Ein nicht ordnungsgemäßer Geschäftsverteilungesplan kann wegen Entzugs des gesetzlichen Richters zur Nichtigkeit des Verfahrens führen
Bei der Frage, ob dem Recht suchenden Bürger der gesetzliche Richter gemäß Artikel 101 GG entzogen wurde, hilft die Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan gem. § 21 e des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Denn wenn der Geschäftsverteilungsplan nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt wurde bzw. ein anderer Richter, als im Geschäftsverteilungsplan aufgeführt, die Verhandlung geleitet hat oder jemand das Verfahren geführt hat, der überhaupt gar kein Richter ist, ist das Verfahren wegen Entzug des gesetzlichen Richters nichtig.
Insofern ist bei berechtigtem Zweifel, ob ein gesetzlicher Richter im jeweiligen Verfahren vorhanden ist oder auch grundsätzlich bei Interesse an einem fairen Verfahren, die vorherige Einsicht in den aktuellen Geschäftsverteilungsplan nahezu Pflicht, bevor das Verfahren überhaupt begonnen hat (Stichwort: u.a. Prozessökonomie).
Die Gründe für den Einsatz eines Richters, wider dem geltenden Geschäftsverteilungsplan, können allerdings vielfältig sein.
Ein Grund wäre, wenn ein besonders scharfer Richter auf einen bestimmten Kläger angesetzt werden soll, um bspw. ein Exempel zu statuieren oder um eine bestimmte „Rechtsprechung“ im Lichte der Menschenrechte zu verhindern.
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Die Akteneinsicht kann als Verfahrensbeteiligter bspw. auf Grundlage der Verwaltungsgesetze der Länder oder aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und/oder u.U. als interessierter Bürger ggf. aufgrund der Ländergesetze zur Informationsfreiheit erfolgen (Beispiel für Schleswig-Holstein: Antrag gem. § 4 IZG SH).
Schwurgericht hat Urteile möglicherweise ohne rechtliche Grundlage gefällt
Das Münchner Schwurgericht hatte offenbar über Jahre hinweg keinen gültigen Geschäftsverteilungsplan, das heißt, es hatte nicht festgelegt, welcher Richter sich welches Verfahrens annehmen wird.
Das könnte nun dazu führen, dass einige Prozesse gegen bereits verurteilte Mörder neu aufgerollt werden müssen.
Ein Münchner Anwalt hatte bei einem Prozess die fehlerhafte Praxis gerügt und beim Bundesgerichtshof geklagt.