EGMR zum Anwaltszwang – Fall KOZLITIN v. RUSSIA

EGMR zum Anwaltszwang – Fall KOZLITIN v. RUSSIA

Einen Anwaltszwang im Geltungsbereich der EMRK gibt es offenkundig nicht !

3 Gedanken zu „EGMR zum Anwaltszwang – Fall KOZLITIN v. RUSSIA

  1. Pingback: EGMR zum Anwaltszwang – Fall KOZLITIN v. RUSSIA | Scheinurteile

  2. zum Anwaltszwang in der BRD: Es handelt sich doch ganz offensichtlich in der BRD beim Anwaltwzang um nationales Recht und Gesetz. Es müsste nach meiner Meinung in Europarecht erst umgesetzt werden.

    • Die Staaten , die z.B. die EMRK oder den ICCPR ratifiziert haben, haben sich verpflichtet, die Konventionen einzuhalten, was Deutschland durch den Anwaltszwang nicht macht. Beispiel EMRK Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte – Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unter­stehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu. – Die Nichteinhaltung der EMRK zieht den Tatbstand des Rechtsmissbrauch gem. Art. 17 EMRK nach sich. – Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte – Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tä­tigkeit auszuüben oder eine Handlung vor­zunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.
      Also keine Umsetzung in EU Recht. Was denn auch ?

Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..