Zwangsvollstreckung aufgrund von Scheinurteilen – Offener Brief an den Bundesvorstand der Gewerkschaft der Polizei – und an den Vorsitzenden des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe – Herrn Tom Koenigs im Bundestag – Ausschuss für Menschenrechte im Bundestag verweigert Menschenrechtsverteidigern das Gehör

Da es immer wieder vorkommt, dass Zwangsvollstreckungen auf Basis nicht vollstreckbarer Titel (Scheinurteile) mittels Polizeigewalt durchgesetzt werden, war es notwendig geworden, den Bundesvorstand der Gewerkschaft der Polizei und den Vorsitzenden des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe im Bundestag – Herrn Tom Koenigs hiermit zu konfrontieren.



Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe im Bundestag verweigert Menschenrechtsverteidigern gem. UN Res. 53/144 das Gehör

Wie zu erwarten war, werden Menschenrechtsverteidiger vom Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe im Bundestag abgewiesen.

Sich.-Ing.Jörg Hensel Gettorf, den 03.03.2011
Bekstrasse 5a
24214 Gettorf
Gewerkschaft der Polizei – Bundesvorstand
Bundesgeschäftsstelle gdp-bund-berlin@gdp-online.de
Berlin gdp-pressestelle@gdp-online.de
Stromstraße 4
10555 Berlin
Deutscher Bundestag menschenrechtsausschuss@bundestag.de
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Anfrage – Stellungnahme der GdP zum Verhalten von Polizisten bei
Zwangsvollstreckungen ohne vollstreckbaren Titel
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Koenigs,
wie möglicherweise bekannt, ist es gängige Praxis an den BRD-Gerichten, dass Urteile
entgegen verfahrensrechtlicher Vorschriften (§ 317(1) i.V.m. § 318 ZPO) keine Unterschrift
eines gesetzlichen Richters tragen.
Nach einschlägiger Rechtsprechung insbesondere wohl des EGMR (vgl. Kleinknecht,
Meyer Goßner RN 129) handelt es sich sich hierbei um sogenannte „Scheinurteile“, die
weder ein Verfahren beenden noch Rechtskraft entfalten und gegen offensichtlich Artikel 6
der EMRK verstoßen.
Vor diesem Hintergrund liegt im Falle von Scheinurteilen/Scheinbeschlüssen insbesondere
eine Verstoßlage gegen geltendes Völkerrecht vor.
Zu nennen wäre hier insbesondere Artikel 14 (1) UN Zivilpakt, Artikel 6 EMRK, u.a.
einzuhaltende1 Normen des Völkerrechts mit Bezug auf elementare Menschenrechte.
Die Situation in der BRD ist derzeit jedoch die, dass Zwangsvollstreckungen häufig ohne
vollstreckbaren Titel (Scheinurteile/Scheinbeschlüsse) oft mit Begleitung und ggfs. unter
Einsatz der Polizei gewaltsam durchgesetzt werden, obwohl eine diesbzgl.
Rechtsgrundlage (vollstreckbarer Titel, also mit Unterschrift eines gesetzlichen Richters
i.S.d. Art. 101 GG) offenkundig nicht vorhanden ist.
Dies ist sehr belastend für die Menschen in unserem Land.
Bei meiner Darstellung der Verstöße gegen b.b. Völkerrecht bzw. gegen die ZPO i.V.m.
der Anwendung von Polizeigewalt (ggf), gehe ich theoretisch davon aus, dass das
Grundgesetz, entgegen der Tatsache, das der territorialen Geltungsbereiches des GG
aufgehoben wurde (Vgl. Einigungsvertrag Kapitel II Artikel 4 Ziffer 2) seit dem Jahre 1990
1ius cogens
dennoch besteht. – Auch gehe ich theoretisch davon aus, dass der gesetzliche Richter auf
diesem Wege der Bevölkerung nicht entzogen wurde.
Bei meiner Darstellung des Sachverhaltes gehe ich ebenfalls annahmetheoretisch davon
aus, dass im Falle der faktischen Aufhebung der Gültigkeit des GG durch vg. Passage im
Einigungsvertrag kein Verstoß gegen das Gebot zur Rechtssicherheit, (entgegen dem
Postulat des wohl damaligen Bundesverfassungsgerichtes) wegen nicht vorgenommener
Zuweisung des Geltungsbereiches des GG besteht.
Ein Gesetz hat nur dann Gültigkeit, wenn diesem Gesetz ein Geltungsbereich
zugewiesen wird.“ Urteil des BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147
Zitat :
„Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig.
Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage
sein den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können.
Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen
Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der Normgeber
überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich
qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann
könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“
Zitat ende
Aus theoretischen Überlegungen heraus, wird insofern und an dieser Stelle auch nicht die
Legitimation der Exekutive und die der Gerichte angezweifelt.
Bezüglich der Thematik „Scheinurteile“ habe ich eine Begründung unter
https://menschenrechtsverfahren.wordpress.com/scheinurteile-abgrunde-derrechtsprechung/
verfasst.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir Ihren Standpunkt zu obiger Thematik mitteilen
könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Sich.-Ing. Jörg Hensel

Amnesty International – Menschenrechtsverteidiger werden in der BRD nicht verfolgt.

AI: „Menschenrechtsverteidiger werden in der BRD nicht verfolgt.“

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„Raus hier!” Nationalsozialistische Praktiken im Hamburger Jugendamt ?

„Raus hier!” Wojciech Pomorski rekapituliert ein beispielhaftes Gespräch im Jugendamt: Ein Beamter bestellte ihn zum Gespräch. Als Wojciech Pomorski ihn darauf aufmerksam machte, dass das Verbot sich mit seinen Kindern auf Polnisch zu unterhalten im Widerspruch zum „Deutsch-Polnischen Abkommen“ aus dem Jahr 1991 steht, antwortete Herr Bruno Mohr: „Das Abkommen interessiert mich einen Scheißdreck“, anschließend sprang er vom Stuhl, riss die Tür auf und schrie: „Raus hier!“. Seine Töchter konnte Wojciech Pomorski erst zwei Jahre später wieder sehen.

Der Fall Wojciech Pomorski von Waldemar Gruna.

Es war nur eine von vielen Scheidungen in Hamburg. Doch die Folgen beschäftigen die Regierungen in Berlin und Warschau. Wojciech Pomorski wollte mit seinen Kindern nur polnisch sprechen, das Jugendamt war dagegen. Polens Medien geißelten deutschen „Assimilierungszwang“. Nun muss Kanzlerin Merkel die Wogen glätten.

Bericht über den Fall Wojciech Pomorski im Hamburger Abendblatt.

Wiener Zeitung

Nach der Scheidung vor drei Jahren habe das Jugendamt aber befunden, dass es nicht im Interesse der Kinder sei, bei den Begegnungen mit dem Vater polnisch zu sprechen.

zum Artikel…

Petition an das EU Parlament, eingereicht von Wojciech Pomorski, polnischer und deutscher Staatsangehörigkeit, betreffend Benachteiligung im Hinblick auf die Besuchsrechte aus Gründen der Sprache.

Im Sturmlauf aus der Stille – Bericht über den Fall Wojciech Pomorski – Süddeutsche Zeitung


Keine völkerrechtliche Verjährung der Missbrauchsfälle in kirchlichen Einrichtungen !

Es wird bestritten, dass die Misshandlungen angeblich völkerrechtlich verjährt seien.

„Definitionsgemäß“ verdichten sich die Massenmisshandlungen einerseits zu einem schweren Verstoß gegen Artikel II Buchstabe b.) der UN Resolution 260 A (III) und stellen andererseits schwere Verstöße insbesondere gegen Artikel 3, Artikel 8 (1) und Artikel 5 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – dar.

Diese völkerrechtlichen Verstösse sind als „völkerrechtswidrige Handlungen“ i.S.d. UN Resolution 56/83 anzusehen und lösen Wiedergutmachungspflichten gem. Art. 31 ff. in jeglicher Hinsicht aus, wobei gem. Artikel 32 der UN Res. 56/83 die „Unerheblichkeit des innerstaatlichen Rechts“ gilt.

Eine Verjährung mit Blick auf die vg. Wiedergutmachungpflicht wegen völkerrechtswidriger Handlungen kennt die UN Resolution 56/83 nicht !

Darüber hinaus sind weitere UN und EU Konventionen, wie beispielsweise die UN Kinderrechtskonvention, die UN Antifolterkonvention, die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ggf. einschlägig.

Es ist aufgrund der hohen Anzahl der Missbrauchsfälle und aufgrund des teilweise beabsichtigten und systematischen Vorgehens beim ggf. jahrzehntelangen andauernden Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in kirchlichen Einrichtungen darüber hinaus  davon auszugehen, dass es sich bei den Geschädigten insgesamt um eine völkerrechtlich stabile Gruppe insb. i.S.d. § 6 (1) Ziff. 2 des Völkerstrafgesetzbuches.

Auf Artikel 13 EMRK wird hingewiesen; sowie auf die Tatsache, dass Schüler/innen gem. § 2 (2) Ziffer 3 vom Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes erfasst werden. Insofern wäre zu hinterfragen, was die zuständigen Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften und insbesondere die Kirche als Arbeitgeber i.S.d. des § 2 ArbSchG im Zuge ihrer gesetzlichen Präventions- und Aufsichtspflicht getan oder unterlassen haben.

Alle genannten Quellen unter Völkerrecht.

Nachtrag und Ergänzung

Aufgrund der völkerrechtswidrigen Äußerung des schleswig-holsteinischen Jusitzministers Emil Schmalhaus (parteilos) mit den Worten der Presse – Kieler Nachrichten vom 09.März 2010

Schleswig-Holsteins Justizminister Emil Schmalfuß warnt vor Aktionismus bei Konsequenzen aus dem Missbrauchsskandal an deutschen Schulen.

erfolgt zur Wiedergutmachungspflicht eines Staates wegen völkerrechtwidriger Handlungen gem. UN Resolution 56/83 nachfolgende Ergänzung:

Die UN Resolution 56/83 kennt auch keine strafrechtliche Verjährung.
Vielmehr wird die Restitution (Wiederaufnahme) völkerrechtlich verbindlich gefordert !
Im Kapitel II der UN Res. 56/83 heißt es …
Zitat:

Wiedergutmachung des Schadens

Artikel 34
Formen der Wiedergutmachung
Die volle Wiedergutmachung des durch eine völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schadens erfolgt durch Restitution, Schadenersatz und Genugtuung, entweder einzeln oder in Verbindung miteinander, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel.
Artikel 35
Restitution
Ein für eine völkerrechtswidrige Handlung verantwortlicher Staat ist verpflichtet, Restitution zu leisten, das heißt den vor der Begehung der Handlung herrschenden Zustand wiederherzustellen, sofern und soweit die Restitution
a) nicht tatsächlich unmöglich ist;
b) nicht mit einer Belastung verbunden ist, die außer allem Verhältnis zu dem Nutzen steht, der durch Restitution anstelle von Schadenersatz entsteht.
Zitatende

Kommentar:
Schleswig-Holsteins Justizminister Emil Schmalfuß warnt vor Aktionismus bei Konsequenzen aus dem Missbrauchsskandal an deutschen Schulen, als einen offensichtlichen Versuch zur Verdummung der Bevölkerung hinsichtlich geltenden Völkerrechts.
Denn die UN Resolution 56/83 fordert genau den Aktionismus, vor den der schleswig-holsteinische Justizminister Emil Schmalfuß warnt.
Eine feindlichere Einstellung gegenüber den Opfern und gegenüber dem Völkerrecht kann man eigentlich gar nicht mehr einnehmen.
JH