Völkerrechtswidrig – Gerichte ohne Rechtsgrundlage für Urteile und Beschlüsse. – Zwangsvollstreckungen illegal.

Ackermann-Geburtstag im Kanzleramt: Merkels große Bankersause - taz.de

Unter der rein hypothetischen Annahme, dass das Grundgesetz via Art. 4 Ziff. 2 EiniGVtr. nicht beseitigt wurde, lässt sich auch nach der Novelle der ZPO feststellen, dass diese eine ungültige und deshalb nichtige Rechtsnorm ist.

Dies gilt insbesondere für das Abfassen, Verkünden oder Zustellen von Urteilen bzw. Scheinurteilen oder Scheinbeschlüssen oder für die in der ZPO genannten Rechtsgrundlagen betreffend die Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern, wie zum Beispiel die der Zwangsvollstreckung gem. Abschnitt 2 der ehem. ZPO.

Begründung:

Das BverfG hatte mit seiner Entscheidung BverfGE v. 7.10.2003, 2004 I 124 – 1 BvR 10/99 –die Zivilprozessordnung in der Fassung die bis zum 31.12.2001 galt, mit dem Rechtsstaatsprinzip für unvereinbar erklärt.

Daraufhin wurde die ZPO 2005 durch den einfachen Gesetzgeber vollständig neu gefasst und neu verkündet, nachdem sie bereits 1950 durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) vollständig in den Herrschaftsbereich des nachkonstitutionellen Gesetzgebers gelangt war. Damit hätte die ZPO gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG den zwingenden Gültigkeitsvorschriften ( Zitiergebot ) genügen müssen. Dieses hat der einfache Gesetzgeber bis heute unterlassen. Nach einfacher Prüfung schränkt die Zivilprozessordnung in der Fassung vom 05.12.2005 die Grundrechte aus Art. 2.1 GG, Art. 2.2 GG, Art. 6 GG, Art. 13 GG, Art. 14.1 GG ein. Dieses geschieht z.B. in den §§ 739, 740, 758, 758a, 759, 801, 808, 882h, 883, 888, 890, 901, 915, 915c, 918 ZPO.

Die ZPO ist damit ein im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 GG ungültiges Gesetz und entfaltet somit auch keine Gesetzeskraft.

Quelle

Zusatz: In Ergänzung zu der o.a. Auswahl sei der völkerrechtswidrige  § 802 g ZPO (Erzwingungshaft) als nicht i.S.d. Art. 19 GG zitierter Freiheitsentzug genannt, so dass auch aufgrund dieses vorsätzlichen „Versäumnisses“, die ZPO nichtig ist.

Darüber hinaus ist die in § 802 g ZPO vorgesehene Inhaftierung völkerrechtswidrig, da sie gegen Art. 11 ICCPR vertsößt.

Artikel 11 ICCPR
Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine
vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

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Wie möglicherweise bekannt ist,  gehen die EMRK in Art. 6 nicht nur von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht aus, sondern auch von einem zu verkündenden Urteil aus – vgl. Art. 6 (1) S. 2 EMRK /analog Art. 14 ICCPR.

Zitat Art. 6 (1) S. 2 EMRK – Das Urteil muß öffentlich verkündet werden;

Zitat Art. 14 (1) ICCPR  ….  jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden,

Fazit

Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage zur Verkündung von Urteilen im Bereich von Zivilprozessen begeht „Deutschland“ – als ratifizierender „Staat“ – betreffend die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – BGBl. 1952 II S. 686  und betreffend den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 – UN – Zivilpakt / ICCPR – BGBl. 1973 II 1553 – Rechtsmissbrauch i.S.v. Artikel 17 EMRK bzw. Artikel 5 ICCPR.

Artikel 17 EMRK – Verbot des Missbrauchs der Rechte

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tä­tigkeit auszuüben oder eine Handlung vor­zunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.

Artikel 5 ICCPR

Artikel 5
(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
(2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaße anerkenne.
Vor dem Hintergrund einer nicht bestehenden Rechtsgrundlage für die ggf. illegalen Handlungen eines Gerichtsvollziehers, liegt ein massiver Verst0ß gegen Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 – Paris, 20.III.1952 (Verbot der Plünderung von Eigentum) als Verstoß gegen Artikel 7 ICCPR (Verbot der unmenschlichen Behandlung) vor, was nicht nur eine Individualbeschwerde gem. Art. 13 EMRK /analog Art. 12 (3) Buchst. a.) ICCPR rechtfertigt.
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Deutschland drohe in die nächste Diktatur zu rutschen, so legt es das Buch nahe. Merkel installiere heimlich ihr eigenes autoritäres Regime und arbeite am „Zerfall der Demokratie“. Geprägt von ihren Erfahrungen mit dem DDR-Sozialismus werfe Merkel christdemokratische Werte über Bord, so eine von Höhlers Kernthesen.

Quelle