Wie bereits bei Human Rights Watch, Amnesty international u.a. angeblichen Menschenrechtsorganisationen, spricht sich nun auch die „staatliche“ Menschenrechtsorganisation „Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ (BAuA) gegen grenzenlose Menschenrechte in der Arbeitswelt, durch konkludentes Verhalten aus, indem Sie eine Zuständigkeit – betreffend die gegenwärtigen völkerrechtswidrigen Verjährungsregeln bei Menschenrechtsverletzungen in der Arbeitswelt – ablehnt.

So ist die BAuA bzw. deren Präsidentin Frau Isabel Rothe so zu verstehen, dass sie schädliche Einwirkungen auf das nationale und internationale Arbeitsschutzrecht durch Untätigkeit und Schweigen nach wie vor toleriert, ebenfalls mit der Folge, dass für die bei der Arbeit zu Schaden gekommenen Menschen (Körperverletzung) ihre Anspruchsgrundlagen aus dem Arbeitsschutzgesetz bzw. aus der Richtlinie 89/391 bzw. aus den u.a. internationalen Menschenrechten in der Arbeitswelt verlieren.
Wie aus der Aufgabenbeschreibung der BAuA hervorgeht, nimmt sie hoheitliche Aufgaben war. – So handelt diese Institution als „Staat“; jedoch -. wie bereits mehrfach erwähnt – ohne grundgesetzliche Legitimation, was vor der Wende in 1990 Grundvoraussetzung war, für die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
Insgesamt hat sich die BAuA offenkundig dafür entschieden, von der UN Resolution 53/144 Abstand zu nehmen.
Artikel 10 – UN Res. 53/144
Niemand darf, sei es durch aktives Handeln oder durch Untätig bleiben, wenn Handeln geboten wäre, an der Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten mitwirken, und niemand darf einer Strafe oder für ihn nachteiligen Maßnahmen unterworfen werden, wenn er sich weigert, dies zu tun.
Selbst wenn die BAuA für schädliche Einflüsse auf nationale und internationale Anspruchsgrundlagen im Arbeitsschutz keine Zuständigkeit besäße, hätte diese grundgesetzlich nicht legitimierte Exekutive aus Gründen der guten Verwaltungspraxis die Fragen an die zuständige Behörde weiterleiten müssen.
Stattdessen wird man barsch abgewiesen mit der fehlgehenden Begründung:
„Keine Zuständigkeit“ !
So gibt die BAuA ein Bild ab, welches zu ihr passt:
Die bisherige Korrespondenz und die Fragen….
Internationales Arbeitsschutzrecht – Beispiele
Insbesondere Artikel 23 Resolution 217 A (III) der UN ? Allgemeine Erklärung der Menschenrechte -1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. 2. Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN Behinderten Konvention) – Artikel 27 1 a) und b) Arbeit und Beschäftigung 3. Artikel 7 Buchstabe b.) des UN Sozialpaktes – Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird b) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen. 4. Artikel 31 der Charta der Grundrechte der EU – Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen. 5. Unionscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer Titel IVerbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen – Gesundheitsschutz und Sicherheit in der Arbeitsumwelt 6. KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION ? Artikel 45 (ex-Artikel 39 EGV) (1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. – SOZIALPOLITIK Artikel 151 (ex-Artikel 136 EGV) Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. Artikel153 (ex-Artikel 137 EGV) (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, b) Arbeitsbedingungen, c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, u.a.m..
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Nachtrag:
Die Menschenrechtsorganisation EMaK – Erwachsene misshandelt als Kinder – als Teil von AAaCWorld (Adults Abused as Children Worldwide) hat zum Rechtsmissbrauch durch Verjährung von Menschenrechtsverletzungen folgendes mitgeteilt….
Sehr geehrter Herr Hensel,
Es gibt viele ge/beschriebene Rechte/Gesetze. Die Frage ist ob diese Anwendung finden und ob das individuelle Landesrecht nicht ein Vorrecht hat.
Doch das Gesetz der Menschenrechtsverletzungen sollte allen Gesetzen vorstehen.
Jedes Land, jedes Volk muss von einem Unrecht an Menschen bewahrt werden.
Eine Demokratie sollte Menschenrechte als Grundlage haben. Deutschland unterschrieb in 1948 das Abkommen der Menschrechte und doch wurde in Deutschland in den Nachkriegsjahren der § 1 „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, aufs schwerste missachtet.
Gesetze haben bislang nichts verhindert – sie bestrafen nur die, die die Gesetze missachten.
Wir brauchen Leitlinien, aber es ist der einzelne Mensch der eine Veränderung einbringen kann, gleich welchem Gesetz er unterliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Sieglinde Alexander
—–Original Message—–
From: Jörg Hensel
Sent: Monday, November 21, 2011 10:20 AM
To: admin@emak.org
Subject: Verjährung von Menschenerechtsverletzungen
Guten Tag, ich bin wegen der o.a. Thematik auf Ihre Seite gestoßen. Auch ich habe auf meinem Blog das Problem der Verjährung des Völkerrechts aufgrund nationaler Bestimmungen aufgegriffen und bin der festen Überzeugung, dass eine Verjährung auf Grund der Normenhierarchie als Rechtsmissbrauch auszulegen ist. – Haben Sie neuere Erkenntnisse zu diesem Thema ?
Freundliche Grüsse
J.Hensel
http://menschenrechtsverfahren.wordpress.com
Anmerkung zu…
Gesetze haben bislang nichts verhindert – sie bestrafen nur die, die die Gesetze missachten.
…. Naja, wenn es denn aus Gründen der Gerechtigkeit wenigstens so wäre. – Doch wie soll das gehen ohne Staatsgerichte ?