Da es immer wieder vorkommt, dass Zwangsvollstreckungen auf Basis nicht vollstreckbarer Titel (Scheinurteile) mittels Polizeigewalt durchgesetzt werden, war es notwendig geworden, den Bundesvorstand der Gewerkschaft der Polizei und den Vorsitzenden des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe im Bundestag – Herrn Tom Koenigs hiermit zu konfrontieren.
Wie zu erwarten war, werden Menschenrechtsverteidiger vom Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe im Bundestag abgewiesen.
Sich.-Ing.Jörg Hensel Gettorf, den 03.03.2011
Bekstrasse 5a
24214 Gettorf
Gewerkschaft der Polizei – Bundesvorstand
Bundesgeschäftsstelle gdp-bund-berlin@gdp-online.de
Berlin gdp-pressestelle@gdp-online.de
Stromstraße 4
10555 Berlin
Deutscher Bundestag menschenrechtsausschuss@bundestag.de
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Anfrage – Stellungnahme der GdP zum Verhalten von Polizisten bei
Zwangsvollstreckungen ohne vollstreckbaren Titel
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Koenigs,
wie möglicherweise bekannt, ist es gängige Praxis an den BRD-Gerichten, dass Urteile
entgegen verfahrensrechtlicher Vorschriften (§ 317(1) i.V.m. § 318 ZPO) keine Unterschrift
eines gesetzlichen Richters tragen.
Nach einschlägiger Rechtsprechung insbesondere wohl des EGMR (vgl. Kleinknecht,
Meyer Goßner RN 129) handelt es sich sich hierbei um sogenannte „Scheinurteile“, die
weder ein Verfahren beenden noch Rechtskraft entfalten und gegen offensichtlich Artikel 6
der EMRK verstoßen.
Vor diesem Hintergrund liegt im Falle von Scheinurteilen/Scheinbeschlüssen insbesondere
eine Verstoßlage gegen geltendes Völkerrecht vor.
Zu nennen wäre hier insbesondere Artikel 14 (1) UN Zivilpakt, Artikel 6 EMRK, u.a.
einzuhaltende1 Normen des Völkerrechts mit Bezug auf elementare Menschenrechte.
Die Situation in der BRD ist derzeit jedoch die, dass Zwangsvollstreckungen häufig ohne
vollstreckbaren Titel (Scheinurteile/Scheinbeschlüsse) oft mit Begleitung und ggfs. unter
Einsatz der Polizei gewaltsam durchgesetzt werden, obwohl eine diesbzgl.
Rechtsgrundlage (vollstreckbarer Titel, also mit Unterschrift eines gesetzlichen Richters
i.S.d. Art. 101 GG) offenkundig nicht vorhanden ist.
Dies ist sehr belastend für die Menschen in unserem Land.
Bei meiner Darstellung der Verstöße gegen b.b. Völkerrecht bzw. gegen die ZPO i.V.m.
der Anwendung von Polizeigewalt (ggf), gehe ich theoretisch davon aus, dass das
Grundgesetz, entgegen der Tatsache, das der territorialen Geltungsbereiches des GG
aufgehoben wurde (Vgl. Einigungsvertrag Kapitel II Artikel 4 Ziffer 2) seit dem Jahre 1990
1ius cogens
dennoch besteht. – Auch gehe ich theoretisch davon aus, dass der gesetzliche Richter auf
diesem Wege der Bevölkerung nicht entzogen wurde.
Bei meiner Darstellung des Sachverhaltes gehe ich ebenfalls annahmetheoretisch davon
aus, dass im Falle der faktischen Aufhebung der Gültigkeit des GG durch vg. Passage im
Einigungsvertrag kein Verstoß gegen das Gebot zur Rechtssicherheit, (entgegen dem
Postulat des wohl damaligen Bundesverfassungsgerichtes) wegen nicht vorgenommener
Zuweisung des Geltungsbereiches des GG besteht.
Ein Gesetz hat nur dann Gültigkeit, wenn diesem Gesetz ein Geltungsbereich
zugewiesen wird.“ Urteil des BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147
Zitat :
„Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig.
Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage
sein den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können.
Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen
Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der Normgeber
überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich
qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann
könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“
Zitat ende
Aus theoretischen Überlegungen heraus, wird insofern und an dieser Stelle auch nicht die
Legitimation der Exekutive und die der Gerichte angezweifelt.
Bezüglich der Thematik „Scheinurteile“ habe ich eine Begründung unter
https://menschenrechtsverfahren.wordpress.com/scheinurteile-abgrunde-derrechtsprechung/
verfasst.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir Ihren Standpunkt zu obiger Thematik mitteilen
könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Sich.-Ing. Jörg Hensel