Wie bereits bekannt, hat das Grundgesetz seine territoriale Gültigkeit durch den Einigungsvertrag (Artikel 4 Ziffer 2) verloren (vgl. auch BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
Mit diesem Verlust der Grundrechte geht auch der Verlust des gesetzlichen Richters gem. ehem. Art. 101 GG einher, was bedeutet, dass einerseits Privatpersonen, die sich als Richter ausgeben „Gerichtsverhandlungen“ ohne grundgesetzliche oder völkerrechtliche Legitimation durchführen.
Andererseits kann seit dem Einigungsvertrag auch nicht mehr davon die Rede sein, dass eine Ordnung i.S.d. ehem. Artikel 20 GG besteht. – Diese Ordnung wurde beseitigt.
Dies wiederum hat zur Folge, dass sich seit 1990 keine ordentlichen Staatsgerichte, sondern ausschließlich Scheingerichte als unstatthafte Ausnahmegerichte etabliert haben, die – wenn es politisch oder seitens der Besatzer opportun erscheint – ihre Scheinurteile so verfassen, dass es vg. Klientel genehm ist.
Besatzer ?
Ja, Besatzer. Denn nicht das ehem. Grundgesetz oder gar der UN Zivilpakt oder das Recht der EU begründen die Scheinurteile der Privatpersonen in schwarzer Robe, sondern das Besatzungsrecht.
Besatzungsrecht ?
Ja, das Besatzungsrecht in Form des sog. Kontrollratsgesetzes Nr. 35, was dazu führt, dass die Besatzer bzw. der Befehlshaber beispielsweise gem. Artikel II Ziffer 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 35 umfassenden Einfluss auf Verfahren der o.a. Ausnahmegerichte ausüben können. Und zwar immer dann, wenn die Interessen
Zitat – Artikel II Ziffer 2. des Kontrollratsgesetzes Nr. 35
Berührt die Streitigkeit die Interessen der Alliierten Besetzung, so kann der
Befehlshaber der betreffenden Zone die deutsche Provinzial- oder Landesarbeitsbehörde
anweisen, den Parteien die Unterbreitung der Streitigkeit vor dem Schiedsausschuß
aufzugeben.
Zitat Ende
Ist denn das Besatzungsrecht bzw. das Kontrollratsgesetz noch gültig ?
Ja, ist es. – Denn die Besatzer haben deutlich gemacht, dass sie auf die Arbeitswelt der BRD GmbH weiterhin uneingeschränkt Zugriff haben möchten. – So kam es im Bundesgesetzblatt Nr. 59 vom 29.November 2007 – Seite 2614 – im Zweiten Bundesgesetz über die Bereinigung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz – Artikel 4 Gesetz zur Bereinigung von Besatzungsrecht – § 1 (2) Aufhebung von Besatzungsrecht zur weiteren „Bestandsicherung“ des b.b. Kontrollratsgesetzes Nr. 35.
Auszug

Bundesgesetzblatt Nr. 59 vom 29.November 2007 – Seite 2614
Die Gültigkeit des Kontrollratsgesetzes Nr. 35 wird noch einmal durch die Durchführungsverordnungen der Bundesländer zum Kontrollratsgesetz Nr. 35 nachhaltig unterstrichen.
Als Beispiel sei das Bundesland Schleswig-Holstein genannt:
Zweite Durchführungsverordnung zum Kontrollratsgesetz Nr. 35 über das Verfahren vor den Schiedsausschüssen vom 17. Juli 1948 i.d.F.d.B v. 31.12.1971 – SchiedsADV SH2
Die Anwendung von Besatzungsrecht an den Scheinarbeitsgerichten im Unternehmen BRD ist nicht zuletzt unter dem gemeinschaftsrechtlichen Kohärenzgebot und für die Prozessparteien als besonders schwerer Diskriminierungstatbestand wegen der Herkunft anzusehen, da es an den Arbeitsgerichten beispielsweise in Italien, Frankreich oder Portugal kein Besatzungsrecht gibt !
Insofern sollten alle Prozessparteien, die ihr Recht bei den b.b. Ausnahmegerichten suchen, ersteinmal prüfen, ob diese „Einrichtungen“ die Anforderungen, welche sich aus einschlägigem Völkerrecht ergeben – z.B. Artikel 14 des UN Zivilpaktes – überhaupt erfüllen. – Formularmuster.
Die Anwendung bereits erloschener Gesetze wie z.B. der Artikel 101 GG oder Artikel 20 GG durch Privatpersonen, verstößt – je nach Lage des Falles – als Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinreichend wahrscheinlich gegen § 7 des Völkerstrafgesetzbuches.
So kam es vor der „Arbeitsgerichtsbarkeit“ Schleswig-Holstein zum Verbot zur Durchführung von grundlegenden Menschenrechten (Verstoß gegen ius cogens) für die Bevölkerung und weiteren Körperverletzungen in mehr als Tausend Fällen. Hierfür verantwortlich zeichnen die Privatpersonen „Richterinnen“ Marlies Heimann und Birgit Becker. – Frau Heimann ist Sprecherin des NRV – Zusammenschluss von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten e.V und wird von diesem Verein offensichtlich geschützt, da diesbzgl. Beschwerden gegen Frau Heimann ausgesessen werden. Man antwortet nicht.
Auch die Gewerkschaften scheinen sich nicht für die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 35 im Unternehmen BRD zu Lasten ihrer Klientel zu interessieren.
Warum eigentlich nicht ?
Zudem scheint es so, dass die Rechtsanwälte der Prozessparteien offensichtlich keine Beratungsnotwendigkeit zu den o.a. Sachverhalten sehen.
Warum eigentlich nicht ?
Ferner zahlen die Rechtsschutzversicherungen – nach wie vor – für Scheinverfahren in Ausnahmegerichten ohne gesetzlichen Richter.
Warum eigentlich ?
Gefällt mir:
Like Wird geladen …