Hilfe bei Verweigerung der Akteneinsicht

Wie nicht anders zu erwarten, verweigern „BRD-Gerichte“ gerne auch das Menschenrecht der Akteneinsicht; meistens, wenn sie etwas zu verbergen haben.

Insofern sollten alle Menschen, denen das Recht auf Akteneinsicht verwehrt wird, sich auf die nachfolgenden Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte berufen; am besten als Beschwerde gemäß Artikel 13 EMRK.

(EGMR 18.3.1997, Foucher gegen Frankreich, Nr 10/1996/629/812; EGMR 24.4.2007, Matyjek gegen Polen, Nr 38184/03; EGMR 15.1.2008, Luboch gegen Polen, Nr37469/05; EGMR 9.10.2008, Moiseyev gegen Russland, Nr 62936/00; EGMR 26.11.2009, Dolenec gegen Kroatien, Nr 25282/06; Meyer-Ladewig, EMRK Art 6 Rz 115, sowie Huseyn und andere gegen Aserbaidschan, Nr 35485/05, 45553/05, 35680/05 und 36085/05).

Urteilsdatenbank

des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

9 Gedanken zu „Hilfe bei Verweigerung der Akteneinsicht

  1. Wer als behinderter Mensch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wissen möchte, ob die jeweils zuständigen Richterinnen und Richter die erforderliche Bewusstseinsbildung im Sinne des Artikel 8 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) besitzen, sollte m. E. den Versuch wagen dies zu ermitteln.
    Artikel 8 UN-BRK Bewusstseinsbildung
    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige, wirksame und geeignete
    Maßnahmen zu ergreifen, um
    a) in der gesamten Gesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das
    Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer
    Rechte und ihrer Würde zu fördern;
    b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit
    Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen
    Lebensbereichen zu bekämpfen;
    c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit
    Behinderungen zu fördern.
    (2) Zu den diesbezüglichen Maßnahmen gehören
    a) die Einleitung und dauerhafte Durchführung wirksamer Kampagnen zur
    Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit mit dem Ziel,
    i) die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen
    zu erhöhen,
    ii) eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein größeres
    gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern,
    iii) die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit
    Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt zu fördern;
    b) die Förderung einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von
    Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen
    Kindern von früher Kindheit an;
    c) die Aufforderung an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen in einer
    dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen;
    d) die Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für
    Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte.

    und

    Artikel 13 UN-BRK Zugang zur Justiz
    (1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.
    (2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für
    die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und
    Strafvollzug.

    Wie lautet nämlich § 38 DRiG: „… getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, …“

      • Es gibt diverse Einflussfaktoren bzw. Dinge, die einem Menschen mit chronischen Funktionsbeeinträchtigungen (Behinderungen) das Formulieren eines solchen Antrags auf Aktenauskunft schwierig gestalten lässt. Doch das ist sich nicht als das eigentliche Problem, weil man hierzu auf Formulierungshilfen anderer betroffener Menschen zurückgreifen kann. Sollte diese gewünscht werden, wäre ich gern bereit.

        Ich stellte beim LSG Berlin-Brandenburg den Antrag auf Informationszugang auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes und bekundete mein Interesse dahingehend, ob und auf welche Weise drei am Beschluss mitgewirkte Richter eine Schulung und Sensibilisierung gemäß dem Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, dem Behindertenpolitischen Maßnahmepaket für das Land Brandenburg oder dem Aktions- und Maßnahmeplan im Land Berlin erhalten haben. Der Ablehnungsbescheid des LSG B-B wurde mit Verweis auf § 2 Abs. 2 Satz 1 AIG sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AIG begründet und für den Fall eines Widerspruchsbescheids eine Gebühr von 10 bis 50 Euro angekündigt.
        Daraufhin beschwerte ich mich bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg. Von dort wurde mir mitgeteilt, dass mein Antrag auf Informationszugang zu Recht abgelehnt wurde, weil das Akteneinsichtsrecht gegenüber den Organen der Rechtspflege nur soweit bestehe, wie es Verwaltungsaufgaben betrifft. Nach deren Verständnis falle die Teilnahme eines Richters an einer Schulung, welche Inhalte aufweise, die für die Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtssprechung erforderlich sind, nicht unter der Erledigung von Verwaltungsaufgaben. Ein Antrag auf Akteneinsicht sei abzulehnen, soweit personenbezogene Daten offenbart würden; es sei denn die betroffenen Person hat der Offenbarung zugestimmt oder die Offenbarung ist durch eine Rechtsvorschrift erlaubt.

        Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand ist es also für (schwer)behinderte Menschen aufgrund fehlender Rechtsgrundlage und durch unabsehbare Kosten bei Verwaltungsgerichtsverfahren im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes unmöglich zu wissen, ob der verfassungsgemäße Richter das Bewusstsein für die Rechte und Belange behinderter Menschen besitzt. Ohne das erforderliche Bewusstsein jedoch, kann keine Gerechtigkeit erfolgen und der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes erfüllt werden. „Das allgemeine Diskriminierungsverbot folgt aus der Menschenwürde, die jedem Menschen gleichermaßen zukommt, und steht deshalb nicht zufällig von Anfang an im Zentrum menschenrechtlichen Denkens.“ (s. Deutsches Institut für Menschenrechte)

      • Den Antrag hätte ich beim zust. Justizministerium oder dem MP gestellt; schließlich haben die die Dienst- und Fachaufsicht. – Notfalls könnte man an einen Abgeordneten herantreten, der sich schon für die Informationsfreiheit stark gemacht hat. Die Piraten wären eine gute Adresse für solche Angelegenheiten. Allerdings dann als Petition.
        Oder man stellt einen IFG Antrag dahingehend, dass man wissen möchte, wie viel Gelder, wohin genau, in solche Maßnahmen geflossen sind, um den Art. 6 der Konvention zu erfüllen. – Auch hätte ich den Schwerb. Beauftragten des Landes eingebunden oder auch dort einen IFG Antrag gestellt (wahrscheinlich die bessere Idee). In welchen Bundesland spielt sich das ganze den ab ?

      • Haben Sie für sich gegenüber der Justiz Artikel 13 CPRD eingefordert ?

        Artikel 13
        Zugang zur Justiz
        (1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt
        mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene
        und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare
        Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren,
        auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.
        (2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit
        Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete
        Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals
        von Polizei und Strafvollzug.

        M.E. wurde bei Ihnen das o.a. Wirksamkeitsgebot missachtet, sowie die Normenhierarchie.

        Haben Sie sich beim umfassenden Akteneinsichtsrecht auf die Rechtsprechung des EGMR berufen und beispielhaft Urteile zitiert ?

      • Vielen Dank für Ihre Ernsthaftigkeit und Ihr ermutigendes Engagment!

        Wie man leicht erkennen kann, entscheiden hier nicht nur Details und umfangreiches Wissen über die erfolgreiche Wahrnehmung von Rechten behinderter Menschen. Wer unter Funktionsstörungen und -beeinträchtigungen leidet, hat im Alltagsleben bereits genug Probleme diese zu bewältigen. Daher sind anstrengende und nervenraubende rechtliche Auseineinandersetzungen, selbst mit diplomierten Akademiker/innen im Richterdienst, der psychischen Gesundheit spürbar abträglich, noch schlimmer, wenn unzureichendes Bewusstsein entgegen Art. 8 und 13 UN-BRK zutage gelegt wird. Zu Ihren Fragen:

        Als HartzIV-Opfer und Berliner habe ich mittlerweile 37 Widerspruchsbescheide des hiesigen Job-Centers erhalten, mit der vorläufigen Krönung eines Bescheids zu einem Widerspruch, den ich nachweislich nicht eingelegt habe. Dies hat selbstverständlich zur Klage beim zuständigen SG geführt, weil ich mein Allgemeines Persönlichkeitsrecht dadurch verletzt sehe. Schon jetzt befinde ich mich in der negativen Erwartungshaltung, im Berlin-Brandenburger Tal der Ahnungslosen und Ignoranten einen richterlichen Spruch auf HartzIV-Bildungsniveau zu erhalten: nämlich für 1,53 Euro/mtl.

        Gemäß ICF (s. World Health Organisation (WHO). International Classification of Functioning, Disability and Health. WHO Geneva ; 2001, dtsch.: Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) befinden sich behinderte Menschen in Wechselbeziehungen zur Umwelt, d. h. mit Förderfaktoren und Barrieren (Kontextfaktoren). Von daher sind Ihre Hinweise und Anregungen, Herr Hensel, zwar von elementarer Bedeutung zur Rechtswahrnehmung, die andererseits am eigenen Leistungsvermögen der psychischen Kraft eine enorme Hürde finden. Zudem erfordern Auskünfte bei amtlichen Stellen auch enormes monetäres Einsatzvermögen, dass der Gesetzgeber wohlweislich zugunsten der Staatskasse beim „endlos dehnbaren“ Regelbedarf eingeschränkt hat. Die Parabel „Farm der Tiere“ von George Orwell lässt m. E. Parallelen erkennen.

        Deutlicher formuliert, hat die jahrelange überfordernde Bürokratie durch den Umgang mit staatlichen Entscheidungsträgern, die kein Bewusstsein iSd Art. 8 UN-BRK zeigen, zur Langzeit-Psychotherapie geführt, um die damit einhergehenden Stresssymptome abzubauen oder zumindest einzudämmen. Als Lesehinweis möchte ich „Die ICF und ihre Anwendung in der täglichen Praxis – Hinweise für Krankenkassenmitarbeiter–Stand: 02/2015“ empfehlen.

      • Mir fällt noch ein… Sie können a.) beim Bundesaussenministerium einen Antrag nach IFG Bund stellen, in dem Sie die Hergabe aller Rechtsakte (Verordnungen, Erlasse, Richtlinien etc.) zur Umsetzung des Art. 8 CRPD beantragen. Will sagen: Die Bundesregierung soll darlegen, wie sie die Umsetzung der CRPD in den Ländern administrierte.

        An das Justizministerium ihres Bundeslandes sollten Sie einen IFG Antrag zur Hergabe der Teilnahmebescheinigungen der LSG Richter in Kopie stellen. Der Landes SB Beauftragte und das Sozialressort sollten auch einen Antrag bekommen.

        Sollte nachgewiesen werden, dass keine Maßnahmen betr. Art. 8 CRPD stattgefunden haben, könnte man sämtliche hiervon betr. Beschlüsse und Urteile des/eines LSG notfalls im Zuge einer Restitution anfechten.

        Oder im Zuge eines Individualbeschwerdeverfahrens (Fakultativprotokoll zur CRPD) …

    • Habe ich schriftlich, das die Obdachlosen-Unterkunft und der Kommunale Bereich den Behinderten-Ausweis nicht akzeptieren braucht und das aus dem Amtsgericht, welches auch einen Behinderten, mich, geräumt hatte mit Amtsricher und seiner Ehefrau! Beschwerden wurde auch abgewiesen, es gabe dazu keine Recht-Grundlage in a) ARGE und auch nicht in der Sozialgesetzgebung! ist bis vor das Oberste Gericht gegangen aund da auch abgewiesen! Die machen hier, was sie wollen und man kann froh sein, das man noch lebt, so ist das! Strafbefehle und auch Scheingerichte walten hier in diesem Lande! Wird Zeit, das Europa hiet die Gerichte, Polizei und Staatsanwaltschaften abschaft oder endlich das Verfassungsrecht des Der Deutschem anerkennt, denn da auch das Unternehmen BRD-Deutschland nur SEE-Recht hat und deren Öffentliches Recht nur Stiftungsrecht ist das unterlassen die in der BRD GmbH so auch zur Meldeausgabestelle der Unternehmung BRD GmbH-Deutschland, jedem Bürger zu seiner Wahlt und dem Arbeitsvertrag im Boot der BRD sitzend mitzuteilen! Meinen Arbeitsvertrag zum Personal-Ausweis wollte ich haben, der wurde mir im Amt verweigert! Konkludentvertrag wirkt aber, den beachten die auch nicht, und jetzt, meine frage, bei welchen Gericht kann ich den Vertrag auf Menschenrecht denn nun gegen diese Firma einbringen, die haben sich doch immun gemacht und die EU nimmt solche Dinge gar nicht an! Auch das man mit Vollmachten für andere nicht anerkannt wird, wegen derer Gesetzlosen Amtleute, die dürfen stempeln, hat alles kein Recht! Glück, Auf, meine Heimat!

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