Rechtsmissbrauch durch Anwaltszwang an deutschen „Gerichten“

Je höher man nach oben kommt, um so dünner wird die Luft und um so höher das Risiko, tief zu stürzen, um dann alles zu verlieren, was man besitzt.

Im Bereich des Bergsteigens und vor Gericht trifft dies sicherlich gleichermaßen zu.

Sicherlich ?

Keinesfalls. – Als Bergsteiger haben Sie zu jedem Zeitpunkt maximale Kontrolle über das, was Sie tun; jedenfalls sollte dies so sein, falls Sie professionell unterwegs sind.

Mit anderen Worten: Sie sind Entscheidungs- und Verantwortungsträger für Ihr eigenes Handeln.

Anders als an deutschen Ausnahmegerichten (vgl. Historie § 15 GVG), an denen Sie in der Regel nur mit ggf. korruptionsverdächtigen Scheinurteilen und Scheinbeschlüssen zu rechnen haben.

Denn es besteht ein so genannter Anwaltszwang, der sich lediglich in der nationalen Regelung des § 78 ZPO / Analognormen offenbart.

Spätestens ab hier, haben Sie i.d.R. alle Einflussmöglichkeiten, als selbst bestimmendes Individuum an Dritte ggf. ungewollt abgegeben bzw. abgeben müssen und sind somit praktisch vom gerichtlichen Geschehen ausgeschlossen, damit der Prozess zu Ihrer Rechtlosigkeit besser bzw. reibungsarm von statten gehen kann; mit welcher Motivlage der Akteure auch immer.

Am Ende des Tages kommt es jedenfalls nicht selten zum totalen finanziellen Desaster aber auch zum Verlust Ihrer Würde und Ihrer Gesundheit.

Anwaltszwang – Ein Instrument der deutschen Unrechtsmaschinerie.

Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum Ihr Anwalt, als Organ der RechtspflegeScheinurteile und Scheinbeschlüsse ggf. kommentarlos, also ohne seiner anwaltlichen Beratungspflicht Ihnen gegenüber nachzukommen, einfach so akzeptiert ?

Die Antwort liegt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit behaftet in der Abhängigkeit von und zu den Gerichten bzw. zu deren Einnahmequellen, wobei die/der Recht suchende (deutsche EU-Bürger) häufig noch nicht einmal eine Randfigur in diesem ggf. abgekarteten Spiel darstellt.

Um es kurz zu machen:

Einen Anwaltszwang gibt es nicht.

Beweise und Begründungen:

I.)

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

KAPITEL VI – JUSTIZIELLE RECHTE

Artikel 47 (3) – Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 54 der Charta wegen Verstoß gegen Artikel 47 (3) der Charta.

II.)

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK

Artikel 6 (3) Buchstabe c.) – Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

c.) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen ….

Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 17 der Konvention wegen Verstoß gegen Artikel 6 (3) Buchst. c.) EMRK.

III.)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 – (BGBl. 1973 II 1553) – ICCPR

Artikel l4 (3) Buchst. d.)

Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

… er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen,wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist …

Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 5 ICCPR. Wegen Verstoß gegen Artikel l4 (3) Buchst. d.) ICCPR.

IV.)

Artikel 6 der UN Resolution 217 A (III). – Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

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Wie Sie erkennen können, verstößt der in Deutschland praktizierte Anwaltszwang mehrfach gegen höherrangiges internationales Recht bzw. gegen justizielle Menschenrechte, wobei Amnesty, Human Rights Watch und Transparency International, (wie üblich) all dies akzeptiert bzw. tatenlos zuschaut.

Hinweis

Normenhierarchie

Mögliche Konsequenzen für Deutschland, für Richter und für Zwangsanwälte:

Insbesondere Schadensersatzleistungen wegen Durchführung eines rechtsmissbräuchlichen Anwaltszwanges wider der Charta der Grundrechte der EU, wider dem ICCPR, wider der EMRK.

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Nachtrag:

Sollte das Vorstehende – mal wieder ohne Faktencheck – als Verschwörungstheorie abgetan werden…

dirk müller

EGMR zum Anwaltszwang – Fall KOZLITIN v. RUSSIA
Einen Anwaltszwang im Geltungsbereich der EMRK ,des ICCPR und der Charta der Grundrechte der EU, gibt es nicht !