicht, so ist das komplette Gesetz mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig, alle auf einem wegen des verletzten Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG ungültigen einfachen Gesetze basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind ebenfalls ungültig bzw. werden als nichtig tituliert. Sie genießen keine Rechtswirksamkeit und sind daher von ihrem jeweiligen Adressaten auch nicht zu beachten. Rechtsfolgewirkungen löst weder ein solcher Verwaltungsakt noch eine solche Gerichtsentscheidung aus.
      Das Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ), die Zivilprozessordnung ( ZPO ), die Finanzgerichtsordnung ( FGO ), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ), die Abgabenordnung 1977 ( AO 1977 ) sowie das Umsatzsteuergesetz ( UStG ) sind derzeit ungültig, weil sie alle zitierpflichtige Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG sind. Alle diese einfachen Gesetze greifen in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Wenn einfache Gesetze in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte eingreifen, dann müssen diese einfachen Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige einzuschränkende Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen.
      Der parlamentarische Rat hat als das verfassungsgebende Organ dem einfachen Gesetzgeber hinsichtlich der einfachgesetzlichen Zitierpflicht gemäß Art. 19 Abs. 1 GG keinerlei Ermessenspielraum gegeben, Art. 19 Abs. 1 GG ist ein Rechtsbefehl, der zwei Mal das Befehlswort “muss” enthält. Art. 19 Abs. 1 GG lautet seit dem Inkrafttreten des GG wie folgt:
      “Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”
      Am 10.02.1953 hat der 1. Senat des BverfG in seiner Entscheidung – 1 BvR 787/52 – BVerfGE 2, 121ff zum Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG wie folgt ausgeführt:
      3
      „Allerdings ist in § 81 StPO das Grundrecht der persönlichen Freiheit – Art. 2 GG – nicht ausdrücklich bezeichnet, während nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ein Grundrecht, wenn es durch Gesetz eingeschränkt wird, unter Angabe des Artikels genannt werden muss. Dieses formelle Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat jedoch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur für die künftige Gesetzgebung Geltung (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 ff zu Art. 19).“
      Wer nun aber glaubt, dass die einfachen Gesetze, die bis heute nicht dem zwingenden Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 GG genügen, alle vorkonstitutionell seien und somit dem Zitiergebot des Grundgesetzes ausdrücklich nicht genügen müssten, der irrt.
      Das BverfG hat mit seiner Entscheidung BverfGE 8, 210 vom 23.10.1958 festgestellt, dass die Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) nicht vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 ist (BVerfGE 2, 124 ).
      Mit dem 2. Leitsatz derselben Entscheidung hat das BverfG dem einfachen Gesetzgeber erklärt, dass Artikel 6 Abs. 5 GG einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber enthält und dass dieser die Verfassung verletzt, wenn er es unterlässt, den Verfassungsauftrag in angemessener Frist auszuführen. Der 2. Leitsatz lautet:
      2. Art. 6 Abs. 5 GG enthält einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber; dieser verletzt die Verfassung, wenn er es unterlässt, den Verfassungsauftrag in angemessener Frist auszuführen.
      Gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG sind alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte an die Entscheidungen des BverfG gebunden. Es soll ausdrücklich nochmals auf die Bindungswirkung der Entscheidung BVerfGE 19, 377 vom 20. Januar 1966 hingewiesen werden. Die Entscheidung lautet:
      „Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung, insofern die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen.”
      Artikel 19 Abs. 1 GG enthält ebenso wie Art. 6 Abs. 5 GG einen den einfachen Gesetzgeber bindenden Auftrag. Ebenso verletzt der einfache Gesetzgeber die Verfassung ( das Grundgesetz ), wenn er es unterlässt, seinen Verfassungsauftrag gemäß Art. 19 Abs. 1 GG einfachgesetzlich auszuführen.
      Das Zitiergebot stellt eine grundgesetzlich zwingend durch den Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zu beachtende Gültigkeitsvorschrift dar. Das Wort „muss“ hat Befehlscharakter, eröffnet keinen Ermessenspielraum und ist keiner späteren richterlichen Auslegung zugänglich.
      4
      „Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.“ (BVerwGE 1, 303 – “Sünderin”-Fall )
      Das BverfG hatte mit seiner Entscheidung BverfGE v. 7.10.2003, 2004 I 124 – 1 BvR 10/99 –die Zivilprozessordnung in der Fassung die bis zum 31.12.2001 galt, mit dem Rechtstaatsprinzip für unvereinbar einklärt.
      Daraufhin wurde die ZPO 2005 durch den einfachen Gesetzgeber vollständig neu gefasst und neu verkündet, nachdem sie bereits 1950 durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) vollständig in den Herrschaftsbereich des nachkonstitutionellen Gesetzgebers gelangt war. Damit hätte die ZPO gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG den zwingenden Gültigkeitsvorschriften ( Zitiergebot ) genügen müssen. Dieses hat der einfache Gesetzgeber bis heute unterlassen. Nach einfacher Prüfung schränkt die Zivilprozessordnung in der Fassung vom 05.12.2005 die Grundrechte aus Art. 2.1 GG, Art. 2.2 GG, Art. 6 GG, Art. 13 GG, Art. 14.1 GG ein. Dieses geschieht z.B. in den §§ 739, 740, 758, 758a, 759, 801, 808, 882h, 883, 888, 890, 901, 915, 915c, 918 ZPO. Die ZPO ist damit ein im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 GG ungültiges Gesetz und entfaltet somit auch keine Gesetzeskraft.
      Auch die AO 1977 missachtet das zwingend sich aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Zitiergebot wegen grundrechtseinschränkender Eingriffe in das Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG ( Recht auf Eigentum ).
      Dazu soll folgender Rechtssatz aus der Entscheidung des BverfG BVerfGE 49, 252ff vom 10.10.1978 – 1 BvR 475/78 angemerkt werden:
      „Bei der Zwangsversteigerung wird durch staatliche Gewalt in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum des Schuldners eingegriffen.“
      Zwar wird im § 413 AO grundsätzlich das Zitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet, jedoch nicht im Hinblick auf Einschränkungen des Grundrechts aus Artikel 14 Abs. 1 GG. Die Vorschrift des § 413 AO lautet:
      „Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“
      5

      Da der sechste Abschnitt der Abgabenordnung 1977 ( Vollstreckung, §§ 249 ff ) durchweg Einschränkungen des Eigentums beinhaltet, hätte auch das Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG zitiert werden müssen. Diese Unterlassung führt zur Ungültigkeit des gesamten Gesetzes.
      Im zum 01.09.2009 in Kraft getretenen FamFG werden die Grundrechte gemäß Artikel 2.1 GG ( das Recht auf freie Selbstbestimmung ), Art. 2.2 GG ( Freiheit der Person, Körperliche Unversehrtheit ), Art. 6 GG ( Ehe und Familie ), Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ), Art. 14 Abs. 1 GG ( Recht auf Eigentum ) einfachgesetzlich nach Maßgabe des Gesetzes eingeschränkt, ohne dass jedoch dem Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ( Zitiergebot ) genügt wird. Dieses geschieht beispielsweise in den §§ 35, 89, 90, 91, 94, 95, 96, 96a, 119, 120, 210, 280, 283, 284, 297, 321, 322, 326, 358, 388, 389, 413, 420 FamFG. Das Gesetz hat damit keine Gesetzeskraft erlangt, das FamFG ist ungültig. Das FGG ist am 31.08.2009 außer Kraft gesetzt worden und kann somit keine Wirkung mehr entfalten.
      Bleibt schließlich festzustellen, dass ebenso das GVG sowie die FGO zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte einschränken, der Gesetzgeber jedoch bis heute sich seiner aus dem Rechtsbefehl gemäß Art. 19 Abs. 1 GG Verpflichtung, die eingeschränkten Freiheitsgrundrechte im GVG und der FGO namentlich unter Angabe des Artikels zu zitieren systematisch entzieht.
      Zur weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BverfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie folgt zitiert:
      Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.
      Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 ).
      Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 ).“
      Erinnert werden soll an dieser Stelle auch an die Entscheidung BVerfGE 55, 100 des BverfG, in der es heißt:
      „Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, dass sie für nichtig zu erklären ist. Davon hat die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit blieben.“
      ~ ~ ~ ~ ~

      6
      Die Justizbeitreibungsordnung ist auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) am 01.04.1937 in Kraft getreten.
      Bei der Justizbeitreibungsordnung handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine Verordnung. Gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
      „Im Widerspruch zum GG stehen alle zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigende Normen früheren Rechts, die nicht formelles Gesetzesrecht sind ( Art. 19 Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 1 ) sowie auch alle eingriffsermächtigenden „Gesetze“ der nationalsozialistischen Zeit, die in dem Verfassungskonglomerat des sogenannten Dritten Reiches – „nachdem im neuen Reich… Gesetzgebung und Exekutive in der Hand des Führers vereinigt worden sind, hat der Begriff des „formellen Gesetzes“ seinen Sinn verloren“. ( Bonner Kommentar zum GG zu Artikel 123 Abs. 1, Ausgabe 2009 )
      In der zur Zeit angewendeten Fassung der Justizbeitreibungsordnung sind die darin enthaltenen gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG zitierpflichtigen Grundrechtseinschränkungen nicht im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG benannt. Somit ist diese Verordnung auch aus diesem Grunde ungültig.

      MfG
      .

      Walter Fricke

      • Sehr gute und nachvollziehbare Fleisarbeit.
        Bin gespannt, ob die eine Nazijustizmarionette einer anderen Nazijustizmarionette ein Auge aushacken wird. Halte mich/uns bitte auf dem Laufenden.
        Danke!

      • Leider eine Fleißarbeit im falschen Rechtskreis:
        – wider-der-BRiD-Willkür: http://wp.me/p2sNSL-gR
        – der grundrechtberechtigte Mensch hatte es in der Hand, den Paradigmenwechsel (http://bit.ly/27dklVd) einzuleiten, er beantragt nicht, sondern er beansprucht seine seit 1849 verankerten Grundrechte in Deutschland, er setzt seinen Treuhänder Q als Vermittler zwischen dem Begünstigten (geschützte Zivilperson entspr. GA III, IV) und dem nicht grundrechtfähigen öffentlichen Diensteanbieter dahingehend ein, daß nicht er klagen muß, sondern der die Rechte verweigernde und Offenkundigkeiten als „streitig“ darstellende öffentliche Diensteanbieter hatte die Klage zu beantragen: rechtskreisgegenueberstellung

      • Die Beschwerde bei dem EU Gerichtshof können Sie getrost vergessen, da wird Ihnen niemand helfen.
        Verstehen Sie bitte: Es geht nicht darum, ob Sie Recht haben, sondern vielmehr darum, daß von Gerichten oft gar nicht gewollt ist, jemandes Recht anzuerkennen.
        Das hieße ja: Jemandem Recht geben und selbst Nachteile dadurch haben – ergo: No way!.

        Andererseits, machen Sie nur und schicken Sie die Beschwerde – ein weiteres Stück Lebenserfahrung bekommen Sie dadurch immerhin. 🙂

        Ich habe übrigens vor einiger Zeit mal bei dem Gerichtshof unter der Info-Email angefragt, wie das ist mit dem Anwaltszwang und die haben diesen Zwang – entgegen der geschriebenen Gesetze – für gültig und rechtens bestätigt.

        Als Begründung gab man das „Wohl“ und den den „Schutz“ der Parteien an…
        (Weil die armen kleinen Deppeles ja ansonsten zu blöde wären, sich verständlich zu artikulieren, bzw. zu vertreten… )

      • Liebe werte Hannah Czerny. Vielen herzlichen Dank für deine Antwort. Ich bin schhon 60+ und weiß sehr wohl dass diese Gangster einen Dreck tun werden um das Milliardengeschäft der Bußgeld und Justiz und Politmafia das so wertvolle Milliardengeschäft zu vermiesen. Ich weiß aber auch dass die Gerichte überlastetet sind. Und nationale und internationale Gerichte muss man so beschäftigen dass Ihnen schlecht wird.
        Schlag die Verwaltung mit der Verwaltung ist wenigsten schon ein Anfang. Danke anyway und es wird erst mal so passieren wie du es gesagt hast. Trotz dem…

  36. Der sog. Anwaltszwang ist nichts anderes als von Amts wegen geförderter bzw. erzwungener Mandantenverrat. Den anwaltlichen Verräter kann man nicht belangen, weil er als sog. Organ der Rechtspflege (richtig wäre Unrechtspflege) von seinen Kollegen in sog. Parlamenten und im Justizapparat geschützt wird. Einen Prozess gegen einen Anwalt kann man nicht gewinnen.

    • Diensteanbieter Rechtsanwalt (RA) und dessen Mandant beanspruchen, daß im Falle „RA ist ein lizenzierter Rechts-Anwalt“, dieser ein unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht ist, wobei dieser seinen Rechtsstatus (deduktiv) vom ranghöchsten Recht nicht ableiten kann und Rat willkürlich (abduktiv, induktiv) von nicht verfassungskonformen Firmenstatuten von Bund, Länder und Gemeinden erteilt. [Hochverrat]

  37. Zusätzlich dazu kommt das juristisch Rechtskundige Geldwäsche , waschen von Drogengelder in D. Fördermittelbetrug ,unerlaubtes Abziehen von in D. erwirtschaftete Baugelder in Milliarden ins Ausland beschützen um mit Schwarzgeld von Banken bezahlt zu werden . Hauptsache der eigene Mandat gewinnt den eigenen Prozess nicht da wir als Deutsche Anwälte so nicht zweimal kassieren können . MfG Manfred 48

  38. Pingback: Rechtsmissbrauch durch Anwaltszwang an deutschen „Gerichten“ – zur Erinnerung | Der Honigmann sagt...

  39. http://www.hoTodi.tv zeigt wie es geht! Manches wurde in Bezug auf die Bereinigungsgesetze bisher nur kurz angerissen.

    Um dieses Bild zu komplettieren, macht sich Tobias Sommer auch um die anderen Artikel so seine Gedanken und bittet ggf. um Mithilfe.

    Was für eine Art Gerichte haben wir noch, nachdem die staatlichen 1950 abgeschafft und die freiwilligen seit Ende 2009 keine Rechtsgrundlage mehr haben?

    Quellen zu den Bereinigungsgesetzen (Gesetzblätter):
    1.) BGBl. 2006, Teil I, Nr. 18, S. 866ff, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
    2.) BGBl. 2007, Teil I, Nr. 59, S. 2614ff, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
    3.) BGBl. 2010, Teil I, Nr. 63, S. 1864ff, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010

    Erstes Bereinigungsgesetz

    2.Bereinigungsgesetz

    Abschluss Bereinigungsgesetze Nachlese

  40. Vier Fragen die vor einem Scheingericht gestellt wurden. Die in einem Video zu hören waren.
    1. Sind sie für lebende und beseelte Menschen zuständig?
    2. Hat das Gericht unbeschränkte und unverjährbare Haftung?
    3. Ist das Gericht souverän und kann es das unter Eid vor einem internationalen Gericht beweisen?
    4. Haben sie von den Alliierten die Zulassung handeln zu können?

  41. „Das Urteil aus dem ISTGH (Internationaler Strafgerichtshof) Den Haag vom 03.02.2012 bestätigt die Zuständigkeit des Deutschen Reichs und nicht die Zuständigkeit der “Bundesrepublik Deutschland“ mit ihrer Finanzagentur GmbH, (HRB 51411), wobei die vermeintlichen “BRD–Ämter”, Behörden, Dienststellen, “Gerichte” und Verwaltungen u.a . bei dnb.com mit eigenen Umsatzsteuernummern gelistet sind.
    Urteil des BverfGE vom 25.07.2012 (-2 BvF 3/11 -2 BvR 2670/11 -2 BvE 9/11):
    Nach Offenkundigkeit dürfen Gesetze von nicht staatlichen BRD-GmbH Ausnahme– und Sondergerichten (vgl. § 15 GVG) die auf altem Nazigesetz fußen und somit gegen das gültige Besatzungsrecht, gegen die Völker – und Menschenrechte verstoßen, überhaupt keine legitime Anwendung finden.
    Durch Verfassungswidrigkeit des Wahlgesetzes ist seit 1956 kein verfassungsgebenden Gesetzgeber am Werk. Damit sind alle BRD-Forderungen eine private Forderung.
    Verstehen Sie das bitte! Alle BRD-Forderungen (Steuern jeglicher Art, GEZ-Gebühren usw. usf. sind private Forderungen, haben also keinerlei hoheitsrechtliche Rechtsgrundlage und müssen demnach auch nicht bezahlt werden. …………………….“

  42. Der Einigungsvertrag ist nur oberflächliche Täuschung für den Bürger und kann er auch deshalb nicht gültig sein (siehe Gerichtsurteil!). Darum geht es aber auch gar nicht! Entscheidend ist der 2+4 Vertrag der alliierten Siegermächte. Diese haben aus 2 deutschen Verwaltungen eine gemacht. Durch den Zusammbruch des Kommunismus und der Unfähigkeit eines Mannes Namens Gorbatschow ist besonders für die Menschen in Mitteldeutschland eine schwere Zeit herangebrochen. Der Westen wollte sich hinzu an den verbliebenen Preußen in Mitteldeutschland rächen. Das erklärt auch die britische Haltung, warum sie kein Friedensvertrag mit Deutschland möchte und warum der Osten auch nach wie vor benachteiligt werden muss. Die USA haben sich diesem treiben ebenfalls angeschlossen. Inzwischen haben wir in Deutschland aber mehr UCC als alliierte Kontrollgesetze.

    1. Deutschland ist seit Ende des Zweiten Weltkrieges kein souveräner Staat mehr, sondern ein militärisch besetztes Gebiet der alliierten Streitkräfte.

    Mit Wirkung vom 12.09.1944 wurde es durch die Hauptsiegermacht USA beschlagnahmt (SHAEF-Gesetz Nr 52, Artikel I § 1)

    2. Die Bundesrepublik Deutschland ist und war nie ein Staat, weder de jure noch defacto und zu keinem Zeitpunkt völkerrechtlich anerkannt.

    Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Verwalter ohne jegliche Befugnisse, seit1990 eine Finanzverwalter GmbH im Auftrag der alliierten Siegermächte.

    3. Aufgrund der Rechtsgrundlage der Interalliierten Kommandantur von Berlin vom 21.Februar 1947 [BK/O] (47) 50, kann niemand in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin EIGENTÜMER von Grund und Boden sein.

    4. Aufgrund der Rechtsgrundlage der Interalliierten Kommandantur von Berlin vom21.Februar 1947 [BK/O] (47) 50, kann jeder der in der so genannten Bundesrepublik Deutschland und Berlin nur über so genannte Notarverträge infolge von Grundbuchämtern ALLENFALLS BESITZER und nicht EIGENTÜMER sein.

    5. Im Zusammenhang mit den Anträgen 6 und 7 kann NIEMAND in der so genannten Bundesrepublik Deutschland und Berlin ENTEIGNET werden.

    6. Eine Zwangsversteigerung stellt somit im Zusammenhang der Anträge 6,7 und 8eine illegale Zwangsmaßnahme dar.

    7. Die Betroffenen wurden, mangels der gesetzlich erforderlichen Zulassung der Militärregierung (SHAEF-Gesetz Nr. 52, und Nr. 53, [BK/O] (47) 50, von den Verwaltungsbehörden der so genannten Bundesrepublik Deutschland getäuscht.

    8. Festzustellen ist, dass bei Enteignungen in Verbindung mit den Anträgen 1-6,die §§ BGB 823- Schadensersatzpflicht- und 839 Amtspflichtverletzung – vorliegt.

    Alleine durch Missachtung der SHAEF-Gesetze Nr. 52 und Nr. 53, wurde somit durch Ankauf von Hypotheken-Darlehen ohne unsere Zustimmung ein unrechtmäßiges Geldgeschäft getätigt, da keinerlei vorher erwirkte Lizenz der ALLIIERTEN STREITKRÄFTE vorlag, geschweige denn über den rechtlichen Tatbestand Aufklärung erfolgt wäre.

    Es ist niemand rechtlich verpflichtet, irgendwelche Gelder oder Gebühren weiterhin zu zahlen. Zusätzlich verstößt die Bundesrepublik Deutschland als private Finanzverwalter GmbH gegen geltende Anordnungen und Rechte der ALLIIERTEN STREITKRÄFTE von 1947,die nach wie vor Gültigkeit haben und macht sich damit zum Erfüllungsgehilfenbetrügerischer Manipulationen. Artikel V.

    § 9. Militärregierungsgesetz Nr. 2.- Deutsche Gerichte niemand darf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Genehmigung der Militärregierung als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig werden!

    Die Genehmigung einer solchen Tätigkeit muss vorher- also vor Beginn der Tätigkeit- für jeden Einzelfall in schriftlicher Form eingeholt werden.

    Durch US EUCOM Stuttgart, vertreten durch Herrn Lietzau wird ausdrücklich bestätigt, dass alle Militärregierungsgesetze bis zum Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland als Ganzem in seinen Grenzen vom 31. Dezember 1937 volle Rechtskraft besitzen.

    Wenn aber die Anordnungen der Militärregierung nicht körperlich für jeden einzelnen Fall vorliegen, sind alle beteiligten Juristen an jedem bundesdeutschen Gericht nur privat haftende und privat handelnde Personen ohne jegliche Rechtsgrundlage, da die Bundesrepublik Deutschland zu keiner Zeit ein Staat ist oder jemals war.

    Richter können demnach Urteile und Beschlüsse in ihrer Position nicht unter schreiben. Aus gleichem Grund wird eine Abschrift vom Original nicht beglaubigt.

    Bis 1990 war die Bundesrepublik Deutschland der Verwalter im Auftrag der Alliierten, weil Deutschland als Ganzes besetzt wurde. Der Bundesrepublik Deutschland ist es nicht gestattet sich als DEUTSCHLAND zu bezeichnen!

    DEUTSCHLAND ist gemäß alliierten Besatzungsgesetz und der UNO-Festlegung ausschließlich das Deutsche Reich oder Deutschland als Ganzes und keinesfalls die Bundesrepublik Deutschland!

    Prof. Dr. Carlo Schmid teilte 1949 dem deutschen Volk mit:“…. es wird kein neuer Staat gegründet, sondern Westdeutschland als provisorisches Konstrukt neu organisiert…“.Eine Firma wie die Bundesrepublik Deutschland GmbH hat keinerlei Hoheitsrechte!

    Alle Militärregierungsgesetze z.B. SHAEF- Gesetz Nr. 2, Artikel III,IV und V §§7,8 und 9 besitzen in Deutschland volle Rechtskraft und das Strafgesetzbuch, alle Nebengesetze, Kontrollratsbeschlüsse und das Zonenstrafrecht sind bis zum heutigen Tage voll gültig und in Anwendung.

    Besweis: Carl Haymann Verlag Berlin 1948, Lizenznummer 76-G.N. 0-47-316/47.Verlagsarchiv 12 292, Lizenz erteilt unter Nr. 76 Druckgenehmigungsnummer 8958 der Nachrichtenkontrolle der amerikanischen Militärregierung in Deutschland.

    Beweisführung: Nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 wurde der ehemalige Devisenbeschaffer der DDR Dr. Alexander Schalk Golodkowski 1996 verurteilt. Damit ist der Beweis erbracht, dass die Militärregierungsgesetze der Besatzung, also auch die SMAD- Befehle und Shaef-Gesetze von den USA im vollem Umfangangewendet werden.

    Angesichts dieser Beweislage zu argumentieren und zu bestreiten, dass diese Gesetze keine Anwendung finden würden, ist arglistige Täuschung bzw. Betrug.

    Jedes Mitglied der Alliierten Kommission hat von dieser Rechtlage im vollem Umfang Kenntnis.

    Alle Banken, die diese Rechtslage missachten, werden wegen fortlaufenden Verstoßes gegen das SHAEF- Gesetz Nr. 52 und Nr. 53, [BK/O] (47) 50 bestraft und müssen bei der zuständigen ALLIIERTEN Kommandantur angezeigt werden.

    Sollte die Bundesrepublik Deutschland- Scheingerichtsbarkeit wagen, im Einklang mit den aktiven Interessen Zwangsversteigerungen durchzuführen, muss gegen das Scheinurteil eine Klage bei der zuständigen ALLIIERTEN KOMMENDATUR und in England auf Schadensersatz sowie auf Beihilfe zum Betrug und der Rechtsbeugung, eingereicht werden.

    Im Auftrag der Alliierten Kommandantur Berlin, für Berlin und der Bundesrepublik Deutschland.

    Alliiertes Hauptquartier für Baden- Württemberg Landeshauptstadt STUTTGART seitdem 30. Juni 2009 15.

    Kommandierender General des US European Command (EUCOM), sowie zusätzlich seit dem 02. Juli 2009 der 16. Supreme Allied Commander Europader (NATO) Interalliierte Kommandantur der Stadt Berlin für Berlin und die Bundesrepublik Deutschland.

    Kein Deutscher besitzt Eigentum, Feststellung und gesetzliche Beweislage gemäß[BK/O] (47) 50 vom 21. Februar 1947 (VOBL: F. Groß-Berlin Nr.5, S. 68), zu beachten Punkt 7.

    Wörtliche Abschrift der [BK/O](47) 50 vom 21. Ffebruar 1947

    Betrifft: Angelegenheiten des unter der Kontrolle der Besatzungsbehördenstehenden Eigentums.

    Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet für Berlin und die Bundesrepublik Deutschland wie folgt an:

    1) Ohne vorherige schriftlich erteilte Genehmigung der Militärregierung des betreffenden Sektors, in dem sich das Eigentum befindet, darf kein deutsches Gericht die Zuständigkeit beanspruchen oder ausüben in den Fällen, welche das auf Grund des (SHAEF)- Gesetz Nr. 52 der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung oder (SMAD)- Befehls- Nr. 124 des sowjetischen Oberbefehlshabers der Kontrolle unterliegende oder unter der Kontrolle stehende Eigentum bzw. das Kraft Anordnung einer der Besatzungsbehörden eingezogene oder der Konfiszierung unterworfene Eigentum treffen.

    2) In Fällen, in denen die Gründe zur Prozessführung vor dem 08. Mai 1945entstanden sind, wird obige Genehmigung in der Regel nicht erteilt.

    3) Jeder Urteilsspruch , der bereits gefällt wurde oder hiernach in einem solchen Prozess gefällt wird, der ohne Bewilligung der Millitärregierung des Sektors, in welchem sich das Eigentum befindet, eingeleitet wurde, ist nichtig und irgendwelche Maßnahmen zur Durchsetzung eines solchen Urteilsspruches ist ungültig.

    4) Ohne vorherige schriftliche erfolgte Genehmigung der Militärregierung desSektors, in dem sich das Eigentum befindet, darf keine Eintragung im Grundbuchstattfinden betreffend Eigentum das der Kontrolle oder Konfiszierung unterliegt, wie dies im § 1 dieser Anordnung bezeichnet ist.

    5) Bevor ein zugelassenes deutsches Gericht oder das Grundbuchamt in einerbeweglichen oder unbeweglichen Eigentums angehende Sache handelt oder entscheidet, hat das zugelassene bzw. das zugelassene Grundbuchamt vorher schriftliche Erklärungen von allen am Verfahren interessierten Parteien anzufordern, die in allen Einzelheiten wahrheitsgetreu sein müssen und von den betreffenden Parteien oder deren zugelassenen Rechtsanwälten abzugeben sind, dass Eigentum der Kontrolle oder der Konfiszierung nicht unterliegt, wir im § 1angeführt ist.

    6) Ohne vorherige nachgewiesene schriftlich erteilte Genehmigung der Militärregierung des Sektors, in dem sich das Eigentum befindet, dürfen keine Schritte seitens jedweder natürlicher oder juristischer Personen unternommen werden, um eine Entscheidung eines zugelassenen deutschen Gerichtes oder zugelassenen Grundbuchamtes durchzusetzen oder auszuführen, die der Kontrolle und Konfiszierung unterliegende Eigentums angeht, wie im § 1 angeführt ist.

    7) Nichtbefolgung dieser Anordnung bzw. Versäumnis, ihre Bestimmungen zu beachten, stellt eine grobe Verletzung eines Befehls der Militärregierung und der Besatzungsbehörden dar und wird demgemäß bestraft.

    Im Auftrag der Alliierten Kommandantur für Berlin und der Bundesrepublik Deutschland.

    Alliiertes Hauptquartier für Baden. Württemberg Landeshauptstadt STUTTGART seitdem 30. Juni 2009 15. Kommandierender General des US European Command (EUCOM)sowie zusätzlich seit dem 02. Juli 2009 der 16. Supreme Allied Commander Europader (NATO)

    gez.: James G. Stavridis.

    .

    • Deshalb genügen insoweit auch die Angaben „gez. Unterschrift“ und „i.A. Unterschrift“ nicht.“
      Ein amtliches Dokument muß, um Rechtsgültigkeit zu
      erlangen nach BGB §126 unterschrieben sein. Eine
      Unterschrift in Verbindung mit „i. A.“ (im Auftrag)
      oder „gez.“ (gezeichnet) sind keine rechtsgültigen
      Unterschriften oder gar rechtsgültige Dokumente.
      (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 –
      – VII ZB 665 = Vers.R 1965, 1075,
      v. 15.04.1970 — VIII ZB 1/70 = Vers
      R 1970, 623, v. 08.06.1972 — III ZB
      7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 — VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

      ABER…Zitat

      „Dem trottligen Besatzungsdeutschen wird ständig eingetrichtert die bundesrepublik sei mit dem 2+4 Vertrag souverän geworden, aber das ist falsch.“
      Habe ein schöne Bild von den dazu…;_)

  43. Zitat: „E) Nach der Kapitulation 1945, waren fast ausnahmslos führertreue Reichsbürger des 3. Reichs in Parteien, Ämtern, Gerichten, Finanzämtern weiterhin tätig, die auch in 1933-1945 gelernt hatten, Grundrechte und Menschenrechte brechende Regeln und Weisungen auszuführen und so Menschen zu entrechten und zu enteignen.“

    https://derhonigmannsagt.wordpress.com/2015/10/19/von-den-alliierten-erlassene-gesetze-die-in-deutschland-gueltig-sind/#comment-714930
    Die Geschichte der Alliierten Gesetze ist auch immer die Geschichte davon, daß die USA keine Entnazifizierung durchführten, NSDAP-Juristen wurden für die Juristen-Ausbildung verpflichtet, welche dann auch eigene Verbote von AHK-/SHAEF-Gesetzen seit Mai 1949 zu erlaubten Rechtsnormen modifizierten. Der Rechtskundige kann also hier durchaus von einer durch Juristen erzeugten Schizophrenie zwischen verordneter und sogleich verhinderter Entnazifizierung sprechen. 1990 hatte es die große Chance gegeben, diese Schizophrenie zu beenden. Die heutigen öffentlichen Diensteanbieter stellten dazu unstreitig, daß die alliierten Behörden nach dem 18.07.1990 befristet zugestanden, das Besatzungsstatut zu beenden und die Vier Mächte aufzulösen, wenn BRD und DDR das Selbstbestimmungsrecht der Eingeborenen herstellen, indem die RuStAG-Deutschen ihren Verweser gemäß der Volksverfassung des jeweiligen Bundesstaates in freien Direktwahlen wählen. Ja, diese Chance wurde vertan und die heutigen öffentlichen Diensteanbieter stellten dazu unstreitig, daß der Oberste Befehlshaber der Dreimächte (Obama) am 05.06.2009 in Ramstein erklärte „Germany is an occupied country and it will stay that way“, solange wie Anbieter im Staatsgebiet Deutsches Reich die von Alliierten verbotenen Statuten vom Dritten Reich anwenden.

  44. Jede juristische Person der Art. 20-146 GG hatte per 27.10.1918 im Verfassungsnotstand ohne Grundrechtberechtigung gehandelt.
    Jeder öffentliche Diensteanbieter der BRD oder eines ihrer Subunternehmen hatte unstreitig gestellt, daß ER und andere Anbieter bei Handlungen in der Öffentlichkeit Notstandsleiter im Betriebsgelände BRD inkl. annektierten Betriebsgelände DDR seit besonderen Verfassungsnotstand 18.07.1990 sind und unbeschränkt haften.
    Jeder öffentliche Diensteanbieter der BRD oder eines ihrer Subunternehmen hatte unstreitig gestellt, daß wer verbotene Rechtsverordnungen (seit 30.01.1933) und nichtratifizierte Statuten (seit BGBl. 23.05.1949 geltende aber ungültige BRD Statuten) anwendet, höchstpersönlich Verfassungsdurchbrechung und Rechtsextremismus umsetzt, dadurch die Tyrannei der Belagerungsmächte im Gebiet Deutschland belebt und Kulturkonflikte in Bevölkerung und UNO Kriegsgebieten erzeugt (weiter …).

  45. Um nochmal auf den eigentlichen Beitrag zurückzukommen: den rechtswiedrigen Anwaltszwang!

    Die Argumente beziehen sich ja hauptsächlich auf den nichtigen Anwaltszwang im Strafrecht.
    Gibt es auch entsprechende Verweise auf das Zivilrecht, so wie es bspw. im Familienrecht bei allen Trennungs-, Unterhaltssachen etc. ein Anwaltszwang aufgedrückt wurde???

  46. Gern lade ich zum Einführungsvortrag am 17.11. oder zum Arbeitskreis/Workshop am 25. und 26.11. 2016 in Wiesbaden zum Thema Haftungssicherungsvertrag ein (hsv-info-workshop).

    Um mein Recht zu beanspruchen, benötige ich eine neue Unterscheidungsfähigkeit des Gehirns.
    Damit der Einzelne das Monopoly (Impfzwang, GEZ 2.0, OWiG, sonstige Abgaben, Zwänge usw.) verlassen kann, handelt er ab sofort emphatisch, ohne Streit und ohne Angriffsfläche (kein Widerspruch, keine Behauptung, kein Vorurteil …)

  47. Habe gerade einen Fall in dem mir ein Zwangsanwalt vor die Fresse geklatscht wurde aber nach Beschwerden darf ich mich trotz Anwalt selbst verteidigen. Ich nehme das als Freibreif und dann wird meine Verteidigung bis zu 3 Studen dauern…;_)
    habe das schon mal ganz allein hinbekommen 4 Vorwürfe eingestellt nur einer um den Schein zu wahren. Wer mich bedroht den bedrohe ich auch und sogar das wurde nicht mal mehr erwähnt bei der Urteilsverkündung…;_)

  48. Stawa Cottbus GmbH hat festgestellt das es zu der angeblich gefälschten Kanzlerakte keine Fälscher gibt. Aktenzeichen 1360 UJs 36629/14.
    Es gibt weitere Dokumente welche man als Reichsdeutscher verwendet kann…und die Behörden der Firma BR in D behaupten immer das es alles Fälschungen seien von Reichsbürgern…(Reichsdeutsche in Deutschland, Reichsbürger in den damahligen Kolonien 1871-1918). Das Problem ist aber das mir kein einziger Staatsanwalt einen Fälscher von den vielen Dokumenten aufzeigen kann, es gibt keine und von daher könnte man denken diese hätten sich selbst gefälscht und ausgedruckt und auch selbst ins Netz gestellt !!!
    PS: Habe selbst eins gefälscht und zwar kann mir das Finanzamt nicht nachweisen das sie eine staatliche Behörde ist und das Recht hat Steuern von mir einzutreiben.

    psst > Verfasschungsschutz hört mit [ die wollen was lernen…;_) ]

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  51. Unzulässige Beschwerde mangels Einhaltung des Vertretungszwangs

    Tenor
    I.
    Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen.
    II.
    Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
    III.
    Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 625 € festgesetzt.
    Gründe
    1
    Der Antragsteller hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 30. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht Augsburg vorsorglich „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Januar 2016 eingelegt und dabei handschriftlich vermerkt: „Ich vertrete mich selbst“.
    2
    Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Antragsteller konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 VwGO).
    3
    Gegen diesen Vertretungszwang bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 16.6.1983 – 1 BvR 664/83 – SozR 1500 § 166 Nr. 10 und juris; Kammerbeschluss v. 18.12.1991 – 1 BvR 1411/91 – juris Rn. 5 m. w. N. zum Vertretungszwang nach § 166 SGG). Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf, zu denen auch die ordnungsgemäße Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehören kann (vgl. z. B. B. v. 12.1.1960 – 1 BvL 17/59 – BVerfGE 10, 264 bis 271). Diese dient sowohl den Interessen des betroffenen Bürgers, der ohne qualifizierte juristische Sachkunde weder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in zweiter oder höherer Instanz noch dessen Zulassungsvoraussetzungen abschätzen kann, als auch dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 67 Rn. 28).
    4
    Auch ein Verstoß gegen den durch Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Anspruch auf Zugang zum Gericht ist im Vertretungszwang nicht zu sehen (vgl. BSG, B. v. 21.8.2003 – B 3 P 8/03 – B – juris Rn. 6; B. v. 3.5.2011 – B 9 SB 21/11 B – juris Rn. 3; B. v. 10.12.2014 – B 5 R 378/14b – juris Rn. 2; s. auch EGMR, U. v. 10.5.2007 – 76680/01 – juris Rn. 106 ff. zur Qualifizierung einer Rüge, der Anwaltszwang verletze Art. 6 EMRK, als „offensichtlich unbegründet“). Schließlich verletzt der Vertretungszwang auch nicht Art. 47 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh), wonach sich jede Person vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten lassen „kann“. Denn diese Kann-Vorschrift versperrt den Mitgliedstaaten keinesfalls die Möglichkeit, vor ihren Gerichten zweiter oder dritter Instanz einen Vertretungszwang vorzuschreiben (vgl. BSG, B. v. 10.12.2014 – B 5 R 378/14 – juris Rn. 2; B. v. 5.4.2011 – B 5 R 66/11b – juris Rn. 4; BFH, B. v. 22.7.2010 – V S 8/10 – juris Rn. 8). Auch vor dem EuGH besteht im Übrigen ein Vertretungszwang (vgl. Art. 19 Abs. 3 Satzung EuGH sowie Art. 58 Verfahrensordnung des Gerichtshofs).
    5
    Da der Antragsteller die Beschwerde vorliegend selbst eingelegt hat, ist sie unzulässig. Einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO bezeichnete Person oder Organisation steht der Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO (18.1.2016, 24.00 Uhr) entgegen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
    6
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert hier ein Achtel des Streitwertes der Hauptsache, der mit 5.000 € anzusetzen wäre.
    7
    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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  53. Hallo,

    auch mir (Beklagter) wurde meine form- & fristgerecht verfasste Berufung mit Begründung, Anlagen & angefochtenen Urteils mit Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO durch die Kammer des LG (BaWü) verworfen mit der Begründung, dass diese mangels Einlegung durch einen RA unzulässig ist und ich auf die Verfügung (mit Hinweis, dass vor dem LG Anwaltszwang herrscht und nur ein RA wirksam Berufung einlegen kann und Handlungen, die ein Beteiligter selbst vornimmt prozessrechtlich unwirksam sind nebst weiterem Hinweis, dass es sich um eine Notfrist handle, die nicht verlängert werden kann, § 517 ZPO) keine Stellungnahme abgegeben habe (in der Verfügung war kein Hinweis dokumentiert, Stellungnahme beziehen zu können respektive zu müssen). In der Rechtsbehelfsbelehrung ist dokumentiert, dass binnen 6 Monate beim LG Beschwerde eingelegt werden kann.

    Gilt die 6 Monatsfrist oder abermals eine Notfrist von 1 Monat? Wenn Letzteres ist diese bis spätestens nächste Woche dem LG vorzulegen. Das Endurteil des AG wie auch der Beschluss des LG sind jeweils nicht handschriftlich unterzeichnet mit dem Wortlaut „Beglaubigt“ sowie „Name xyz – Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig“ => AG und in gleicher Form vom LG.

    Nun ist von der Gegenpartei (= RA = Kläger, der durch einen RA vertreten wird) noch über das AG ihr Kostenfestsetzungsantrag für eine Verfahrensgebühr (Berufung) Nr. 3200 mit 1,6 Satz hereingeflattert, der binnen 2 Wochen zu beantworten ist und von mir abgewehrt werden wird.

    Ich möchte ferner abermals das Rechtsmittel der Beschwerde (wie bereits auf dem AG von mir in Anspruch genommen) form- und fristgerecht nutzen, wenngleich meine Bemühungen den hier zu lesenden Ausführungen abermals zu einer Entrechtung führen und mein Erlebtes seit Prozessbeginn bestätigen. Eine Beschwerde mit Verweis auf EU-Recht, Charta etc., dem sich nationale Gesetze nicht entziehen dürfen, scheint aussichtslos, ebenso die Unwirksamkeit der fehlenden Unterschrift & Landesverfassung (Artikel 67) & Contra legem?

    Fristgerecht und passend ist zu handeln. Wer kann bitte weiterhelfen?

  54. Hallo,

    ergänzend zu meinen Ausführungen:

    Nun ist noch die Kostenrechnung mit Schlüssel 01220 – Kosten für Berufungsverfahren §§ 34-37, 39-43, 47, 48 GKG bis Ende dieser Woche zu zahlen.

    Die Rechtsbehelfsbelehrung setzt mMn auf Einschüchterung und Entmündigung.

    Was tun? Zahlung unter Vorbehalt …
    oder zunächst Rechtsbehelf der Erinnerung einlegen?

    Danach folgen zwangsweise Einziehung via Konto u/o Gerichtsvollzieher inkl. Polizei und Zwangshaft? Wie würde dem Gesetz nach vor Ort agiert werden, wenn minderjährige Nachkommen allein zurückgelassen werden würden, wenn auf keine alternative Betreuung zurückgegriffen werden kann?

    blueskyrmrb@gmail.com

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