Es wird bestritten, dass die Misshandlungen angeblich völkerrechtlich verjährt seien.
„Definitionsgemäß“ verdichten sich die Massenmisshandlungen einerseits zu einem schweren Verstoß gegen Artikel II Buchstabe b.) der UN Resolution 260 A (III) und stellen andererseits schwere Verstöße insbesondere gegen Artikel 3, Artikel 8 (1) und Artikel 5 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – dar.
Diese völkerrechtlichen Verstösse sind als „völkerrechtswidrige Handlungen“ i.S.d. UN Resolution 56/83 anzusehen und lösen Wiedergutmachungspflichten gem. Art. 31 ff. in jeglicher Hinsicht aus, wobei gem. Artikel 32 der UN Res. 56/83 die „Unerheblichkeit des innerstaatlichen Rechts“ gilt.
Eine Verjährung mit Blick auf die vg. Wiedergutmachungpflicht wegen völkerrechtswidriger Handlungen kennt die UN Resolution 56/83 nicht !
Darüber hinaus sind weitere UN und EU Konventionen, wie beispielsweise die UN Kinderrechtskonvention, die UN Antifolterkonvention, die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ggf. einschlägig.
Es ist aufgrund der hohen Anzahl der Missbrauchsfälle und aufgrund des teilweise beabsichtigten und systematischen Vorgehens beim ggf. jahrzehntelangen andauernden Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in kirchlichen Einrichtungen darüber hinaus davon auszugehen, dass es sich bei den Geschädigten insgesamt um eine völkerrechtlich stabile Gruppe insb. i.S.d. § 6 (1) Ziff. 2 des Völkerstrafgesetzbuches.
Auf Artikel 13 EMRK wird hingewiesen; sowie auf die Tatsache, dass Schüler/innen gem. § 2 (2) Ziffer 3 vom Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes erfasst werden. Insofern wäre zu hinterfragen, was die zuständigen Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften und insbesondere die Kirche als Arbeitgeber i.S.d. des § 2 ArbSchG im Zuge ihrer gesetzlichen Präventions- und Aufsichtspflicht getan oder unterlassen haben.
Alle genannten Quellen unter Völkerrecht.
Nachtrag und Ergänzung
Aufgrund der völkerrechtswidrigen Äußerung des schleswig-holsteinischen Jusitzministers Emil Schmalhaus (parteilos) mit den Worten der Presse – Kieler Nachrichten vom 09.März 2010
Schleswig-Holsteins Justizminister Emil Schmalfuß warnt vor Aktionismus bei Konsequenzen aus dem Missbrauchsskandal an deutschen Schulen.
erfolgt zur Wiedergutmachungspflicht eines Staates wegen völkerrechtwidriger Handlungen gem. UN Resolution 56/83 nachfolgende Ergänzung:
Wiedergutmachung des Schadens
Artikel 34Formen der WiedergutmachungDie volle Wiedergutmachung des durch eine völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schadens erfolgt durch Restitution, Schadenersatz und Genugtuung, entweder einzeln oder in Verbindung miteinander, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel.Artikel 35RestitutionEin für eine völkerrechtswidrige Handlung verantwortlicher Staat ist verpflichtet, Restitution zu leisten, das heißt den vor der Begehung der Handlung herrschenden Zustand wiederherzustellen, sofern und soweit die Restitutiona) nicht tatsächlich unmöglich ist;b) nicht mit einer Belastung verbunden ist, die außer allem Verhältnis zu dem Nutzen steht, der durch Restitution anstelle von Schadenersatz entsteht.