Aus Gründen der Exklusivität des Schreibens des Herrn Dr. Dietmar Funke aus dem Bundesministerium der Finanzen Referat V B 2 – Justiziariat – Informationsfreiheitsgesetz – vom 24.01.2011 ist es erforderlich, die Auffassung des BMF zum Geltungsbereich des Grundgesetzes zu verkünden.
Wie allgemein bekannt, wurde der Geltungsbereich des Grundgesetzes mit dem Einigungsvertrag im Jahre 1990 aufgehoben. – Vgl. Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Kapitel 2 Grundgesetz – Beitritts bedingte Änderungen des Grundgesetzes – Artikel 4 Ziffer 2 – „Artikel 23 wird aufgehoben.“
Nun, wenn der Geltungsbereich eines Gesetzes aufgehoben wurde, gilt es dann selbstverständlich auch nicht mehr irgendwo in der BRD.
Herr Dr. Funke jedoch teilt mir aufgrund meines Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Bund) mit, dass sowohl die ehemalige Präambel als auch der ehemalige Artikel 146 des ehemaligen Grundgesetzes dem nicht geltenden Grundgesetz nun doch einen Geltungsbereich verschafft, obwohl – nebenbei bemerkt – eine Präambel eines Gesetzes für die einzelnen Gesetzesartikel kaum normative Relevanz aufweist und obwohl der ehem. Artikel 146 GG hier überhaupt nicht vorrangig einschlägig ist. Dies wäre der Artikel, der dem Grundgesetz aktiv einen Geltungsbereich zuweist ! Dieser Artikel der dem GG einen Geltungsbereich zuweist gibt es nicht mehr. Er wurde wie b.b. aufgehoben. Somit ist auch der Artikel 146 GG – und die angebliche Ermächtigungsgrundlage des ehem. Artikel 115 GG für die Finanzagentur – ohne Geltungsbereich.
Herr Dr. Funke, den Geltungsbereich eines Gesetzes mit dem gleichen nicht mehr gültigen Gesetz rechtlich zu begründen, ist ziemlich fahrlässig und zeigt auf, dass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ggf. darauf hinausläuft, dass der Bürger vom Ministerium mit sich widersprechenden und wahrheitswidrigen Pseudoinformationen abgespeist wird.
Hieraus ergibt sich konkludent jedenfalls, dass es für die Bundesfinanzagentur Deutschland GmbH nach bisherigen Kenntnisstand keine grundgesetzliche Ermächtigung für ihr angeblich hoheitliches Handeln gibt, da ihr mit der b.b. Aufhebung des Geltungsbereich die Ermächtigungsgrundlage entzogen wurde.
Ein Gesetz hat nur dann Gültigkeit, wenn diesem Gesetz ein Geltungsbereich zugewiesen wird.“ Urteil des BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147
Zitat :
„Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig. Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“
Zitat ende
Eine Legitimation als Träger hoheitlicher Befugnisse besteht für die BRD Finanzagentur GmbH nicht.
Quod erat demonstrandum.
Darüber hinaus ergeben sich Fragen von zentraler Bedeutung:
Wurde die Einheit mit dem Einigungsvertrag jedoch auf Basis eines ungültigen Grundgesetzes wegen Verletzung des Gebotes zur Rechtssicherheit tatsächlich auch vollzogen ?
Wenn ein ungültiges Gesetz Bestandteil eines Vertrages ist, ist der Vertrag dann noch gültig ?